Urteil
16 U 34/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels steht dem Käufer Wandlung nach §§ 462, 459 BGB zu.
• Eine nachträgliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann durch Kenntnis des Käufers von Mängeln bereits binnen Jahresfrist gemäß § 124 BGB versäumt werden.
• Ein versteckter Mangel, der Wert und Gebrauchstauglichkeit nachhaltig mindert, ist auch bei gebrauchten Sachen nicht wegen Geringfügigkeit unbeachtlich.
• Fristsetzungen zur Nachbesserung können bei fruchtlosem Ablauf dem Käufer die Wandlung nicht versagen; Treu und Glauben lassen bei endgültigem Scheitern die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wiederaufleben.
• Der Wandlungsanspruch verjährt nach § 477 BGB in sechs Monaten; Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften (z. B. §§ 205, 209, 211 BGB) können diese Frist verlängern.
Entscheidungsgründe
Wandelung wegen versteckter Rostschäden an gebrauchter Schusswaffe • Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels steht dem Käufer Wandlung nach §§ 462, 459 BGB zu. • Eine nachträgliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann durch Kenntnis des Käufers von Mängeln bereits binnen Jahresfrist gemäß § 124 BGB versäumt werden. • Ein versteckter Mangel, der Wert und Gebrauchstauglichkeit nachhaltig mindert, ist auch bei gebrauchten Sachen nicht wegen Geringfügigkeit unbeachtlich. • Fristsetzungen zur Nachbesserung können bei fruchtlosem Ablauf dem Käufer die Wandlung nicht versagen; Treu und Glauben lassen bei endgültigem Scheitern die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wiederaufleben. • Der Wandlungsanspruch verjährt nach § 477 BGB in sechs Monaten; Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften (z. B. §§ 205, 209, 211 BGB) können diese Frist verlängern. Der Kläger kaufte eine gebrauchte Doppelbüchse von der Beklagten. Bei Übergabe bestanden im Lauf Rostnarben, die der Kläger am 22.02.1995 reklamiert hat. Die Parteien einigten sich darauf, die Waffe durch eine Fachfirma nachbessern zu lassen; die Nachbesserung wurde jedoch nicht erfolgreich durchgeführt. Der Kläger erklärte daraufhin die Wandlung des Kaufvertrages und forderte Rückzahlung der Anzahlung; die Beklagte klagte auf Zahlung des Restkaufpreises. Streitpunkte waren, ob der Kläger den Mangel kannte, ob Anfechtung oder Wandlung rechtzeitig erfolgt sind und ob die Rostschäden erhebliche Wert- und Gebrauchsminderungen darstellen. • Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg hat. • Anfechtung nach § 124 BGB: Selbst wenn Arglist vorgelegen hätte, war eine Anfechtung wegen Kenntnis des Klägers von den Rostnarben seit 22.02.1995 jedenfalls verspätet, da die Jahresfrist ungenutzt verstrich. • Mangelbegriff und Auswirkungen: Die von Anfang an vorhandenen Rostnarben sind als Sachmangel zu bewerten, weil sie von der vereinbarten bzw. stillschweigend vorausgesetzten Beschaffenheit abweichen und sowohl den Wert als auch langfristig die Gebrauchstauglichkeit der Waffe erheblich mindern. • Gebrauchte Sache: Bei einem Preis von etwa zwei Dritteln des Neupreises war als stillschweigend vorausgesetzter Normalzustand keine derart erhebliche Korrosion anzusehen; das Sachverständigengutachten bestätigt die Wertminderung und die zu erwartende Fortentwicklung der Korrosion. • Kein Ausschluss der Wandlung nach § 466 BGB: Eine zunächst vereinbarte Nachbesserung und die mögliche vorläufige Zurückhaltung des Wandlungsbegehrens führen nicht zu einem dauerhaften Ausschluss, da die Nachbesserung fruchtlos blieb und die Beklagte die gesetzte Frist verstreichen ließ. • Keine Unkenntnis des Mangels durch den Käufer i.S.v. § 460 BGB auszuschließen: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Käufer den Rost bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht festgestellt hat. • Verjährung: Der Wandlungsanspruch unterliegt der sechsmonatigen Frist des § 477 BGB; Hemmungs- und Unterbrechungszeiten nach §§ 205, 209, 211 BGB wurden wirksam berücksichtigt, sodass die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Der Kläger hat in der Sache obsiegt: Das Gericht hielt die Wandlung des Kaufvertrags wegen der von Anfang an bestehenden, erheblichen Rostschäden für gerechtfertigt und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts. Die Anfechtung war zumindest verspätet; die Widerklage der Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises ist unbegründet. Die Beklagte hat die Nachbesserung nicht fristgerecht oder erfolgreich erbracht, so dass der Kläger nach fruchtlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist zur Wandlung berechtigt war. Dem Kläger steht daher die Rückzahlung seiner Anzahlung zu, und die Beklagte trägt die prozessualen Nachteile.