Beschluss
16 Wx 95/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur sofortigen weiteren Beschwerde in Familiensachen: Entscheidung des Landgerichts bleibt in der Sache bestehen, wenn sie nicht gesetzeswidrig ist.
• Fehlt die Unterschrift unter einer Beschwerdeschrift, kann diese dennoch wirksam sein, wenn ersichtlich ist, dass es sich nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt.
• Voraussetzungen für Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG sind gegeben, wenn begründeter Verdacht besteht, der Betroffene werde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft wegen Fluchtgefahr bei Untertauchen des Ausländers • Zur sofortigen weiteren Beschwerde in Familiensachen: Entscheidung des Landgerichts bleibt in der Sache bestehen, wenn sie nicht gesetzeswidrig ist. • Fehlt die Unterschrift unter einer Beschwerdeschrift, kann diese dennoch wirksam sein, wenn ersichtlich ist, dass es sich nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt. • Voraussetzungen für Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG sind gegeben, wenn begründeter Verdacht besteht, der Betroffene werde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen. Der Betroffene stellte einen Asylantrag, der am 6.4.1995 abgelehnt wurde; die Entscheidung wurde am 18.6.1996 rechtskräftig. Seine Aufenthaltsgestattung war erloschen und er war vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Ablehnung des Asylantrags tauchte der Betroffene seit dem 13.4.1995 unter und wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Die Ausländerbehörde kannte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht; er war nicht an der behaupteten Adresse gemeldet und gab bei Festnahme eine andere Unterkunft an. Ein Asylfolgeantrag war gestellt, das Bundesamt hatte aber noch nicht entschieden, ob ein weiteres Verfahren durchzuführen sei. Der Betroffene wurde in Abschiebehaft genommen, gegen diese Maßnahme wurde Beschwerde erhoben; das Landgericht und nun das Oberlandesgericht bestätigten die Anordnung. • Die sofortige weitere Beschwerde war in der Sache unbegründet; die vorinstanzliche Entscheidung verletzte das Gesetz nicht. • Zur Zulässigkeit der Beschwerde: In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift wirksam sein, wenn erkennbar ist, dass sie eine fertige Erklärung und kein bloßer Entwurf ist; hier hat der Verteidiger erklärt, die Unterzeichnung sei versehentlich unterblieben. • Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig nach § 42 Abs. 1, 2 AuslG und seine Aufenthaltsgestattung war nach § 67 AsylVerfG erloschen. • Die Abschiebungserfordernisse des § 49 AuslG lagen vor, insbesondere wegen fehlender Passdokumente erschien eine Überwachung der Ausreise geboten. • Ein Asylfolgeantrag steht der Haftanordnung nicht entgegen, solange das Bundesamt nach § 71 Abs. 8 AsylVerfG nicht entschieden hat, ein weiteres Verfahren durchzuführen. • Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liegt vor, weil ein begründeter Verdacht besteht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen; sein Verhalten (Untertauchen, falsche oder unbekannte Anschriften, Nutzung anderer Sozialhilfeansprüche) begründet Fluchtgefahr. • Die Haft ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, da ohne Haft die Gefahr besteht, dass der Betroffene erneut untertaucht und eine Vollziehung unmöglich wird. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg; die Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG ist rechtmäßig festgestellt worden. Die Vorinstanzen haben zutreffend die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, das Erfordernis der Überwachung der Ausreise und die konkrete Fluchtgefahr festgestellt. Ein entgegenstehender Asylfolgeantrag war nicht entscheidungsreif und ändert die Rechtslage nicht. Die Haft dient der Sicherung der Abschiebung und ist erforderlich, da der Betroffene durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.