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Urteil

8 U 103/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die durch Scheidung regelmäßig vermutete Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Einräumung einer Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung entfallen. • Eine Bezugsberechtigung bleibt bestehen, wenn sie auch nach der Scheidung objektiv erkennbaren Zwecken (z. B. Kindesunterhalt, Kreditsicherung) dient. • Zur Änderung oder Aufhebung einer Bezugsberechtigung bedarf es gegenüber der Versicherung der form- und fristgerechten Erklärung; eine nachträglich nicht der Versicherung zugegangene Willenserklärung ist wirkungslos.
Entscheidungsgründe
Bezugsberechtigung Lebensversicherung bleibt bei Vorliegen besonderer Umstände erhalten • Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die durch Scheidung regelmäßig vermutete Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Einräumung einer Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung entfallen. • Eine Bezugsberechtigung bleibt bestehen, wenn sie auch nach der Scheidung objektiv erkennbaren Zwecken (z. B. Kindesunterhalt, Kreditsicherung) dient. • Zur Änderung oder Aufhebung einer Bezugsberechtigung bedarf es gegenüber der Versicherung der form- und fristgerechten Erklärung; eine nachträglich nicht der Versicherung zugegangene Willenserklärung ist wirkungslos. Der Versicherte hatte seine geschiedene Ehefrau als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung benannt. Nach der Scheidung setzte er in anderen Versicherungen die Klägerin als Bezugsberechtigte ein; gegenüber der hier streitigen Versicherung wurde jedoch keine wirksame Änderung gegenüber dem Versicherer vorgenommen. Die Klägerin verlangte Auszahlung der Versicherungssumme von der Beklagten mit dem Vortrag, die Bezugsberechtigung sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach der Scheidung entfallen. Die Beklagte verfügte über Hinterlegung der Restversicherungssumme bei der Versicherung. Streitgegenstand war, ob die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe der Summe verpflichtet sei. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), weil die Beklagte die Rechtsstellung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat. • Der Anspruch der Beklagten gegenüber der Versicherung nach § 330 BGB ist nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Die vom Bundesgerichtshof angenommene Regel, dass Scheidung regelmäßig den Wegfall der Geschäftsgrundlage für zugunsten des Ex-Partners eingeräumte Bezugsrechte bewirkt, findet hier keine Anwendung wegen besonderer Umstände. • Maßgebliche Umstände sind: gemeinsame Kinder, deren wirtschaftliche Absicherung durch die Mutter auch von der Bezugsberechtigung profitiert; die Bezugsbenennung diente der Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits, für dessen Rückzahlung die Beklagte weiterhin haftete; die Kreditverpflichtung minderte nach der Scheidung die Unterhaltsansprüche der Beklagten und bestand teilweise noch beim Tod des Versicherungsnehmers, sodass Teile der Versicherung zur Darlehenstilgung notwendig wurden. • Diese Umstände legen nahe, dass beide Ehegatten nach ihrem gemeinsamen Interesse die Bezugsberechtigung der Beklagten auch für die Zeit nach der Scheidung erhalten wollten; dem steht das spätere Einsetzen der Klägerin als Bezugsberechtigte in anderen Versicherungen nicht zwingend entgegen. • Eine wirksame Änderung der Bezugsberechtigung gegen die hier streitige Versicherung hätte eines Zugangs einer entsprechenden Erklärung beim Versicherer bedurft; eine nicht gegenüber der Versicherung erklärte oder nicht zugegangene Willenserklärung entfaltet keine rechtsändernde Wirkung. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Beklagte als Bezugsberechtigte in der streitigen Lebensversicherung geblieben ist und die Klage der Klägerin abgewiesen wird. Ein Anspruch auf Herausgabe der hinterlegten Versicherungssumme wegen ungerechtfertigter Bereicherung besteht nicht, weil die Bezugsberechtigung nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen ist. Maßgeblich waren das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, die Kreditsicherung und die fortbestehenden Rückzahlungsverpflichtungen, die ein berechtigtes Festhalten an der Bezugsbenennung rechtfertigen. Zudem wäre für eine Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung ein formwirksamer Widerruf bzw. eine Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist. Damit bleibt die Beklagte anspruchsberechtigt und die Klage unbegründet.