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Urteil

19 U 219/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn er trotz vorhandener Überschuldung den Konkursantrag schuldhaft verzögert. • Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt; bei erkennbaren Steuerschulden in Millionenhöhe bestand für den Vorstand eine Pflicht zur Antragstellung. • Gläubiger, die nach Eintritt der Konkursreife mit dem überschuldeten Verein Verträge eingehen, können Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, als hätten sie nicht mit dem Verein kontrahiert (Anspruch analog § 64 GmbHG). • Der ersatzfähige Schaden umfasst den Wert bereits erbrachter Leistungen; dies ist nach § 249 i.V.m. § 346 Satz 2 BGB in Geld zu vergüten. • Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe (4 % nach § 288 BGB) begründet; Verzug tritt grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit ein, ausnahmsweise nach Mahnung und Fristsetzung.
Entscheidungsgründe
Haftung des Vereinsvorstands bei unterlassener Konkursantragstellung wegen Überschuldung • Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn er trotz vorhandener Überschuldung den Konkursantrag schuldhaft verzögert. • Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt; bei erkennbaren Steuerschulden in Millionenhöhe bestand für den Vorstand eine Pflicht zur Antragstellung. • Gläubiger, die nach Eintritt der Konkursreife mit dem überschuldeten Verein Verträge eingehen, können Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, als hätten sie nicht mit dem Verein kontrahiert (Anspruch analog § 64 GmbHG). • Der ersatzfähige Schaden umfasst den Wert bereits erbrachter Leistungen; dies ist nach § 249 i.V.m. § 346 Satz 2 BGB in Geld zu vergüten. • Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe (4 % nach § 288 BGB) begründet; Verzug tritt grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit ein, ausnahmsweise nach Mahnung und Fristsetzung. Der Beklagte war langjähriger Vorsitzender des eingetragenen Fußballvereins SC V. K. e.V. und schloss in den Jahren 1991 und 1993 mit den Klägern Spieler- bzw. einen Trainervertrag. Der Verein war bereits zum 30.06.1991 bilanziell deutlich überschuldet, insbesondere wegen einer vom Finanzamt festgesetzten Erbschaftsteuerforderung über 10,3 Mio. DM. Trotz dieser Lage unterließ der Beklagte die fristgerechte Stellung eines Konkursantrags. Die Kläger leisteten dadurch vertragsgemäß Arbeit bzw. erbrachten Dienste und blieben gegenüber dem Verein auf Vergütungen und Kosten sitzen. Sie forderten vom Beklagten Ersatz ihres Schadens aus der verzögerten Konkursantragstellung. Das Landgericht bejahte eine Haftung des Beklagten; die Berufungen wurden zulässig eingelegt. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet den Vorstand eines eingetragenen Vereins bei Überschuldung zur Konkursantragstellung; bei schuldhafter Verzögerung haften die Vorstandsmitglieder gegenüber nachvertraglich eintretenden Gläubigern analog der Rechtsprechung zu § 64 GmbHG. • Feststellung der Überschuldung: Die vorgelegten Bilanzen und der Bericht des Sequesters zeigen, dass das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten bereits zum 30.06.1991 bei weitem nicht deckte; maßgeblich waren die Steuerforderung über 10,3 Mio. DM und weitere öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. • Pflicht zum Konkursantrag: Angesichts der berechtigten, erheblichen Steuerforderungen und wiederkehrender Unterdeckungen durfte der Vorstand nicht auf die Hoffnung externer Begleichung setzen; eine positive Fortbestehensprognose lag nicht vor, sodass der Konkursantrag Mitte 1991 erforderlich gewesen wäre. • Schadensersatzanspruch der Neugläubiger: Gläubiger, die nach Entstehen der Konkursantragspflicht mit dem Verein Verträge schlossen, sind so zu stellen, als hätten sie nicht kontrahiert; der daraus resultierende Schaden ist nach allgemeinen Schadensersatzregeln zu ersetzen. • Bemessung des Schadens: Der Schaden besteht insbesondere in dem Geldwert der vom Kläger erbrachten Leistungen, rückzahlbaren Vergütungen, Prämien sowie Anwalts- und Vollstreckungskosten; diese Posten sind jeweils mit konkreten Beträgen beziffert und zu ersetzen. • Zinsen und Verzug: Zinsen stehen nur in gesetzlicher Höhe von 4 % (§ 288 BGB) zu; Verzug gegenüber den Klägern trat im Wesentlichen erst ab Rechtshängigkeit ein, beim Kläger zu 1) jedoch nach Mahnung und Fristsetzung. • Kostenregelung: Die Kostenentscheidung folgt den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung der Kläger war überwiegend erfolgreich: Der Beklagte haftet nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach für die Schäden der Kläger, da er trotz klarer Überschuldung des Vereins Mitte 1991 keinen Konkursantrag gestellt hat. Die einzelnen Schadensbeträge wurden für jeden Kläger festgestellt und umfassen Vergütungen, den Geldwert unentgeltlich überlassener Leistungen, Prämien sowie erforderliche Rechtsverfolgungskosten. Zinsen werden nur in gesetzlicher Höhe (4 %) zugesprochen; Verzug ist jeweils ab dem festgestellten Zeitpunkt gegeben. Die Kosten des Verfahrens hat überwiegend der Beklagte zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.