Urteil
19 U 16/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Arbeitsunfall haftet der Unternehmer oder die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich statt einer deliktischen Haftung; eine persönliche Haftung von Arbeitskollegen ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den RVO vorliegen (§§ 636, 637, 539 II RVO).
• Der Haftungsausschluss nach § 636 RVO greift auch zugunsten von Arbeitskollegen des Geschädigten, wenn der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit im gleichen Betrieb verursacht wurde (§ 637 I RVO).
• Zum ausgeschlossenen Personenschaden gehören auch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Kosten vermehrter Bedürfnisse, etwa orthopädische Hilfsmittel; nicht ersichtlich ist, dass damit Sachschäden vom Ausschluss erfasst werden.
Entscheidungsgründe
Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Schutz der RVO auch für Arbeitskollegen • Bei einem Arbeitsunfall haftet der Unternehmer oder die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich statt einer deliktischen Haftung; eine persönliche Haftung von Arbeitskollegen ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den RVO vorliegen (§§ 636, 637, 539 II RVO). • Der Haftungsausschluss nach § 636 RVO greift auch zugunsten von Arbeitskollegen des Geschädigten, wenn der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit im gleichen Betrieb verursacht wurde (§ 637 I RVO). • Zum ausgeschlossenen Personenschaden gehören auch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Kosten vermehrter Bedürfnisse, etwa orthopädische Hilfsmittel; nicht ersichtlich ist, dass damit Sachschäden vom Ausschluss erfasst werden. Der Kläger erlitt am 15.05.1992 einen Unfall beim Entladevorgang auf dem Betriebsgelände der B. GmbH. Die Fa. B. sollte eine Maschine von einem LKW des Klägers abladen; der Beklagte, Leiter des Betriebsgeländes, half dem Kläger aus, weil kurz vor Betriebsschluss keine andere Hilfskraft verfügbar war. Die Tätigkeit des Klägers diente den Zwecken der B. GmbH und gehörte zum laufenden Abladevorgang, zu dessen Abschluss die Maschine endgültig vom LKW entfernt werden musste. Während dieses Vorgangs trat der Kläger an die Maschine, um ein Anstoßen an die Bordwände des LKW zu verhindern; hierbei kam es zum Unfall. Streitgegenstand war die persönliche Haftung des Beklagten für Personenschäden des Klägers aus diesem Unfall. Das Landgericht hatte anders entschieden; in der Berufung stritt der Beklagte geltend, die Haftung sei durch die RVO ausgeschlossen. • Rechtliche Grundlage und Zweck: Nach § 636 Abs.1 RVO ist der Unternehmer nur zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist; dies ersetzt die Haftung des Unternehmers durch den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (§§ 636, 539 II RVO). • Anwendungsbereich auf Drittpersonen: § 539 Abs.2 RVO erfasst Personen, die zwar nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unfallbetrieb stehen, aber ähnlich tätig sind; solche Personen sind wie Arbeitnehmer versichert, sodass Ansprüche gegen den Unternehmer nur nach Maßgabe des § 636 RVO bestehen können. • Haftungsprivileg für Arbeitskollegen: § 637 I RVO stellt klar, dass der Haftungsausschluss auch zugunsten des Unternehmers und der Arbeitskollegen gilt, soweit diese im gleichen Betrieb beschäftigt sind und den Unfall durch betriebliche Tätigkeit verursacht haben; daraus folgt der Ausschluss persönlicher Ansprüche gegen den Arbeitskollegen, auch auf Schmerzensgeld. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Tätigkeit des Klägers und des Beklagten fand in die betriebliche Sphäre der B. GmbH; der Beklagte half im Rahmen der betrieblichen Veranlassung beim Abladen. Die Handlung des Klägers, auch um Schäden am LKW zu verhindern, war noch Teil des Abladevorgangs und damit dem Betrieb der B. GmbH zuzurechnen. Ein überragendes Eigeninteresse des Klägers, das den Ausschluss ausschlösse, lag nicht vor. • Rechtsfolge: Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Haftungsausschlusses vorliegen, sind deliktische Ersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausgeschlossen; auch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Kosten vermehrter Bedürfnisse fallen hierunter. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und führt zur Abweisung der Klage. Die persönliche Haftung des Beklagten für die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 15.05.1992 ist nach §§ 636, 637, 539 II RVO ausgeschlossen, weil der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit im Betrieb der B. GmbH geschah und sowohl Unternehmer- als auch Arbeitskollegenschutz greifen. Damit entfallen deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.