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Beschluss

4 WF 184/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In einem isolierten Sorgerechtsverfahren rechtfertigt die gegnerische anwaltliche Vertretung die Beiordnung eines Anwalts für den hilfebedürftigen Antragsteller zur Gewährleistung der Waffengleichheit (§ 121 Abs.2 ZPO). • Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen; verbleibt nach Abzug der Freibeträge und Wohnkosten kein ausreichender Betrag zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten, besteht Bedürftigkeit (§§ 115, 121 ZPO). • Ein zur Wahrung der Erwerbstätigkeit benötigter Pkw ist kein verwertbarer Vermögensgegenstand i.S.v. § 115 Abs.2 ZPO, wenn er nach § 88 Abs.2 Nr.4 BSHG vom Verwertungserfordernis ausgenommen ist. • Folge: Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt wegen Waffengleichheit und Bewilligung von Prozesskostenhilfe • In einem isolierten Sorgerechtsverfahren rechtfertigt die gegnerische anwaltliche Vertretung die Beiordnung eines Anwalts für den hilfebedürftigen Antragsteller zur Gewährleistung der Waffengleichheit (§ 121 Abs.2 ZPO). • Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen; verbleibt nach Abzug der Freibeträge und Wohnkosten kein ausreichender Betrag zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten, besteht Bedürftigkeit (§§ 115, 121 ZPO). • Ein zur Wahrung der Erwerbstätigkeit benötigter Pkw ist kein verwertbarer Vermögensgegenstand i.S.v. § 115 Abs.2 ZPO, wenn er nach § 88 Abs.2 Nr.4 BSHG vom Verwertungserfordernis ausgenommen ist. • Folge: Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalts. Der Antragsteller begehrt in einem isolierten Sorgerechtsverfahren Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung seines gewählten Rechtsanwalts. Die Antragsgegnerin ist bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten, der auch außergerichtlich tätig war. Das Amtsgericht wies das PKH-Gesuch mit der Begründung zurück, Anwaltsvertretung sei in diesem Verfahren nicht erforderlich. Der Antragsteller legte Einkommensnachweise vor; sein Bruttoeinkommen für März 1997 betrug 7.549,70 DM, sein monatliches Netto nach Abzügen 1.572,01 DM. Nach Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge und Wohnkosten verbleibt ein geringer Betrag, der die laufenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Der Antragsteller machte geltend, seinen Pkw (Bauj.1983, Wert ca.250 DM) zur Erwerbstätigkeit in E. zu benötigen. Das Oberlandesgericht prüfte Bedürftigkeit und Notwendigkeit der Beiordnung vor dem Hintergrund der Waffengleichheit. • Waffengleichheit und Beiordnung: Da die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist und dieser Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, gebietet § 121 Abs.2 Satz1 ZPO in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Beiordnung eines Anwalts für den hilfebedürftigen Antragsteller; dies gilt auch wenn die Notwendigkeit der Beiordnung erst im Verfahrensverlauf entsteht. • Bedürftigkeit für Prozeßkostenhilfe: Auf Grundlage der eingereichten Verdienstbescheinigung ergab sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.572,01 DM. Nach Abzug des Grundfreibetrags, des zusätzlichen Freibetrags für Erwerbstätige und der Wohnkosten verbleibt ein Betrag, der nicht ausreicht, um bestehende Kreditverpflichtungen zu bedienen; damit liegt Bedürftigkeit im Sinne der §§ 115, 121 ZPO vor. • Schonung von Vermögenswerten, die Erwerbstätigkeit sichern: Der Pkw des Antragstellers stellt trotz eines geringen Veräußerungswerts keinen verwertbaren Vermögensgegenstand i.S.v. § 115 Abs.2 ZPO dar, weil nach § 88 Abs.2 Nr.4 BSHG Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, vom Verwertungsgebot ausgenommen sind; die Erhaltung solcher Werte dient der langfristigen Selbsthilfe und Entlastung öffentlicher Kassen. • Ergebnisfolgen: Wegen Bestehens der Bedürftigkeit und der gebotenen Waffengleichheit ist dem Antragsteller ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu gewähren und sein gewählter Rechtsanwalt beizuordnen. Der Beschwerde des Antragstellers wird stattgegeben. Das Oberlandesgericht hebt die Zurückweisung des PKH-Gesuchs auf und bewilligt ratenfreie Prozeßkostenhilfe. Ferner ist der vom Antragsteller gewählte Rechtsanwalt beizuordnen, da die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin die Waffengleichheit erfordert. Der Antragsteller ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Verfahrenskosten selbst zu tragen; die verbleibenden Mittel reichen nicht zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten. Der Pkw des Antragstellers ist nicht als verwertbares Vermögen heranzuziehen, weil er zur Fortführung der Erwerbstätigkeit benötigt wird; damit bleibt die Bewilligung der PKH geboten.