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Beschluss

14 WF 95/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Stellung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite ist nach §121 II ZPO die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vorzusehen, ohne dass zusätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung der Beiordnung vorzunehmen ist. • Die Regelung dient der Waffengleichheit: Die bedürftige Partei muss die Möglichkeit erhalten, mit anwaltlicher Hilfe prozesstaktische Entscheidungen zu treffen und den Sachvortrag so zu gestalten, dass das Gericht amtswegig ermitteln kann. • Die Besonderheiten des FGG-Verfahrens und der Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigen keine abweichende Auslegung, die die Beiordnung von einem zusätzlichen Erfordernis abhängig macht.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt bei gegnerischer anwaltlicher Vertretung im PKH-Verfahren • Bei Stellung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite ist nach §121 II ZPO die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vorzusehen, ohne dass zusätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung der Beiordnung vorzunehmen ist. • Die Regelung dient der Waffengleichheit: Die bedürftige Partei muss die Möglichkeit erhalten, mit anwaltlicher Hilfe prozesstaktische Entscheidungen zu treffen und den Sachvortrag so zu gestalten, dass das Gericht amtswegig ermitteln kann. • Die Besonderheiten des FGG-Verfahrens und der Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigen keine abweichende Auslegung, die die Beiordnung von einem zusätzlichen Erfordernis abhängig macht. Die Antragsgegnerin beantragte Prozeßkostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren. Das Amtsgericht bewilligte PKH, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, obwohl die Gegenseite durch Rechtsanwalt vertreten war. Die Begründung des Amtsgerichts setzte auf die Auffassung, Waffengleichheit sei hier nur formaler Natur und eine Gegnerschaft im Sinne des §121 II ZPO liege mangels widerstreitender Anträge nicht vor. Der Senat wurde mit der Frage befasst, ob in Familiensachen und FGG-Verfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Erforderlichkeitsprüfung der Beiordnung vorzunehmen sei. Der Senat nahm Bezug auf einen früheren Beschluss und entschied, dass die Beiordnung nicht von einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung abhängig gemacht werden darf. Das Verfahren betraf prozessuale Verteidigungsgleichheit bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite. • Aus dem Wortlaut des §121 II ZPO folgt, dass die Beiordnung eines Anwalts vorgesehen ist, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist; das Gesetz verknüpft die Beiordnung nicht mit einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung. • Zweck der Vorschrift ist die Herstellung tatsächlicher Waffengleichheit: Die bedürftige Partei muss die Möglichkeit haben, prozesstaktische Entscheidungen nach anwaltlicher Beratung zu treffen und sachdienliche Anträge zu stellen. • Die Befürchtung, die Regelung diene nur formaler Gleichbehandlung, greift nicht; es geht nicht um optische Gleichheit, sondern um gleiche prozessuale Handlungsfähigkeit. • Auch im FGG- bzw. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren kann dem Gesetzeszweck nicht dadurch begegnet werden, dass wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Einschränkung der Beiordnung zugelassen wird. • Hinzu kommt, dass Gerichte häufig aufgrund von Hinweisen oder Anregungen der Parteien amtswegig ermitteln; ohne anwaltliche Vertretung der bedürftigen Partei wäre deren Beitrag zur Amtsermittlung eingeschränkt. • Daher muss die bedürftige Partei bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite die beiordnung eines Rechtsanwalts erhalten, damit sie nicht benachteiligt oder in falscher Weise am Prozess beteiligt wird. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach §121 II ZPO zu gewähren, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, ohne dass eine zusätzliche Erforderlichkeitsprüfung erforderlich ist. Dies gilt auch in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sowie sonstigen FGG-Verfahren, trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes. Die Regelung dient der tatsächlichen Waffengleichheit und soll der bedürftigen, meist rechtlich unerfahrenen Partei die Möglichkeit geben, prozesstaktisch zu handeln und den Sachvortrag so zu gestalten, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung tätig werden kann. Folglich war die Entscheidung des Amtsgerichts, die Beiordnung zu versagen, nicht zutreffend; die Beiordnung ist anzuordnen.