Beschluss
19 W 25/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine übereinstimmende Teilerledigung kann zur sofortigen Beschwerde über die Kosten berechtigen, wenn der Kläger durch die Kostenentscheidung belastet wird.
• Ein Miterbe kann keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Besitzer des hoffreien Nachlasses geltend machen; er kann sich selbst über den Nachlass informieren und die Mitwirkung der Miterben verlangen.
• Ein rein tatsächlicher Besitzer des Nachlasses ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auskunftspflichtig, kann dieser Pflicht aber durch vorprozessuelle Auskünfte nachkommen.
• Pflichtteilsbezogene Auskunftsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) bestehen nur insoweit, als Schenkungen gegenüber dem Pflichtteilsgegner selbst erfolgt sind.
• Bei einseitiger Erledigung ist über Feststellung der Erledigung und die Kosten nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden; eine Verweisung auf § 91a ZPO ist insoweit unzutreffend.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Teilerledigung und Auskunftsansprüche von Miterben • Eine übereinstimmende Teilerledigung kann zur sofortigen Beschwerde über die Kosten berechtigen, wenn der Kläger durch die Kostenentscheidung belastet wird. • Ein Miterbe kann keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Besitzer des hoffreien Nachlasses geltend machen; er kann sich selbst über den Nachlass informieren und die Mitwirkung der Miterben verlangen. • Ein rein tatsächlicher Besitzer des Nachlasses ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auskunftspflichtig, kann dieser Pflicht aber durch vorprozessuelle Auskünfte nachkommen. • Pflichtteilsbezogene Auskunftsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) bestehen nur insoweit, als Schenkungen gegenüber dem Pflichtteilsgegner selbst erfolgt sind. • Bei einseitiger Erledigung ist über Feststellung der Erledigung und die Kosten nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden; eine Verweisung auf § 91a ZPO ist insoweit unzutreffend. Die Parteien sind Miterben zu je 1/5 am Nachlass des 1987 verstorbenen Erblassers. Der Beklagte hatte früher den landwirtschaftlichen Hof des Erblassers erworben und ist inhaber des hoffreien Nachlassvermögens. Die Klägerin klagte 1990 auf Auskunft über den hoffreien Nachlass, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und hilfsweise auf Auskunft über Schenkungen sowie Zahlung eines Pflichtteils. Teile der Klage wurden im Laufe des Verfahrens übereinstimmend erledigt, andere Anträge erklärte die Klägerin später einseitig für erledigt. Das Landgericht stellte Teilerledigung fest und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die die Kostenentscheidung angreift. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil eine Teilerledigung vorliegt und der Kläger durch die Kostenentscheidung beschwert ist; insoweit ist § 91a Abs. 2 ZPO anwendbar oder die Grundsätze zur Anfechtung fehlerhafter Kostenentscheidungen. • Kein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB: Die Klägerin ist Miterbin und nicht nur Pflichtteilsberechtigte; als Gesamthänder kann sie selbst Kenntnis vom Nachlass verlangen und ggfs. Mitwirkung der Miterben verlangen, daher fehlt der Anspruch. • Kein Anspruch nach § 2027 BGB: Bei Klageerhebung war der Beklagte nicht Erbrechtsbesitzer, sondern nur tatsächlicher Besitzer; somit bestand kein Anspruch nach dieser Vorschrift. • Aufgaben aus § 242 BGB: Als tatsächlicher Besitzer war der Beklagte nach Treu und Glauben auskunftspflichtig; er hat dieser Pflicht jedoch vorprozessual durch schriftliche Auskünfte genügt, sodass kein weiterer Auskunftsanspruch bestand. • Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses nach § 260 Abs.1 BGB: Der Beklagte war nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB und damit nicht verpflichtet, ein Verzeichnis aufzustellen. • Eidesstattliche Versicherung (§ 260 Abs.2 BGB): Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor, weil kein zureichender Vortrag vorlag, der nahelegt, dass ein künftiges Verzeichnis mit mangelnder Sorgfalt erstellt würde. • Schenkungsfragen (§§ 2325, 2329 BGB): Ein Anspruch auf Auskunft über Schenkungen bestand nur hinsichtlich Schenkungen an den Beklagten selbst; Auskünfte über Schenkungen an Familienangehörige oder Dritte waren nicht anspruchsbegründend, da die Klägerin Miterbin und nicht bloß Pflichtteilsberechtigte war. • Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigung: Über Feststellung der Erledigung und die Kosten ist nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden; die landgerichtliche Kostenverteilung ist im Ergebnis zutreffend, weil der Beklagte nicht zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet war. • Kostenfolge: Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, bleibt im Ergebnis bestehen, weil die Klägerin für den streitigen Teil der Klage keinen durchsetzbaren Anspruch hatte und der Beklagte seine Auskunftspflichten vorprozessual erfüllt hat. Soweit die Klägerin einseitig Erledigung erklärt hat, war über Feststellung und Kosten nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden; dies ändert nichts an der Kostenlast der Klägerin. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.