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Beschluss

16 WX 230/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Doppelname aus den Geburtsnamen beider Eltern kann für nach dem 01.04.1994 geborene Kinder nach § 1616 Abs. 3 BGB nicht eingetragen werden. • Die Entscheidung entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Verfassungsrechtliche Einwände rechtfertigen weder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch Aussetzung des Verfahrens; Kindeswohl gebietet geburtsnahe Namensklärung.
Entscheidungsgründe
Kein Doppelname aus beiden Geburtsnamen für nach 01.04.1994 geborene Kinder • Ein Doppelname aus den Geburtsnamen beider Eltern kann für nach dem 01.04.1994 geborene Kinder nach § 1616 Abs. 3 BGB nicht eingetragen werden. • Die Entscheidung entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Verfassungsrechtliche Einwände rechtfertigen weder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch Aussetzung des Verfahrens; Kindeswohl gebietet geburtsnahe Namensklärung. Die Eltern begehrten die Eintragung eines aus ihren beiden Geburtsnamen gebildeten Doppelnamens als Familiennamen für ihren am 23.08.1996 geborenen Sohn. Das Landgericht lehnte die Eintragung ab. Die Beschwerdeführer rügten diese Entscheidung und machten verfassungsrechtliche Bedenken geltend, insbesondere Verletzung von Art. 6 und Gleichheitsrecht. Sie baten um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Oberlandesgericht prüfte, ob § 1616 Abs. 3 BGB die beantragte Eintragung erlaubt und ob verfassungsrechtliche Gründe eine andere Behandlung rechtfertigen. • § 1616 Abs. 3 BGB erlaubt nicht die Eintragung eines Doppelnamens aus den Geburtsnamen beider Eltern für Kinder, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsänderungsgesetzes (01.04.1994) geboren wurden. • Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Eintragung eines solchen Doppelnamens ablehnt. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 3 GG, Art. 6 GG) sind nicht tragfähig; der Gesetzgeber hatte bei der Neubestimmung des Namensrechts nach der BVerfG-Entscheidung vom 05.03.1991 einen weiten Gestaltungsspielraum. • Die Neuregelung durch § 1616 Abs. 3 BGB beseitigt die frühere Ungleichbehandlung und überträgt dem Vormundschaftsgericht die Befugnis zur Namensbestimmung, wodurch kein verfassungsrechtlicher Zwang zur Gewährung eines Doppelnamens für nach dem 01.04.1994 geborene Kinder besteht. • Eine Verfahrensaussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht geboten; Belange des Kindeswohls sprechen gegen Verzögerungen bei der Klärung des Namens. • Der Gesetzgeber hat für im Übergangszeitraum geborene Kinder Regelungen geschaffen, die eine nachträgliche Namensbestimmung ermöglichen; daher konnten die Eltern nicht auf dauerhafte Fortgeltung der vorläufigen Lösung vertrauen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Landgericht hat zu Recht die Eintragung des aus den Geburtsnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamens für den am 23.08.1996 geborenen Sohn abgelehnt. Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da § 1616 Abs. 3 BGB die gewünschte Eintragung nicht erlaubt und der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Namensrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hatte. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht gerechtfertigt; zudem gebietet das Kindeswohl eine schnelle Klärung der Namensfrage. Die Kostenentscheidung folgte dem Gerichtsgesetz.