Beschluss
Ss 485/97 (B) - 270 B -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei angekündigter Verspätung von Verteidiger/Betroffenem muss das Gericht deutlich länger als 15 Minuten warten; die konkrete Wartezeit bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls.
• Vor Verkündung eines Verwerfungsurteils wegen Ausbleibens ist die Tatrichterin verpflichtet, sich bei der Geschäftsstelle zu erkundigen, ob eine Mitteilung über Verhinderung oder Verspätung vorliegt.
• Fehlt der Erkenntnisstand in der Hauptverhandlung aufgrund unterbliebener Erkundigung des Gerichts, liegt eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht vor und ein Verwerfungsurteil ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Pflicht der Tatrichterin zur Erkundigung bei angekündigter Verspätung vor Verwerfung • Bei angekündigter Verspätung von Verteidiger/Betroffenem muss das Gericht deutlich länger als 15 Minuten warten; die konkrete Wartezeit bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Vor Verkündung eines Verwerfungsurteils wegen Ausbleibens ist die Tatrichterin verpflichtet, sich bei der Geschäftsstelle zu erkundigen, ob eine Mitteilung über Verhinderung oder Verspätung vorliegt. • Fehlt der Erkenntnisstand in der Hauptverhandlung aufgrund unterbliebener Erkundigung des Gerichts, liegt eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht vor und ein Verwerfungsurteil ist aufzuheben. Der Betroffene wurde durch Bußgeldbescheid zu einer Geldbuße verurteilt; sein Einspruch wurde vom Amtsgericht durch Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Hauptverhandlungstermin war am 3. März 1997, 10:30 Uhr; Betroffener und Verteidiger reisten gemeinsam an. Der Verteidiger rief gegen 10:25 Uhr die Geschäftsstelle an und kündigte an, man könne etwa 10–15 Minuten verspätet eintreffen. Die Geschäftsstellenverwalterin übermittelte diese Information nicht an die Tatrichterin. Als Betroffener und Verteidiger gegen 10:55 Uhr erschienen, war das Einspruchsurteil bereits verkündet worden (die Richterin gab 10:47 Uhr an). Im Sitzungsprotokoll sind Beginn und Ende der Hauptverhandlung nicht vermerkt. • Rechtliche Grundlage ist § 74 Abs. 2 OWiG (Verwerfung bei Ausbleiben) und die aus der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Wartepflicht des Gerichts. • Als Ausbleiben gilt das Nichterscheinen zu Beginn der Hauptverhandlung; bei nicht angekündigtem Ausbleiben ist in der Regel etwa 15 Minuten zu warten. • Bei angekündigter Verspätung muss das Gericht jedoch eine deutlich über 15 Minuten hinausreichende Wartezeit einplanen; die Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Tatrichterin hatte keine Kenntnis von der Ankündigung, diese Unkenntnis beruhte jedoch auf ihrer Pflichtverletzung, weil sie sich nicht bei der Geschäftsstelle erkundigte, ob eine Mitteilung vorlag. • Wäre die Tatrichterin ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie von der Verspätungsmitteilung erfahren und eine längere Wartezeit angeordnet; die verkündete Verwerfung nach etwa 17 Minuten war vor diesem Hintergrund unzureichend. • Die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht rechtfertigt die Aufhebung des Verwerfungsurteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg; das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Tatrichterin hat ihre Pflicht verletzt, indem sie sich vor Erlass der Verwerfung nicht bei der Geschäftsstelle erkundigte, obwohl eine Verspätung angekündigt worden war. Aufgrund dieser unterlassenen Erkundigung war die verbleibende Wartezeit von etwa 17 Minuten unzureichend. Das Amtsgericht konnte daher nicht von einem rechtmäßigen Ausbleiben des Betroffenen ausgehen, sodass das Verwerfungsurteil nicht tragfähig war. Die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Wartepflicht und ordnungsgemäßen Erkundigung zurückzuverweisen.