OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 16/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Durchführung einer Zeugenvernehmung durch ein Mitglied des Spruchkörpers als beauftragten Richter verletzt § 375 Abs.1a ZPO, wenn mit widersprechenden Aussagen und damit auf Glaubwürdigkeitsfragen zu rechnen ist. • Fehlerhafte Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensfehler vom Umfang der Berufung erfasst ist. • Wird eine geplante Zeugenvernehmung wegen nicht knownter ladungsfähiger Anschrift nicht durchgeführt, hätte das Gericht dem Kläger gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Nachlieferung der Anschrift setzen müssen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch beauftragten Richter bei streitiger Zeugenaussage führt zur Zurückverweisung • Die Durchführung einer Zeugenvernehmung durch ein Mitglied des Spruchkörpers als beauftragten Richter verletzt § 375 Abs.1a ZPO, wenn mit widersprechenden Aussagen und damit auf Glaubwürdigkeitsfragen zu rechnen ist. • Fehlerhafte Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensfehler vom Umfang der Berufung erfasst ist. • Wird eine geplante Zeugenvernehmung wegen nicht knownter ladungsfähiger Anschrift nicht durchgeführt, hätte das Gericht dem Kläger gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Nachlieferung der Anschrift setzen müssen. Der Kläger machte gegenüber den Beklagten Körperverletzung geltend, die sich bei einer Schlägerei am 03.07.1993 ereignet haben soll. Das Landgericht ordnete die Vernehmung von vier Augenzeugen an; diese wurden teils vom Kläger, teils von den Beklagten benannt. Die Zeugenaussagen wiesen objektive Widersprüche auf. Das Landgericht ließ die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Spruchkörpers als beauftragten Richter durchführen und protokollierte die Aussagen. Bei einer Zeugin konnte wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift nicht vernommen werden; eine Fristsetzung nach § 356 ZPO erfolgte nicht. Der Kläger focht das Urteil an; beide Parteien betrieben die Berufung und die Anschlussberufung. Der Senat prüfte insbesondere die Zulässigkeit und Tragweite der beauftragten Beweisaufnahme sowie formelle Verfahrensfehler. • Verstoß gegen § 375 Abs.1a ZPO: Die Durchführung der Zeugenvernehmung durch ein Mitglied des Spruchkörpers ist nur zulässig, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne persönlichen Eindruck sachgemäß würdigen kann. Bei widersprechenden Augenzeugen- aussagen lag diese Voraussetzung nicht vor. • Glaubwürdigkeitswürdigung erfordert persönlichen Eindruck aller erkennenden Richter: Bei objektiv unauflösbaren Widersprüchen kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an; danach müssen alle Richter der Kammer die Zeugen vernommen haben, damit die Überzeugungsbildung nachvollziehbar ist. • Erforderlichkeit der Darlegung der Überzeugungsbildung (§ 286 Abs.1 S.2 ZPO i.V.m. § 313 Abs.3 ZPO): Der Tatrichter hat die wesentlichen Gesichtspunkte seiner Überzeugungsbildung in den Entscheidungsgründen darzulegen; dies ist hier nicht geschehen, weil die Kammer sich nicht erschöpfend mit der Glaubwürdigkeit der widersprüchlichen Zeugen befasst hat. • Heilungsausschluss nach § 295 ZPO: Der Verfahrensfehler ist nicht geheilt, insbesondere wenn die unzulässige Verfahrensweise zur Regel geworden ist (regelmäßige Durchführung durch den Berichterstatter). • Verstoß gegen § 356 ZPO: Wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift der Zeugin hätte das Gericht dem Kläger eine Frist zur Mitteilung setzen müssen; dies unterblieb. • Rechtsfolgen gemäß § 539 ZPO: Die genannten Verfahrensfehler rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht. • Keine Entscheidung nach § 540 ZPO: Der Senat verzichtete auf den sofortigen Weiterbetrieb, weil die Zeugin B. zweckmäßigerweise gegenüber den bereits vernommenen Zeugen zu vernehmen ist und somit eine neue Tatsacheninstanz notwendig bleibt. • Feststellung nicht streitiger Parteipunkte: Die vom Landgericht festgestellten Gesundheitsschäden des Klägers sind nicht mehr streitig, sodass deren erneute Beweisaufnahme entbehrlich ist. Die Berufung und die Anschlussberufung haben in dem angefochtenen Umfang Erfolg; das Urteil des Landgerichts wird wegen erheblicher Verfahrensfehler aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insbesondere war die Durchführung der Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter nach § 375 Abs.1a ZPO unzulässig, da mit widersprüchlichen Aussagen und damit Glaubwürdigkeitsfragen zu rechnen war, und die Kammer hat die sich daraus ergebende Glaubwürdigkeitsprüfung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Zusätzlich unterblieb die gebotene Fristsetzung nach § 356 ZPO hinsichtlich einer Zeugin, deren ladungsfähige Anschrift nicht vorlag. Das Landgericht wird bei erneuter Verhandlung alle Zeugen in der vollen Besetzung vernehmen und die Beweiswürdigung einschließlich der Berücksichtigung des Strafverfahrensausgangs neu vornehmen; die bereits festgestellten Gesundheitsschäden des Klägers bleiben unstreitig bestehen.