OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 63/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zwischen Arzt und Patient begründet die bloße Bereitstellung einer Garderobe keine Verwahrungspflicht des Arztes. • Eine ausdrückliche oder konkludente Übernahme einer Verwahrungspflicht setzt erkennbaren Rechtsbindungswillen voraus. • Innerhalb eines Behandlungsvertrags besteht nur ausnahmsweise eine Nebenverpflichtung zur Verwahrung von Kleidungsstücken, z.B. bei Zwang oder Unmöglichkeit der Selbstaufsicht. • Hinweise des Personals auf vorhandene Ablagemöglichkeiten sind regelmäßig Gefälligkeiten und begründen keine haftungsbegründende Verwahrungsverpflichtung. • Der Patient trägt das Risiko, wenn er wertvolle Gegenstände an ungesicherter Garderobe ohne ausdrückliche Übergabe zur Aufbewahrung zurücklässt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arztes für entwendetes Pelzcape bei bloßer Bereitstellung der Garderobe • Zwischen Arzt und Patient begründet die bloße Bereitstellung einer Garderobe keine Verwahrungspflicht des Arztes. • Eine ausdrückliche oder konkludente Übernahme einer Verwahrungspflicht setzt erkennbaren Rechtsbindungswillen voraus. • Innerhalb eines Behandlungsvertrags besteht nur ausnahmsweise eine Nebenverpflichtung zur Verwahrung von Kleidungsstücken, z.B. bei Zwang oder Unmöglichkeit der Selbstaufsicht. • Hinweise des Personals auf vorhandene Ablagemöglichkeiten sind regelmäßig Gefälligkeiten und begründen keine haftungsbegründende Verwahrungsverpflichtung. • Der Patient trägt das Risiko, wenn er wertvolle Gegenstände an ungesicherter Garderobe ohne ausdrückliche Übergabe zur Aufbewahrung zurücklässt. Die Klägerin trug in der Praxis der Beklagten ein wertvolles Pelzcape und hängte es nach Aufforderung der Praxishelferin an die Garderobe im Rezeptionsbereich. Sie ließ sich untersuchen; im Untersuchungsraum gab es hinter einem Paravent ebenfalls Haken und einen Stuhl zur Ablage. Nach der Untersuchung war das Pelzcape zwischenzeitlich entwendet worden. Die Klägerin verlangt Ersatz von 12.000 DM und macht geltend, die Beklagte oder deren Mitarbeiterin habe durch Aufforderung zur Garderobe eine Verwahrungsverpflichtung übernommen. Das Landgericht wies die Klage ab, die Klägerin berief, das OLG hielt die Berufung für unbegründet. • Kein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB): Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beklagten zur Übernahme einer Aufbewahrungspflicht. • Keine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag: Die herrschende Rechtsauffassung und die Umstände des Falls zeigen, dass der Behandlungsvertrag lediglich Gelegenheit zum Ablegen bietet, nicht aber eine Verwahrungspflicht begründet. • Verhalten der Mitarbeiterin als Gefälligkeit: Der Hinweis auf die Garderobe war ein schlichter Gefälligkeitshinweis, keine ausdrückliche Aufforderung oder Anweisung mit Verpflichtungswirkung. • Fehlende Aufsichts- und Überwachungsmöglichkeit: Die Garderobe im Rezeptionsbereich war ungesichert; Personal konnte diese nicht ständig beaufsichtigen, sodass die Klägerin nicht zu der Annahme eines Verwahrungsversprechens berechtigt war. • Alternative Ablagemöglichkeit im Untersuchungsraum: Dort vorhandene Haken und Stuhl machten deutlich, dass die Garderobe lediglich Ablageort und keine Übernahme von Verwahrungsverantwortung war. • Mitverschulden und Eigenverantwortung des Patienten: Die Klägerin kannte den genauen Wert und hätte bei Übergabe ausdrücklich auf besondere Aufbewahrung hinweisen müssen; ohne dies bleibt sie verantwortlich für die sichere Aufbewahrung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Es liegt weder ein Verwahrungsvertrag noch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag vor, die eine Haftung der Beklagten für das entwendete Pelzcape begründen könnte. Der Hinweis der Praxishelferin war lediglich eine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen, und die Beklagte war weder in der Lage noch bereit, eine Aufbewahrungspflicht zu übernehmen. Die Klägerin trug die Verantwortung, ihr auffälliges, wertvolles Kleidungsstück besonders zu sichern oder ausdrücklich zur Verwahrung zu übergeben; somit besteht kein Ersatzanspruch.