Beschluss
4 WF 227/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den ursächlichen Tätigkeitserfolg beim Abschluss eines Vergleichs steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich die 15/10-Vergütung nach § 23 Abs. 1 S.1 BRAGO zu.
• Die 15/10-Gebühr darf nur auf 10/10 reduziert werden, wenn über den Gegenstand des Vergleichs bereits ein gerichtliches Verfahren oder ein PKH-Verfahren anhängig war (§ 23 Abs. 1 S.3 BRAGO).
• Die Prozeßkostenhilfe in Ehescheidungssachen erstreckt sich nach § 624 Abs. 2 ZPO nur auf die notwendigen Folgesachen (Sorgerecht, Versorgungsausgleich); nicht notwendige Folgesachen, die im Vergleich geregelt werden (Unterhalt, Ehewohnung, Zugewinn), sind hiervon nicht umfasst.
• Auch die Beiordnung nach § 122 Abs. 3 BRAGO, die sich auf nicht notwendige Folgesachen erstreckt, begründet nicht automatisch ein PKH-Verfahren über diese Folgesachen und rechtfertigt daher nicht die Kürzung der Vergleichsgebühr.
• Selbst wenn PKH auf den Vergleich erstreckt und bewilligt wird, steht dem Anwalt die 15/10-Gebühr zu; ein Antrag auf Erstreckung ist meist deklaratorisch und darf die Anwaltvergütung nicht zu Lasten des Mandanten verändert.
Entscheidungsgründe
Vergleichsgebühr bei Scheidung: 15/10 BRAGO, wenn kein Verfahren über weitere Folgesachen anhängig • Für den ursächlichen Tätigkeitserfolg beim Abschluss eines Vergleichs steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich die 15/10-Vergütung nach § 23 Abs. 1 S.1 BRAGO zu. • Die 15/10-Gebühr darf nur auf 10/10 reduziert werden, wenn über den Gegenstand des Vergleichs bereits ein gerichtliches Verfahren oder ein PKH-Verfahren anhängig war (§ 23 Abs. 1 S.3 BRAGO). • Die Prozeßkostenhilfe in Ehescheidungssachen erstreckt sich nach § 624 Abs. 2 ZPO nur auf die notwendigen Folgesachen (Sorgerecht, Versorgungsausgleich); nicht notwendige Folgesachen, die im Vergleich geregelt werden (Unterhalt, Ehewohnung, Zugewinn), sind hiervon nicht umfasst. • Auch die Beiordnung nach § 122 Abs. 3 BRAGO, die sich auf nicht notwendige Folgesachen erstreckt, begründet nicht automatisch ein PKH-Verfahren über diese Folgesachen und rechtfertigt daher nicht die Kürzung der Vergleichsgebühr. • Selbst wenn PKH auf den Vergleich erstreckt und bewilligt wird, steht dem Anwalt die 15/10-Gebühr zu; ein Antrag auf Erstreckung ist meist deklaratorisch und darf die Anwaltvergütung nicht zu Lasten des Mandanten verändert. Die Parteien führten ein Scheidungsverfahren; der Antragsteller beantragte Scheidung, gemeinsamen Verbleib des Sorgerechts und Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragsgegnerin erhielt Prozeßkostenhilfe lediglich "in der Familiensache". Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, der auch Unterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Zugewinn regelte. Die Anwältin der Antragsgegnerin beantragte Festsetzung einer 15/10-Vergütung für den Vergleich nach § 23 Abs.1 BRAGO. Der Kostenbeamte setzte nur 10/10 fest mit der Begründung, das PKH-Verfahren habe sich auf die vergleichsweise geregelten Gegenstände erstreckt. Das Familiengericht wies die Erinnerung zurück; hiergegen legte die Anwältin Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs.1 BRAGO in Verbindung mit § 23 Abs.1 S.3 BRAGO sowie § 624 Abs.2 ZPO und § 122 Abs.3 BRAGO. • Die 15/10-Gebühr ist für den ursächlichen Beitrag zum Zustandekommen eines Vergleichs verdient, es sei denn, über den Vergleichsgegenstand war bereits ein gerichtliches Verfahren oder ein PKH-Verfahren anhängig; in solchen Fällen kann nur die 10/10-Gebühr anfallen. • Die bewilligte Prozeßkostenhilfe für die Scheidung erstreckte sich nach § 624 Abs.2 ZPO nur auf die notwendigen Folgesachen (Sorgerecht, Versorgungsausgleich) und nicht auf die im Vergleich geregelten nicht notwendigen Folgesachen (Unterhalt, Ehewohnung, Zugewinn). • Die beiordnungsgemäße Erstreckung nach § 122 Abs.3 BRAGO begründet nicht automatisch ein PKH-Verfahren über diese nicht notwendigen Folgesachen; daher fehlt die Voraussetzung für eine Kürzung der Vergleichsgebühr. • Selbst bei bewilligter Erstreckung der PKH auf den Vergleichsabschluss ist die 15/10-Gebühr nicht zugunsten einer Reduktion zu kürzen, da eine solche Regelung dem gesetzlichen Förderzweck der Vergleichsbeilegung widerspräche und kostenrechtlich zu unpraktikablen Ergebnissen führen würde. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist begründet; es ist eine 15/10-Vergütung nach § 23 Abs.1 S.1 BRAGO für den Abschluss des Vergleichs zuzubilligen. Die Prozeßkostenhilfe bezog sich nur auf die Scheidung und die notwendigen Folgesachen, nicht aber auf die im Vergleich geregelten weiteren Folgesachen, sodass kein anhängiges Verfahren oder PKH-Verfahren über diese Gegenstände bestand, das eine Reduzierung auf 10/10 rechtfertigen würde. Selbst bei einer bewilligten Erstreckung der PKH auf den Vergleich führt dies nicht zur Kürzung der Anwaltgebühr. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.