Beschluss
17 U 31/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
• Ein nachträglicher Ergänzungswunsch des Tatbestands kann im Verfahren nach § 320 ZPO nicht erfüllt werden.
• Die Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze kann nicht selbst die Grundlage für eine Tatbestandsberichtigung bilden, wenn die materiellen Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO • Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. • Ein nachträglicher Ergänzungswunsch des Tatbestands kann im Verfahren nach § 320 ZPO nicht erfüllt werden. • Die Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze kann nicht selbst die Grundlage für eine Tatbestandsberichtigung bilden, wenn die materiellen Voraussetzungen fehlen. Der Beklagte stellte einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 3. September 1997 gemäß § 320 ZPO. Er beanstandete insbesondere die Darstellung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers und behauptete, diese habe höchstens zwei Stunden betragen und könne daher die geltend gemachten Gebühren nicht rechtfertigen. Der Kläger widersprach dem und legte vor, nach Erlass des Vollstreckungsbescheids nach D. gereist zu sein, um eine beschleunigte Zustellung zu erreichen. Der Senat hatte im angegriffenen Urteil den Tatbestand bereits als zutreffend festgestellt und bei der Würdigung zugunsten des Beklagten unterstellt, die Tätigkeit des Klägers sei allenfalls durchschnittlich gewesen. Der Beklagte verlangte mit seinem Antrag faktisch eine Ergänzung des Tatbestands; zudem war der Senat auf vorbereitende Schriftsätze der Parteien verwiesen worden. • Die Voraussetzungen des § 320 ZPO sind nicht erfüllt; ein Anspruch auf Tatbestandsberichtigung besteht nur bei konkreten Mängeln im Tatbestand, die behoben werden können. • Der Senat stellte fest, dass der bestrittene Vortrag des Beklagten nicht unwidersprochen blieb; der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten ausdrücklich bestritten und eigene Tatsachen (Reise nach D. zur Beschleunigung der Zustellung) vorgetragen. • Selbst bei zugunsten des Beklagten unterstellter durchschnittlicher Tätigkeit des Klägers hat der Senat bereits auf dieser Grundlage entschieden, sodass eine Berichtigung nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen würde. • Ein Verfahren nach § 320 ZPO dient nicht der nachträglichen Ergänzung des Tatbestands; der Beklagte suchte im Ergebnis eine Erweiterung des festgestellten Tatbestands, was unzulässig ist. • Die Verweisung im Tatbestand auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze (gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ersetzt keine substantielle Tatbestandsberichtigung; auf diese Bezugnahme gestützt kann ebenfalls keine Berichtigung erfolgen. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten nach § 320 ZPO wurde abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlagen. Entscheidend war, dass der Kläger das streitige Vorbringen des Beklagten ausdrücklich bestritten hatte und eigene Umstände vortrug, die den Umfang seiner Tätigkeit plausibel erscheinen ließen. Der Senat hatte bereits zugunsten des Beklagten unterstellt, die Tätigkeit des Klägers sei allenfalls durchschnittlich, und auf dieser Grundlage entschieden; eine Berichtigung oder nachträgliche Ergänzung des Tatbestands hätte an der Entscheidung nichts geändert. Eine prozessuale Ergänzung des Tatbestands im Wege des § 320 ZPO kommt nicht in Betracht, ebenso wenig begründet die Verweisung auf vorbereitende Schriftsätze einen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.