Urteil
5 U 90/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Krankenhaus haftet für Organisationsmängel, die dazu führen, dass ein suizidgefährdeter oder eigengefährdeter Notfallpatient nicht ausreichend bewacht wird.
• Ein Pflegekraft kann objektiv pflichtwidrig handeln, ohne persönlich schuldhaft zu sein, wenn sie überfordert ist und keine hinreichenden Instruktionen erhalten hat.
• Bei unklarer Kausalität zwischen ärztlichen Instruktionsmängeln und dem schädigenden Ereignis fehlt die Haftung der einzelnen Ärzte gegenüber dem Patiententräger, soweit die Klägerin den Kausalitätsnachweis nicht erbringen kann.
• Mitverschulden des Patienten an einer durch Unterlassungen des Behandlungspersonals ermöglicht keinen Schadensausgleich gegenüber diesem, wenn der Patient sich wegen Eigengefährdung stationär in Behandlung befindet.
Entscheidungsgründe
Haftung des Krankenhausträgers für Organisationsmängel bei suizidgefährdetem Notfallpatienten • Ein Krankenhaus haftet für Organisationsmängel, die dazu führen, dass ein suizidgefährdeter oder eigengefährdeter Notfallpatient nicht ausreichend bewacht wird. • Ein Pflegekraft kann objektiv pflichtwidrig handeln, ohne persönlich schuldhaft zu sein, wenn sie überfordert ist und keine hinreichenden Instruktionen erhalten hat. • Bei unklarer Kausalität zwischen ärztlichen Instruktionsmängeln und dem schädigenden Ereignis fehlt die Haftung der einzelnen Ärzte gegenüber dem Patiententräger, soweit die Klägerin den Kausalitätsnachweis nicht erbringen kann. • Mitverschulden des Patienten an einer durch Unterlassungen des Behandlungspersonals ermöglicht keinen Schadensausgleich gegenüber diesem, wenn der Patient sich wegen Eigengefährdung stationär in Behandlung befindet. Die Klägerin wurde nach einem Autounfall und dem Verdacht einer LSD‑Einnahme nachts als Notfall in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses stationär aufgenommen. Ärzte im Praktikum (Beklagte zu 2 und 3) dokumentierten unklare Rauschzeichen, ordneten Beobachtung im Karrée an und gaben keine klare Weiterreichungspflicht zur Schichtübergabe vor. Die Klägerin wurde von einer Nachtschwester (Beklagte zu 4) in ein Notfallzimmer verlegt, wo sie kurz unbeaufsichtigt blieb, dann aufstand, durch ein Oberlichtfenster sprang und schwer verletzt wurde. Folge waren hochgradige Querschnittslähmung und umfangreiche Folgeschäden. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz; das Landgericht verurteilte die Beklagten, vor allem wegen unzureichender Instruktionen und mangelhafter Überwachung. In der Berufungsinstanz bestritten die Beklagten Verschulden bzw. Kausalität und rügten Organisationsverschulden der Klinikträgerin sowie Mitverschulden der Klägerin. • Zulässigkeit der Berufung; teilweise Erfolg der Beklagten: Klageabweisung gegen die einzelnen behandelnden Ärzte, Bestätigung der Verurteilung des Krankenhausträgers. • Zur Haftung der Pflegekraft (Beklagte zu 4): Objektive Pflichtverletzung liegt vor, da sie den Sprung hätte verhindern können; subjektives Verschulden fehlt jedoch, weil sie überfordert war, keine Instruktionen erhalten hatte und sich nicht der Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung aussetzen musste. • Zur Haftung der Ärzte (Beklagte zu 2 und 3): Zwar waren ärztliche Instruktionen unzureichend (Aufgabe der Weitergabe bei Schichtwechsel, fehlender klarer Beobachtungsauftrag), jedoch fehlt der sichere Kausalitätsnachweis, dass bei korrekten Instruktionen der Sturz verhindert worden wäre; damit entfällt die Haftung nach § 823 BGB. • Zur Haftung des Krankenhausträgers (Beklagte zu 1): Der Träger haftet nach §§ 831, 847 BGB sowie aus positiver Forderungsverletzung für Organisationsmängel. Es bestanden mehrere Mängel (unzureichende Ausstattung des Notfallzimmers, fehlende Notrufversorgung an Bett, Unterbringung mit Mitpatient, Tisch/Stuhl unter geöffnetem Oberlichtfenster, fehlende Regelung für Schichtwechsel), die Obhutspflichten verletzt haben. • Die Berufungserwiderungen der Beklagten genügen nicht zur Exkulpation des Trägers; § 680 BGB und der Einwand des Mitverschuldens der Klägerin greifen nicht durch. • Die Höhe des Schmerzensgeldes und die Feststellungsklage wurden vom Landgericht rechtfehlerfrei bemessen und bestätigt. Die Berufung der Beklagten wird teilweise erfolgreich; die Klage wird gegenüber den Beklagten zu 2), 3) und 4) abgewiesen, die Verurteilung der Beklagten zu 1) bleibt bestehen. Das Krankenhaus haftet wegen organisatorischer Mängel und unzureichender Sicherstellung der Obhutspflichten für die von der Klägerin erlittenen materiellen und immateriellen Schäden; die behandelnden Ärzte und die einzelne Pflegekraft sind mangels hinreichender Kausalität bzw. persönlichen Verschuldens nicht einzustehen. Die zugesprochenen Schmerzensgeldansprüche und die Feststellungsentscheidung des Landgerichts sind rechtlich zutreffend bestätigt; Mitverschulden der Klägerin wird nicht angerechnet.