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Beschluss

22 W 40/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Finderlohnanspruch setzt voraus, dass die Sache im Zeitpunkt des Fundes besitzlos war oder der Besitzer den Besitz tatsächlich verloren hat. • Sachen, die sich innerhalb der tatsächlichen Sachherrschaft des Berechtigten befinden, gelten weiterhin als im Besitz des Berechtigten, auch wenn deren genauer Aufenthaltsort unbekannt ist. • Irrige Annahme des Berechtigten, eine Sache sei abhandengekommen, führt nicht zum Besitzverlust und begründet keinen Anspruch auf Finderlohn. • Der allgemeine Besitz- und Besitzerwerbswille einer Institution für Gegenstände in öffentlichen Räumen schließt nicht automatisch Finderlohn aus; maßgeblich ist, ob tatsächlicher Besitz verloren ging.
Entscheidungsgründe
Kein Finderlohn, wenn die Sache weiterhin im Besitz des Berechtigten verbleibt • Finderlohnanspruch setzt voraus, dass die Sache im Zeitpunkt des Fundes besitzlos war oder der Besitzer den Besitz tatsächlich verloren hat. • Sachen, die sich innerhalb der tatsächlichen Sachherrschaft des Berechtigten befinden, gelten weiterhin als im Besitz des Berechtigten, auch wenn deren genauer Aufenthaltsort unbekannt ist. • Irrige Annahme des Berechtigten, eine Sache sei abhandengekommen, führt nicht zum Besitzverlust und begründet keinen Anspruch auf Finderlohn. • Der allgemeine Besitz- und Besitzerwerbswille einer Institution für Gegenstände in öffentlichen Räumen schließt nicht automatisch Finderlohn aus; maßgeblich ist, ob tatsächlicher Besitz verloren ging. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Zahlung von Finderlohn. Die Antragsgegnerin hatte ein ihr als Leihgabe überlassenes Bild in den Restaurationstrakt gebracht und am 10.03.1997 als verloren gemeldet. Die Antragstellerin behauptet, sie habe das Bild am 23.03.1997 im Eingangsbereich des Restaurierungstrakts gefunden. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, das Bild habe sich durchgehend im Besitz der Antragsgegnerin befunden. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Berufungsgericht prüfte, ob ein Anspruch auf Finderlohn nach §§ 978 Abs. 2, 971 BGB besteht. • Anspruchsgrundlage ist § 971 BGB in Verbindung mit § 978 Abs. 2 BGB; Finderlohn setzt voraus, dass die gefundene Sache im Zeitpunkt des Fundes nicht mehr im Besitz des bisherigen Besitzers war oder dieser den Besitz verloren hat. • Die Antragsgegnerin hatte hinsichtlich der in ihren öffentlichen Räumen befindlichen Gegenstände einen generellen Besitz- und Besitzerwerbswillen; Gegenstände der Behörde oder Institution können nur dann Fundgegenstand sein, wenn der Besitz tatsächlich verloren ging. • Das Verbringen des Bildes in den Eingangsbereich des Restaurationstrakts begründet keinen Besitzverlust; dieser Bereich gehörte zur tatsächlichen Sachherrschaftssphäre der Antragsgegnerin, unabhängig davon, ob Dritte Zugang hatten. • Unkenntnis des genauen Aufenthaltsorts der Sache innerhalb der eigenen Sachherrschaftsbereiche beendet den Besitz nicht; ebenso führt die irrige Annahme, die Sache sei abhandengekommen, nicht zur Aufgabe des Besitzwillens. • Daher lagen die Voraussetzungen des § 978 Abs. 2 BGB nicht vor; die Klägerin konnte nicht als Finderin gelten, weil der bisherige Besitzer den Besitz nicht verloren hatte. Die Beschwerde ist unbegründet; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt, da die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Finderlohn keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Finderlohn nach §§ 978 Abs. 2, 971 BGB zu, weil das Bild zum Zeitpunkt des angeblichen Fundes weiterhin in der tatsächlichen Sachherrschaft und im Besitz der Antragsgegnerin war. Weder die Verbringung in den Eingangsbereich noch die irrige Annahme eines Verlusts führte zum Verlust des Besitzes. Somit verbleibt der Besitz bei der Antragsgegnerin und der Finderlohnanspruch scheitert.