OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 293/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschlüsse einer Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen, die der Teilungserklärung ein 3/4-Mehrheitsquorum zuweist, sind mit diesem Quorum wirksam. • Maßnahmen an gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Klingelanlage, rückstausichere Siphons) gehören nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum und können von der Gemeinschaft getragen werden. • Die Ordnungsgemäßheit einer Beschlussfassung kann nur bei offensichtlichem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz) in Zweifel gezogen werden; die bloße Präferenz eines Eigentümers für Wiederherstellung historischen Zustands begründet keinen Erfolg. • Kosten für die Beschlüsse sind nach § 47 Abs. 1 WEG zu verteilen; im Beschwerdeverfahren kann der unterlegene Wohnungseigentümer die Gerichtskosten auferlegt bekommen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Beschlüssen über bauliche Veränderungen und Gemeinschaftseinrichtungen • Beschlüsse einer Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen, die der Teilungserklärung ein 3/4-Mehrheitsquorum zuweist, sind mit diesem Quorum wirksam. • Maßnahmen an gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Klingelanlage, rückstausichere Siphons) gehören nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum und können von der Gemeinschaft getragen werden. • Die Ordnungsgemäßheit einer Beschlussfassung kann nur bei offensichtlichem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz) in Zweifel gezogen werden; die bloße Präferenz eines Eigentümers für Wiederherstellung historischen Zustands begründet keinen Erfolg. • Kosten für die Beschlüsse sind nach § 47 Abs. 1 WEG zu verteilen; im Beschwerdeverfahren kann der unterlegene Wohnungseigentümer die Gerichtskosten auferlegt bekommen. Die Antragstellerin focht mehrere Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen an. Streitgegenstände waren der Austausch eines Tores (Tagesordnungspunkt 7), die Beschlussfassung über eine Klingelanlage (TOP 4) und die Installation rückstausicherer Röhrensiphons für Kellern Waschmaschinen (TOP 12). Die Teilungserklärung sah bei baulichen Veränderungen eine 3/4-Mehrheit vor; die übrigen Eigentümer stimmten jeweils zu, die Antragstellerin allein war dagegen. Die Eigentümer beriefen sich auf Gemeinschaftsregeln und erklärten, dass den Maßnahmen denkmalpflegerisch keine Bedenken entgegenstünden. Die Maßnahmen dienten nach Angaben in den Einladungen der Sicherheit und Funktionalität der Anlage. Die Vorinstanz wies die Anfechtungen ab und verurteilte die Antragstellerin zur Kostentragung des Beschwerdeverfahrens. • Zur Wirksamkeit des Tor-Austauschs: Die Teilungserklärung bestimmt, dass bauliche Veränderungen eine 3/4-Mehrheit erfordern; dieses Quorum war erreicht, daher ist der Beschluss wirksam. • Begriff der baulichen Änderung: Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Teilungserklärung und Inbesitznahme, nicht der historische Ursprungszustand; die Teilung schützt diesen Status und ermöglicht Mehrheitsentscheidungen. • Denkmalschutzvorbehalt: Soweit der Stadtkonservator keine Bedenken anmeldete, reicht die subjektive Präferenz der Antragstellerin für eine historische Wiederherstellung nicht aus, um den Beschluss zu verhindern. • Klingelanlage: Diese ist eine gemeinschaftliche Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG; die Kostenverteilung durch die Gemeinschaft entspricht der Teilungserklärung und ist somit zulässig. • Röhrensiphons: Rückstausichere Siphons für Kellermaschinen dienen der Sicherheit des Gebäudes und gehören zum Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG; daher kann die Gemeinschaft die Installation und Kostenbeschluss tragen. • Kostenentscheidung: Nach § 47 Abs. 1 WEG erschien es billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu belasten; vom Grundsatz, dass jeder Eigentümer seine außergerichtlichen Kosten trägt, wurde nicht abgewichen. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin war unbegründet; das Oberlandesgericht bestätigt die landgerichtliche Entscheidung. Die Beschlüsse über das Tor, die Klingelanlage und die rückstausicheren Siphons entsprechen der Teilungserklärung und den Vorschriften des WEG, insbesondere § 5 Abs. 2 WEG, sodass die Maßnahmen wirksam sind. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Wiederherstellung des historischen Zustands besteht nicht, weil der maßgebliche Denkmalschutzbehörde keine Bedenken bekannt sind und die getroffenen Entscheidungen der Eigentümermehrheit nicht offensichtlich öffentlich-rechtlich unzulässig sind. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; der Streitwert wurde mit 5.000,00 DM bemessen.