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Beschluss

16 WX 279/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits rechtskräftig verneinte Alleinhaftung hindert eine spätere abweichende Entscheidung über denselben Leistungsanspruch. • Die Streitgegenstandstheorie nach Zöller/Vollkommer verhindert erneute Verhandlungen, wenn durch neuen Vortrag lediglich die Schadensursache innerhalb desselben Lebenssachverhalts geändert wird. • Wird der ursprünglich gegen den gesamten Miteigentümerverband gerichtete Hilfsantrag zurückgenommen, bleibt die Frage der Haftung der Gemeinschaft unentschieden.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft und Unzulässigkeit erneuter Entscheidung bei geändertem Schadensvortrag • Eine bereits rechtskräftig verneinte Alleinhaftung hindert eine spätere abweichende Entscheidung über denselben Leistungsanspruch. • Die Streitgegenstandstheorie nach Zöller/Vollkommer verhindert erneute Verhandlungen, wenn durch neuen Vortrag lediglich die Schadensursache innerhalb desselben Lebenssachverhalts geändert wird. • Wird der ursprünglich gegen den gesamten Miteigentümerverband gerichtete Hilfsantrag zurückgenommen, bleibt die Frage der Haftung der Gemeinschaft unentschieden. Die Antragstellerin begehrt Ersatz für einen Wasserschaden vom 2.6.1992 und forderte zunächst vom Antragsgegner Vorschuss bzw. Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Balkonsanierung. Vorinstanzen verneinten eine Alleinhaftung des Antragsgegners; der Senat hob nur den gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Hilfsantrag zur erneuten Entscheidung auf. Die Antragstellerin änderte im Fortgang ihren Vortrag und machte erstmals die Nutzerin der Wohnung des Antragsgegners (offenstehenlassen der Balkontür bei Sturm) als Schadensursache geltend und verlangte nunmehr 17.465,83 DM. Gleichzeitig nahm sie den ursprünglich verfolgten Hilfsantrag gegen die Eigentümergemeinschaft zurück. Das Landgericht lehnte eine Entscheidung zu einer Alleinhaftung ab mit der Begründung, diese sei bereits rechtskräftig verneint worden. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Landgericht hat nicht gegen Gesetz verstoßen. • Rechtskraft wirkt nach dem Streitgegenstand: Sind Antrag und prozessualer Anspruch inhaltlich gleich, verbietet die Rechtskraft eine abweichende Entscheidung. • Nach der anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie bleibt der Streitgegenstand auch dann gleich, wenn der Kläger später eine andere Schadensursache vorträgt, sofern diese neue Tatsache bei natürlicher Betrachtung zum selben Lebenssachverhalt gehört. • Hier änderte die Antragstellerin nur die behauptete Schadensursache bei im Wesentlichen gleichem Antrag und gleicher Rechtsfolge; dies stellt keine neue, selbständige Klagegrundlage dar. • Folglich ist die bereits getroffene rechtskräftige Feststellung, dass eine Alleinhaftung des Antragsgegners nicht besteht, weiterhin wirksam und macht eine erneute Entscheidung unzulässig. • Der Senatsbeschluss ließ dem Landgericht nur die Entscheidung über den Hilfsantrag gegen die Gemeinschaft zu; da dieser Hilfsantrag nun zurückgenommen wurde, war über die Haftung der Gemeinschaft nicht mehr zu entscheiden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 WEG; Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde mangels billigem Ermessen abgelehnt. Der Rechtsmittelführung wurde nicht stattgegeben; das Landgericht hat zu Recht eine erneute Entscheidung über eine behauptete Alleinhaftung des Antragsgegners abgelehnt, weil diese Haftung bereits rechtskräftig verneint ist. Die nachträglich vorgebrachte andere Schadensursache ändert den Streitgegenstand nicht und rechtfertigt keine Wiederaufnahme oder abweichende Entscheidung. Die gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Frage war durch Rücknahme des Hilfsantrags erledigt und bleibt unentschieden. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; die Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht gerechtfertigt.