Beschluss
25 UF 123/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungsbeschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen begründet wurde.
• Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 621e ZPO muss die Begründung erkennen lassen, dass und warum der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist.
• Neu vorgebrachte Anfechtungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist sind unzulässig; eine Heilung durch nachträgliches Vorbringen ist ausgeschlossen.
• Eine unselbständige oder befristete Anschlussbeschwerde kommt nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich wegen Fristversäumnis • Die Berufungsbeschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen begründet wurde. • Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 621e ZPO muss die Begründung erkennen lassen, dass und warum der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. • Neu vorgebrachte Anfechtungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist sind unzulässig; eine Heilung durch nachträgliches Vorbringen ist ausgeschlossen. • Eine unselbständige oder befristete Anschlussbeschwerde kommt nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Parteien ließen sich durch ein Urteil des Amtsgerichts Bergheim am 15.05.1997 scheiden; darin wurde gegenüber der Antragsgegnerin ein Versorgungsausgleich in Höhe von 2.201,01 DM (auf Basis 31.01.1996) zugunsten ihres BfA-Kontos angeordnet. Die weitere Beteiligte legte fristgerecht Berufungsbeschwerde gegen den Versorgungsausgleich ein und zog diese später zurück. Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das Urteil ein und begründete diese zunächst nur mit dem Scheidungsausspruch; später nahm sie die Berufung hinsichtlich der Scheidung zurück und hielt sie als Berufungsbeschwerde zum Versorgungsausgleich aufrecht. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist legte sie erstmals konkrete Anfechtungsgründe zur Höhe der Rentenanwartschaften vor und forderte eine höhere Übertragung. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerde fristgerecht begründet worden sei und ob nachträgliche Erweiterungen zulässig sind. • Anwendbare Vorschriften sind § 621a Abs.1 ZPO i.V.m. § 20 Abs.1 FGG sowie § 621e Abs.3 ZPO; die Beschwerde steht im Versorgungsausgleich jedem zu, dessen Recht beeinträchtigt ist. • Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels reicht nicht nur das Vorliegen einer Beschwerde; erforderlich ist, dass mit der fristgerecht eingereichten Begründung das Ziel der Beseitigung dieser Beschwer dargetan wird. • Berufung und Berufungsbeschwerde erfordern eine fristgerechte Begründung (§§ 519, 621e ZPO). Aus der Begründung muss erkennbar sein, in welchem Punkt und warum der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Bloße Hinweise auf den Amtsermittlungsgrundsatz genügen nicht. • Nach Ablauf der Begründungsfrist sind neue Anfechtungsgründe unzulässig; die später vorgebrachten Ausführungen zur Berechnung der Rentenanwartschaften konnten die Unzulässigkeit nicht heilen. • Die befristete Anschlussbeschwerde nach § 629a Abs.3 Satz1 ZPO sowie eine einfache unselbständige Anschlussbeschwerde scheitern mangels Einhaltung der jeweiligen Fristen bzw. weil eine Rücknahme der Berufungsbeschwerde der anderen Partei die Zulässigkeit ausschließt. Die Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ist unzulässig, weil sie nicht binnen der gesetzlichen Begründungsfrist entsprechende Anfechtungsgründe vorgetragen hat. Nach Ablauf der Frist vorgebrachte neue Gründe zur Höhe der Rentenanwartschaften konnten die Begründung nicht nachträglich heilen. Auch eine befristete oder unselbständige Anschlussbeschwerde kam nicht in Betracht, da die einschlägigen Monatsfristen verpasst oder durch Zurücknahme der Beschwerde der anderen Beteiligten ausgeschlossen waren. Somit bleibt die angefochtene Versorgungsausgleichsregelung des Amtsgerichts in Kraft; die Beschwerde ist abzuweisen und die Kostenentscheidung folgt nach § 13a Abs.1 Satz2 FGG.