Beschluss
3 W 66/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Klagerücknahme im Mahnverfahren bleibt es bei der einheitlichen Kostenentscheidung des Prozessgerichts; eine eigenständige Kostenentscheidung des Mahngerichts über den zurückgenommenen Teil ist unzulässig.
• Für die Bemessung der Gebühren nach Abgabe an das Prozessgericht ist der Streitwert maßgeblich, der tatsächlich in das streitige Verfahren gelangt ist (der vom Gläubiger am Tag des Akteneingangs beim Empfangsgericht noch geforderte Betrag).
• Die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren sind auf die Prozessgebühren anzurechnen; eine Quotierung der Kosten nach §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist möglich und geboten, wenn eine Teilrücknahme erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Teilweise Klagerücknahme im Mahnverfahren und einheitliche Kostenentscheidung des Prozessgerichts • Bei teilweiser Klagerücknahme im Mahnverfahren bleibt es bei der einheitlichen Kostenentscheidung des Prozessgerichts; eine eigenständige Kostenentscheidung des Mahngerichts über den zurückgenommenen Teil ist unzulässig. • Für die Bemessung der Gebühren nach Abgabe an das Prozessgericht ist der Streitwert maßgeblich, der tatsächlich in das streitige Verfahren gelangt ist (der vom Gläubiger am Tag des Akteneingangs beim Empfangsgericht noch geforderte Betrag). • Die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren sind auf die Prozessgebühren anzurechnen; eine Quotierung der Kosten nach §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist möglich und geboten, wenn eine Teilrücknahme erfolgt ist. Die Klägerin stellte einen Mahnantrag; kurz vor Abgabe an das Landgericht nahm sie den Antrag hinsichtlich eines Teilsbetrags von 12.000,00 DM zurück und verlangte noch 18.742,35 DM nebst Zinsen. Das Mahngericht gab die Sache an das Landgericht Aachen ab; dort wurde über die Kosten des gesamten Rechtsstreits entschieden. Die Klägerin rügte die Kostenquotierung und focht die Kostenentscheidung an. Streitgegenstand war insbesondere, welcher Streitwert für die Gebührenberechnung maßgeblich ist und wie die im Mahnverfahren entstandenen Kosten anzurechnen sind. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil eine gemischte Kostenentscheidung nach teilweiser Klagerücknahme gesondert anfechtbar ist. • Bei teilweiser Rücknahme im Mahnverfahren bleibt es bei dem Grundsatz einer einheitlichen Kostenentscheidung durch das Prozessgericht nach Abgabe ins streitige Verfahren; das Mahngericht kann über den zurückgenommenen Teil nicht gesondert entscheiden. • Die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren gelten als Teil der beim Empfangsgericht entstehenden Kosten und sind auf die Prozessgebühren anzurechnen gemäß §§ 696 Abs.1 Satz5, 281 Abs.3 Satz1 ZPO sowie §§ 11 Nr.1201 GKG, 43 Abs.2 BRAGO. • Für die Bemessung des Streitwerts nach Abgabe an das Prozessgericht ist der Betrag maßgeblich, der in das streitige Verfahren gelangt ist, also der am Tag des Akteneingangs noch geltend gemachte Forderungsbetrag. • Im vorliegenden Fall war nur ein Betrag von 18.742,35 DM in das streitige Verfahren gelangt, sodass die weiteren Gebühren von diesem Wert zu berechnen sind. • Unter Zugrundelegung dieses Streitwerts sind die einzelnen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren neu zu berechnen; die Differenz zur Berechnung nach dem ursprünglichen höheren Streitwert ist von der Klägerin wegen der Teilrücknahme zu tragen. • Folgerichtig war die vom Landgericht vorgenommene Quotierung der Kosten zugunsten des Beklagten anzupassen, weil die Klägerin durch die teilweise Rücknahme anteilig die Mehrkosten verursacht hat. Die Beschwerde ist in diesem Umfang begründet. Das Landgericht durfte über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Mahnverfahren entstandenen Kosten entscheiden; eine gesonderte Entscheidung des Mahngerichts über den zurückgenommenen Teil wäre unzulässig. Maßgeblicher Streitwert für die Gebührenberechnung ist der Betrag, der in das streitige Verfahren gelangt ist (hier 18.742,35 DM). Aufgrund dessen sind Gerichtskosten und Anwaltshonorare entsprechend neu zu berechnen; die Mehrkosten, die sich aus der ursprünglichen höheren Streitwertannahme ergaben, sind der Klägerin wegen ihrer teilweisen Antragsrücknahme aufzuerlegen. Insgesamt trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits; das angefochtene Kostenurteil wurde insoweit abgeändert.