Urteil
7 U 146/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gerichtsvollzieher hat bei erkennbarer Antiquität (Kostbarkeit) die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu veranlassen; unterlässt er dies, kann die Dienstherrin für den daraus entstandenen Schaden nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haften.
• Die Pflicht zur Wertermittlung nach § 813 ZPO trifft den Gerichtsvollzieher grundsätzlich selbst; nur bei Kostbarkeiten ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
• Ob ein Gegenstand eine Kostbarkeit ist, bestimmt sich aus konkreten Merkmalen wie Alter, künstlerischer Gestaltung, Seltenheitsgrad und Erhaltungszustand; bloße Zweifel genügen nicht.
• Ein Verschulden der Klägerin, den Schaden durch eigene Rechtsmittel zu vermeiden, war nicht nachgewiesen, wenn Umstände für wirksame Zustellung fehlen.
• Kosten als Ersatz für in einem vorausgegangenen Verfahren entstandene Aufwendungen können zum Teil ersetzt werden, nicht jedoch ausländische Umsatzsteuer, die nach nationalem Recht nicht in Rechnung gestellt werden durfte.
Entscheidungsgründe
Haftung des Landes für pflichtwidrige Unterlassung bei Schätzung einer Antiquität durch Gerichtsvollzieher • Ein Gerichtsvollzieher hat bei erkennbarer Antiquität (Kostbarkeit) die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu veranlassen; unterlässt er dies, kann die Dienstherrin für den daraus entstandenen Schaden nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haften. • Die Pflicht zur Wertermittlung nach § 813 ZPO trifft den Gerichtsvollzieher grundsätzlich selbst; nur bei Kostbarkeiten ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. • Ob ein Gegenstand eine Kostbarkeit ist, bestimmt sich aus konkreten Merkmalen wie Alter, künstlerischer Gestaltung, Seltenheitsgrad und Erhaltungszustand; bloße Zweifel genügen nicht. • Ein Verschulden der Klägerin, den Schaden durch eigene Rechtsmittel zu vermeiden, war nicht nachgewiesen, wenn Umstände für wirksame Zustellung fehlen. • Kosten als Ersatz für in einem vorausgegangenen Verfahren entstandene Aufwendungen können zum Teil ersetzt werden, nicht jedoch ausländische Umsatzsteuer, die nach nationalem Recht nicht in Rechnung gestellt werden durfte. Die Klägerin rügte, bei einer Zwangsräumung seien Wertgegenstände aus ihren eingelagerten Räumlichkeiten vom Gerichtsvollzieher gepfändet und versteigert worden; insbesondere sei ein wertvoller Stollenschrank weit unter Verkehrswert verkauft worden. Die Klägerin machte deshalb Ersatzansprüche gegen das beklagte Land als Dienstherrin wegen Verletzung von Amtspflichten geltend. Das Land bestritt die Pflichtverletzung und machte geltend, die Klägerin habe Mitwirkungsmöglichkeiten zur Rechtsverfolgung verstreichen lassen; außerdem bestritt es die Höhe des Ersatzanspruchs. Vorinstanzen ermittelten u.a. durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert des Stollenschranks und setzten Schadensersatz sowie Teile von Prozesskosten fest. Das OLG überprüfte, ob der Gerichtsvollzieher nach § 813 ZPO hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen und ob Verschulden der Klägerin ein Abwendungsgebot nach § 839 Abs. 3 BGB begründet. • Der Gerichtsvollzieher hat nach § 813 ZPO grundsätzlich die Schätzung selbst vorzunehmen; nur bei erkennbaren Kostbarkeiten ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. • Bei der Prüfung, ob ein Gegenstand Kostbarkeit ist, sind Alter, künstlerische Gestaltung, Seltenheitsgrad und Erhaltungszustand maßgeblich; eine pauschale Regelung ist nicht möglich. • Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Stollenschrank aufgrund Alter, Einlegearbeiten (Schildpatt, Elfenbeinintarsien) und Erhaltungszustand als Kostbarkeit erkennbar; der Gerichtsvollzieher hätte daher einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. • Die Unterlassung dieser Maßnahme stellt eine Amtspflichtverletzung dar, für die das beklagte Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet; dies führte zur Versteigerung weit unter dem Verkehrswert und damit zu ersatzfähigem Schaden in Höhe des ermittelten Differenzbetrags. • Die Klägerin konnte nicht wirksam vorgeworfen werden, ein Rechtsmittel zur Abwendung des Schadens nicht eingelegt zu haben; Hinweise auf unzureichende Zustellung und mögliche Manipulationen durch Dritte sprechen dagegen. • Die Höhe des Schadens wurde durch das Sachverständigengutachten zu 34.680,00 DM festgestellt; außerdem sind bestimmte im vorausgegangenen Verfahren entstandene Kosten erstattungsfähig, jedoch nicht die auf ausländische Rechtsanwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer, die nach nationalem Steuerrecht nicht erstattungsfähig ist. Die Berufung des beklagten Landes hatte teilweisen Erfolg: Das Land wurde zur Zahlung von 39.208,60 DM samt Zinsen verurteilt (Schadensersatz für den unterbewerteten Stollenschrank und Ersatz bestimmter Verfahrenskosten). Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das OLG begründet die Haftung damit, dass der Gerichtsvollzieher bei erkennbarem Vorliegen einer Kostbarkeit seine Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verletzt hat, woraufhin der Stollenschrank weit unter Verkehrswert versteigert wurde. Ein Verschulden der Klägerin, das den Anspruch ausgeschlossen hätte, wurde nicht festgestellt. Die Erstattung bestimmter Kosten aus dem vorangegangenen Verfahren wurde bestätigt, soweit sie nach deutschem Recht erstattungsfähig sind; die auf ausländische Rechtsanwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer ist nicht zu ersetzen.