Urteil
19 U 98/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fernmündlich erteilter Auftrag des Geschäftsführers ist bei glaubhafter Zeugenaussage wirksam, auch wenn ein angeblich bevollmächtigter Untergebener unsichere Angaben macht.
• Bei werkvertraglichen Entwicklungsleistungen begründet eine unterlassene rechtzeitige Mitteilung erheblicher Mehrkosten eine Pflichtverletzung, die die Vergütungsforderung mindert (§ 650 Abs. 2 BGB-Grundsatz).
• Der Besteller ist nicht zur Abnahme einer isolierten Sonderhardware verpflichtet, wenn diese ohne Fertigstellung der spezifischen Entwicklungsleistung nutzlos geworden ist.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch bei angefangener Entwicklungsleistung; Pflicht zur rechtzeitigen Kosteninformation • Ein fernmündlich erteilter Auftrag des Geschäftsführers ist bei glaubhafter Zeugenaussage wirksam, auch wenn ein angeblich bevollmächtigter Untergebener unsichere Angaben macht. • Bei werkvertraglichen Entwicklungsleistungen begründet eine unterlassene rechtzeitige Mitteilung erheblicher Mehrkosten eine Pflichtverletzung, die die Vergütungsforderung mindert (§ 650 Abs. 2 BGB-Grundsatz). • Der Besteller ist nicht zur Abnahme einer isolierten Sonderhardware verpflichtet, wenn diese ohne Fertigstellung der spezifischen Entwicklungsleistung nutzlos geworden ist. Ende 1993 beauftragte der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin telefonisch mit der Lieferung eines PC samt Streamer und der Entwicklung eines speziellen Vorverstärkers. Die Klägerin begann Entwicklungsarbeiten, die erheblich aufwendiger wurden als ursprünglich erwartet. Im Verlauf stritten die Parteien später darüber, wer den Auftrag erteilt habe; Zeugen bestätigten ein Telefonat der Geschäftsführer und Preisvereinbarungen für Hardware sowie die Abrechnung der Entwicklungsarbeit nach Stunden. Die Klägerin stellte Arbeiten ein, nachdem die Beklagte später die Auftragserteilung abstritt. Die Klägerin forderte Vergütung für die erbrachten Entwicklungsleistungen und Zahlung für den PC nebst Zubehör; die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, kein Auftrag sei erteilt worden bzw. die Hardware sei nicht abzunehmen. • Auftragserteilung: Der Senat ist überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag fernmündlich erteilt hat; die Zeugenaussagen H. und N. stützen diese Auffassung, während der angeblich bevollmächtigte Zeuge R. als unzuverlässig beurteilt wurde. • Vergütungsanspruch gem. § 649 Satz 2 BGB: Für die bereits erbrachten Werkleistungen steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch zu; die Klägerin hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. • Minderung der Vergütung wegen Pflichtverletzung: Die Klägerin verletzte eine vertragliche Nebenpflicht dadurch, dass sie die Beklagte nicht rechtzeitig und deutlich über die erhebliche Ausweitung der Entwicklungsaufwände und damit verbundene Kosten informiert hat. Nach §§ 242, 323 BGB-Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 650 Abs. 2 BGB ist deshalb eine fiktive Kostengrenze von brutto 3.500,00 DM sachgerecht. • Keine Abnahmepflicht für den PC: Die Beklagte ist nicht zur Abnahme und Zahlung des vorab gefertigten PC nebst Zubehör verpflichtet, weil der Rechner ohne Fertigstellung des speziellen Vorverstärkers für die Beklagte nutzlos war und wegen technischer Veralterung vorliegend kein Interesse an einer isolierten Abnahme bestand. • Verzugszinsen: Die Beklagte geriet durch Leugnung einer Zahlungspflicht in Verzug ab 22.11.1994, so dass gemäß §§ 286, 288 BGB Zinsen zuzusprechen sind. Die Klägerin wies einen Zinsschaden durch Kreditaufnahme nach. • Beweiswürdigung: Der Senat gewichtet die Zeugenaussagen nach Glaubwürdigkeit; insbes. Angaben des Zeugen H. und die Bestätigung durch N. tragen die Feststellung des Auftragsgesprächs. • Kostengrundlagen: Die Begrenzung der Vergütung erfolgt auf Basis eines angemessenen Ausgleichs zwischen Unternehmerrisiko und Schutzinteressen der Beklagten vor unvorhersehbarer Kostenexplosion. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.500,00 DM für die erbrachten Werkleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Vorverstärkers; dieser Betrag berücksichtigt die schuldhafte Unterlassung rechtzeitiger Kostenhinweise und stellt einen angemessenen Ausgleich dar. Die Klägerin kann den für den PC und das Zubehör in Rechnung gestellten Betrag nicht verlangen, weil die Beklagte zur Abnahme der isolierten Hardware nicht verpflichtet war und die Vorhaltung des Rechners vor Abschluss der Entwicklungsarbeiten eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte. Zudem ist die Beklagte seit dem 22.11.1994 in Zahlungsverzug, weshalb Zinsen nach §§ 286, 288 BGB zu zahlen sind; die Klägerin hat den hierdurch entstandenen Zinsschaden glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wurden ebenfalls geregelt.