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Beschluss

2 Ws 687/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Absprache im Strafverfahren erfordert, dass wesentliche zu erwartende Rechtsfolgen, insbesondere erhebliche Bewährungsauflagen, dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei der Verständigung genannt werden. • Wird eine Verständigung getroffen, ohne über die Möglichkeit einer erheblichen Geldauflage aufzuklären, kann die nachträgliche Aufnahme einer solchen Auflage ermessensfehlerhaft und damit aufhebungsreif sein. • Die Verkündung eines Bewährungsbeschlusses nach der Urteilsverkündung ist grundsätzlich zulässig; entscheidend ist, dass der Angeklagte vor endgültigem Rechtsmittelverzicht über die zu erwartenden Rechtsfolgen aufgeklärt wird.
Entscheidungsgründe
Fehlende Aufklärung über erhebliche Geldauflage bei Verständigung führt zur Aufhebung des Bewährungsbeschlusses • Eine Absprache im Strafverfahren erfordert, dass wesentliche zu erwartende Rechtsfolgen, insbesondere erhebliche Bewährungsauflagen, dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei der Verständigung genannt werden. • Wird eine Verständigung getroffen, ohne über die Möglichkeit einer erheblichen Geldauflage aufzuklären, kann die nachträgliche Aufnahme einer solchen Auflage ermessensfehlerhaft und damit aufhebungsreif sein. • Die Verkündung eines Bewährungsbeschlusses nach der Urteilsverkündung ist grundsätzlich zulässig; entscheidend ist, dass der Angeklagte vor endgültigem Rechtsmittelverzicht über die zu erwartenden Rechtsfolgen aufgeklärt wird. Die Angeklagte wurde wegen Untreue in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil beruht auf einer Absprache, in deren Folge die Angeklagte und ihr Verteidiger auf weitere Zeugenvernehmungen verzichteten und Rechtsmittelverzicht erklärten. Nach Verkündung des Urteils und des Inhalts der Urteilsgründe verkündete die Kammer anschließend den Bewährungsbeschluss, der eine Geldauflage von 7.500 DM in drei Raten vorsah. Die Beschwerde rügte ihre fehlende Zahlungsfähigkeit und dass die Strafkammer im Rahmen der Absprache nicht auf die beabsichtigte Geldauflage hingewiesen habe. Die Strafkammer hielt dem entgegen, über den Bewährungsbeschluss sei bei der Absprache nicht gesprochen worden und verwies auf eine mögliche Vermögensverfügung der Angeklagten. Der Senat prüfte eingeschränkt nach § 305a StPO und hob den Bewährungsbeschluss hinsichtlich der Geldauflage auf. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist statthaft und zulässig (§§ 305, 305a StPO). • Formelles zur Verkündung: Die getrennte Verkündung des Bewährungsbeschlusses nach der Mitteilung der Urteilsgründe ist nicht per se verfahrensfehlerhaft; das Gericht kann den Bewährungsbeschluss nach Eröffnung der Urteilsgründe oder bereits nach der Urteilsformel bekanntgeben. • Materiell-rechtlicher Prüfmaßstab: Eine Auflage nach § 56b Abs.2 Nr.2 StGB ist gesetzwidrig, wenn sie unzumutbare Anforderungen stellt oder das Ermessen überschreitet; bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit der Angeklagten ist besondere Sorgfalt geboten. • Leistungsfähigkeit: Nach den vorgetragenen Umständen (monatliches Einkommen 752 DM, Unterhaltsverpflichtungen, nähere Vermögensverhältnisse unklar) bestehen ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit, die Geldauflage zu erfüllen; die Hinweise der Strafkammer auf angebliche Vermögensverfügungen geben hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. • Hinweispflicht bei Verständigung: Bei einer Absprache muss das Gericht die Angeklagte und ihren Verteidiger über wesentliche zu erwartende Rechtsfolgen aufklären, insbesondere wenn eine erhebliche Geldauflage beabsichtigt ist und die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist; ein Unterlassen dieses Hinweises kann zur missbräuchlichen Ausübung des Ermessens führen. • Konsequenz: Mangels hinreichender vorheriger Aufklärung über die erhebliche Geldauflage ist die Auflage nach Ziffer 2 des Bewährungsbeschlusses aufzuheben; eine Zurückverweisung an die Strafkammer ist nicht erforderlich, die Verurteilung bleibt in der Substanz bestehen. Der Senat hat die Beschwerde in der Sache für begründet gehalten und den Bewährungsbeschluss insoweit aufgehoben, als der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 7.500 DM auferlegt worden war. Entscheidender Grund ist, dass bei der Absprache im Strafverfahren die Angeklagte und ihr Verteidiger nicht darüber aufgeklärt wurden, dass neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch eine erhebliche Geldauflage beabsichtigt war, obwohl die Leistungsfähigkeit der Angeklagten zweifelhaft war. Dadurch hat die Strafkammer ihr Ermessen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Auflage missbräuchlich ausgeübt. Die rechtskräftige Verurteilung bleibt im Übrigen bestehen; die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgte gemäß § 467 Abs.1 StPO analog.