Beschluss
2 Wx 68/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann durch Auslegung eines Testaments festgestellt werden; ergänzende Erklärungen des Erblassers außerhalb der Testamentsurkunde sind zu würdigen (§ 133 BGB).
• Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten oder die Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Nachfolgerbestimmung bedürfen selbst einer Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments (§§ 2198, 2199 BGB).
• Das Nachlassgericht kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen, wenn das Testament das Nachlassgericht ausdrücklich darum ersucht; eine solche Annahme muss im Urteil hinreichend festgestellt und begründet werden (§ 2200 BGB, § 25 FGG).
• Die Prüfung der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist Sache des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nur auf Rechtsfehler und unberücksichtigte wesentliche Umstände (§§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO).
Entscheidungsgründe
Auslegungstestament und Formbedürftigkeit von Übertragungen der Testamentsvollstreckerbestellung • Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann durch Auslegung eines Testaments festgestellt werden; ergänzende Erklärungen des Erblassers außerhalb der Testamentsurkunde sind zu würdigen (§ 133 BGB). • Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten oder die Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Nachfolgerbestimmung bedürfen selbst einer Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments (§§ 2198, 2199 BGB). • Das Nachlassgericht kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen, wenn das Testament das Nachlassgericht ausdrücklich darum ersucht; eine solche Annahme muss im Urteil hinreichend festgestellt und begründet werden (§ 2200 BGB, § 25 FGG). • Die Prüfung der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist Sache des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nur auf Rechtsfehler und unberücksichtigte wesentliche Umstände (§§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO). Die Erblasserin verfasste ein eigenhändiges Testament vom 8. April 1983 und einen handschriftlichen Nachtrag vom 14. August 1984, in dem neben einem namentlich genannten Rechtsanwalt (Dr. D) weitere Mitarbeiter bei der Abwicklung helfen sollten. Dr. D schrieb am 8. April 1997 an das Nachlassgericht, dass er aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr persönlich Testamentsvollstrecker sein wolle und schlug vor, statt seiner den Beteiligten zu 2) zu benennen. Das Amtsgericht erteilte dem Beteiligten zu 2) daraufhin am 31. Juli 1997 das Testamentsvollstreckerzeugnis; die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein. Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts; hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Das Oberlandesgericht überprüfte die Auslegung des Testaments und die Frage, ob formwirksam die Befugnis zur Bestimmung eines Nachfolgers oder die Übertragung der Auswahl auf das Nachlassgericht angeordnet worden sei. • Das Landgericht hat zu Recht ausgelegt, dass die Erblasserin durch den Nachtrag vom 14. August 1984 die Testamentsvollstreckung angeordnet hat; dies ist ein formgültiges eigenhändiges Testament (§§ 2231 Nr.2, 2247 Abs.1 BGB). • Bei der Willensfeststellung dürfen auch außertestamentliche Erklärungen, hier das Schreiben vom 9. April 1983, berücksichtigt werden; der wirkliche Wille ist gemäß § 133 BGB zu erforschen. • Die Feststellung der Echtheit der Unterschrift des außertestamentlichen Schreibens war dem Tatrichter ohne Sachverständigen möglich; ein schriftvergleichendes Gutachten ist nur in Zweifelsfällen erforderlich (§ 442 ZPO, § 12 FGG). • Rechtsfehlerhaft ist die Annahme, aus dem Schreiben sei die rechtswirksame Übertragung der Befugnis zur Auswahl eines Testamentsvollstreckers an Dr. D oder dessen Ermächtigung zur Nachfolgerbestimmung zu entnehmen; solche Verfügungen müssen formgerecht als Verfügung von Todes wegen erlassen sein (§§ 2198, 2199 BGB). • Unzureichend begründet und damit rechtsfehlerhaft ist die Berufung auf § 2200 BGB durch das Landgericht, weil es nicht festgestellt hat, dass die Erblasserin das Nachlassgericht ausdrücklich um Bestimmung des Testamentsvollstreckers ersucht hat, was eine Begründungspflicht nach § 25 FGG verletzt. • Wegen dieser Rechtsmängel kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung der Testamente und die Frage der Übertragung der Auswahlbefugnis nicht selbst ersetzen; es verweist die Sache an das Landgericht zurück, damit dort ergänzende tatsächliche Feststellungen und die rechtliche Prüfung nach §§ 2198, 2199, 2200 BGB erfolgen. • Die rechtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; die ursprüngliche Auslegung, dass Dr. D als Testamentsvollstrecker vorgesehen war, bleibt möglich und ist nicht zu beanstanden, die weitergehende Schlussfolgerung zur Ermächtigung oder Übertragung hingegen ist nicht tragfähig. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 24.09.1997 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidungsträger müssen nun prüfen, ob durch Auslegung des Testaments oder des Nachtrags eine formgerechte Anordnung nach §§ 2198, 2199 oder ein ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtetes Ersuchen nach § 2200 BGB zu entnehmen ist. Die bisherige Auslegung, wonach die Erblasserin die Testamentsvollstreckung anordnete und Dr. D dafür vorgesehen war, bleibt rechtlich möglich, reicht aber nicht für die wirksame Übertragung der Auswahlbefugnis zugunsten des Beteiligten zu 2). Das Landgericht hat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Begründung nachzuholen; erst danach kann über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) endgültig entschieden werden.