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Urteil

6 U 73/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeaussagen, die eine "garantierte Beteiligung an den stillen Reserven" ohne nähere Erläuterung versprechen, sind bei verständiger Verkehrsanschauung irreführend, wenn die tatsächliche Leistung nur einen engen handelsrechtlichen Spezialfall erfasst. • Hinweis auf Versicherungsbedingungen in der Werbung beseitigt die Irreführung nicht, wenn diese Bedingungen der Werbebroschüre nicht beigefügt sind oder für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich klarstellen, welche stillen Reserven gemeint sind. • Ein Mitbewerber ist nach § 3, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt, wenn die irreführende Werbung geeignet ist, den Wettbewerb im relevanten Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung: "garantierte Beteiligung an den stillen Reserven" als unzulässige Werbeaussage • Werbeaussagen, die eine "garantierte Beteiligung an den stillen Reserven" ohne nähere Erläuterung versprechen, sind bei verständiger Verkehrsanschauung irreführend, wenn die tatsächliche Leistung nur einen engen handelsrechtlichen Spezialfall erfasst. • Hinweis auf Versicherungsbedingungen in der Werbung beseitigt die Irreführung nicht, wenn diese Bedingungen der Werbebroschüre nicht beigefügt sind oder für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich klarstellen, welche stillen Reserven gemeint sind. • Ein Mitbewerber ist nach § 3, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt, wenn die irreführende Werbung geeignet ist, den Wettbewerb im relevanten Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigen. Die Klägerin, eine bundesweit tätige Lebensversicherung, rügt Werbeaussagen der Beklagten für die Rentenversicherung "SECHZIG PLUS5", mit denen eine "garantierte Beteiligung an den stillen Reserven" beworben wurde. Die Beklagte ist ebenfalls Lebensversicherer und hatte eine mehrseitige Werbebroschüre versandt, die diesen Hinweis prominent enthielt. Die Klägerin behauptet, die tatsächliche Leistung der Beklagten beschränke sich auf den Verzicht auf ein handelsrechtliches Wahlrecht (§ 280 Abs. 2 HGB) und nicht auf eine Beteiligung an den durch regulären Wertzuwachs der Kapitalanlagen gebildeten stillen Reserven. Versicherungsbedingungen und Vertragshinweise, die den Umfang der Beteiligung erklären sollten, waren der Werbebroschüre nicht beigefügt. Das Landgericht Köln gab der Klage auf Unterlassung statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Werbung sei nicht irreführend und belege die Aufklärung in den Bedingungen/Vertragshinweisen. • Die Werbung der Beklagten erweckt bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, Versicherungsnehmer würden an sämtlichen stillen Reserven, insbesondere an den durch regulären Wertzuwachs gebildeten stillen Reserven, beteiligt; dies wird durch die prominente Formulierung "GARANTIERTE BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN" verstärkt. • Tatsächlich beschränkt sich die von der Beklagten angebotene Leistung auf den Verzicht auf das Wahlrecht des § 280 Abs. 2 HGB (Zuschreibungen), nicht aber auf eine Beteiligung an den regulären Wertzuwächsen der Kapitalanlagen; daher werden die durch die Werbung geweckten Erwartungen nicht erfüllt. • Ein bloßer Hinweis auf Versicherungsbedingungen in der Broschüre beseitigt die Irreführung nicht, weil diese Bedingungen der Broschüre nicht beigefügt waren und die in § 17 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Erläuterung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich klärt, welche stillen Reserven gemeint sind. • Auch die Allgemeinen Vertragshinweise konnten nicht zur Aufklärung beitragen, weil sie dem Interessenten erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Stellung des Antrags) zugänglich sind; damit wirkt die Werbung bereits irreführend im Sinne des § 3 UWG. • Die Irreführung ist wettbewerbsrelevant, weil die herausgestellte "Besonderheit" das Interesse maßgeblicher Verbraucherkreise anbahnen und den Wettbewerb im Marktsegment Altersversorgung beeinträchtigen kann; deshalb ist die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt. • Die Interessenabwägung der Norm des § 3 UWG fällt zu Lasten der Beklagten, weil eine einfache redaktionelle oder gestalterische Ergänzung der Werbung die Irreführung hätte verhindern können. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; das Landgericht hat zu Recht die Beklagte gemäß § 3 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verurteilt. Die Werbung ist in der konkreten Form grob irreführend, weil sie eine umfassende, garantierte Beteiligung an den stillen Reserven suggeriert, obwohl die tatsächliche Leistung darauf beschränkt ist, handelsrechtliche Zuschreibungen vorzunehmen (§ 280 HGB). Ein Verweis auf Versicherungsbedingungen oder Vertragshinweise beseitigt die Irreführung nicht, weil diese der Broschüre nicht beigefügt waren und für den durchschnittlichen Verbraucher keine hinreichende Klarstellung bieten. Die Klägerin ist klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, und der Unterlassungsanspruch ist gerechtfertigt; die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.