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Beschluss

16 Wx 333/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch aus §§1004 Abs.1 BGB i.V.m. §14 Nr.1, §15 Abs.3 WEG kann durch langjährige bewusste Duldung der Nutzung durch Voreigentümer verwirkt sein und wirkt gegenüber Rechtsnachfolgern. • Die dingliche Eintragung einer Nutzungsänderung im Grundbuch ist für das Bestehen der Verwirkung nicht erforderlich; schuldrechtliche Bindungen aus geduldeter tatsächlicher Rechtslage können auf Erwerber übergehen. • Tatsachenwürdigung des Landgerichts zur fortdauernden Wohnnutzung ist für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, wenn sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.
Entscheidungsgründe
Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen langjähriger Duldung von Kellerwohnungen • Ein Unterlassungsanspruch aus §§1004 Abs.1 BGB i.V.m. §14 Nr.1, §15 Abs.3 WEG kann durch langjährige bewusste Duldung der Nutzung durch Voreigentümer verwirkt sein und wirkt gegenüber Rechtsnachfolgern. • Die dingliche Eintragung einer Nutzungsänderung im Grundbuch ist für das Bestehen der Verwirkung nicht erforderlich; schuldrechtliche Bindungen aus geduldeter tatsächlicher Rechtslage können auf Erwerber übergehen. • Tatsachenwürdigung des Landgerichts zur fortdauernden Wohnnutzung ist für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, wenn sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Die Parteien sind Miteigentümer eines Wohnanwesens, aufgeteilt in drei Miteigentumsanteile. Beteiligte 2) erwarben 1993 neben einer Wohnung auch ein im Souterrain gelegenes Teileigentum, das als Wohnraum genutzt wurde. Beteiligte 1) sind seit 1989 Eigentümer der oberen Wohnung. Streitgegenstand ist die Nutzung des Kellergeschoss-Teileigentums zu Wohnzwecken und insbesondere, ob und wie lange diese Nutzung bereits bestand und ob die Erwerber hiervon Kenntnis hatten. Die Kläger (Beteiligte 1) begehrten 1993 beim Amtsgericht Unterlassung der Wohnnutzung und baulicher Maßnahmen; das Amtsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, die Kläger hätten bei Kaufbesichtigung Kenntnis gehabt. Das Landgericht stellte nach weiterer Beweisaufnahme fest, die Nutzung habe auch 1984–1993 ungebrochen stattgefunden, und lehnte den Unterlassungsanspruch wegen Verwirkung ab. Die Kläger wandten sich hiergegen mit Rechtsbeschwerde. • Rechtsgrundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind §§1004 Abs.1 BGB i.V.m. §14 Nr.1, §15 Abs.3 WEG. • Verwirkung kommt in Betracht, wenn Rechteinhaber über lange Zeit die Nutzung durch Voreigentümer bewusst geduldet haben und dadurch Vertrauen beim Nutzungsberechtigten entstanden ist, das eine spätere Geltendmachung unbillig erscheinen lässt. • Eine dingliche Eintragung einer abweichenden Nutzungsvereinbarung im Grundbuch ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung; vielmehr können schuldrechtliche Bindungen aus der tatsächlichen Duldung entstehen und auf Rechtsnachfolger übergehen, weil diese regelmäßig keine weitergehenden Rechte als dem Voreigentümer zuletzt zustanden erwerben. • Die Annahme der ununterbrochenen Wohnnutzung in den Jahren 1984–1993 stützt sich auf Zeugenbeiträge und Parteiaussagen; diese Tatsachenwürdigung ist für das Revisionsgericht verbindlich, da sie ohne Rechtsfehler zustande gekommen ist und keine rügenwerten Verfahrensfehler vorliegen. • Eine weitergehende Prüfung der Zeugenwürdigkeit ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt; deshalb kann die landgerichtliche Entscheidung nicht aus inhaltlichen Gründen aufgehoben werden. • Kosten- und Wertfestsetzungen folgen aus §§47,48 WEG; Prozesskostenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch durch längerfristige bewusste Duldung der Wohnnutzung verwirkt ist. Die Bindung an die eingetretene Rechtslage ergibt sich unabhängig von einer dinglichen Eintragung im Grundbuch, weil die Rechtsnachfolger nicht bessere Rechte als die Voreigentümer erwerben konnten. Mangels rechtsfehlerhafter Tatsachenwürdigung ist die Entscheidung des Landgerichts bestätigungsfähig. Die Beteiligten zu 1) tragen die Kosten der Rechtsbeschwerde; den Beteiligten zu 2) und 3) sind deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) war erfolglos.