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Beschluss

4 WF 292/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Landeskasse kann die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung auch nach Ablauf von über einem Jahr erheben; ihr Erinnerungsrecht war hier nicht verwirkt. • Die Erinnerung der Landeskasse ist nicht an eine Frist gebunden; maßgeblich sind §128 Abs.3 Satz2 BRAGO in Verbindung mit §10 Abs.4 BRAGO. • Eine analoge Anwendung von §7 GKG verhindert nicht grundsätzlich die Einlegung der Erinnerung vor Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres; die Verwirkung tritt frühestens mit Ablauf dieses Jahres ein. • Bei einem sehr einfachen Streitfall mit knappem Schriftsatzwechsel ist im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nur die Mindestgebühr angemessen. • Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §128 BRAGO ist die Überprüfung der geltend gemachten Gebühr auf ihre Angemessenheit innerhalb des Gebührenrahmens und auf Unbilligkeit beschränkt.
Entscheidungsgründe
Erinnerungsbefugnis der Landeskasse; Mindestgebühr bei einfachem Sorgerechtsverfahren • Die Landeskasse kann die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung auch nach Ablauf von über einem Jahr erheben; ihr Erinnerungsrecht war hier nicht verwirkt. • Die Erinnerung der Landeskasse ist nicht an eine Frist gebunden; maßgeblich sind §128 Abs.3 Satz2 BRAGO in Verbindung mit §10 Abs.4 BRAGO. • Eine analoge Anwendung von §7 GKG verhindert nicht grundsätzlich die Einlegung der Erinnerung vor Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres; die Verwirkung tritt frühestens mit Ablauf dieses Jahres ein. • Bei einem sehr einfachen Streitfall mit knappem Schriftsatzwechsel ist im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nur die Mindestgebühr angemessen. • Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §128 BRAGO ist die Überprüfung der geltend gemachten Gebühr auf ihre Angemessenheit innerhalb des Gebührenrahmens und auf Unbilligkeit beschränkt. Die Landeskasse legte Erinnerung gegen eine am 21.06.1996 ergangene Kostenfestsetzung ein. Die Antragstellerin rügte die Verwirkung des Erinnerungsrechts wegen Zeitablaufs. Streitgegenstand war die Angemessenheit der vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzten Vergütung im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, in dem festgestellt werden sollte, dass ein neun Monate nach Scheidung geborenes Kind nicht vom Antragsgegner stammt. Das Verfahren war in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr einfach: die Antragsbegründung umfasste vier Sätze, die Erwiderung einen Satz, und das Jugendamt hielt eine Anhörung für entbehrlich. Die Kostenfestsetzung hatte ursprünglich mehr als die Mindestgebühr zugrunde gelegt. Die Landeskasse machte ihre Erinnerung im August 1997 geltend. • Zulässigkeit der Erinnerung: Die Erinnerung der Landeskasse ist formell zulässig nach §128 Abs.4 BRAGO. Eine Fristbindung besteht nicht; maßgeblich sind §128 Abs.3 Satz2 BRAGO i.V.m. §10 Abs.4 BRAGO. • Keine Verwirkung vor Ablauf des Folgekalenderjahres: Eine analoge Anwendung von §7 GKG begründet zwar zeitliche Grenzen für Nachforderungen wegen irrtümlicher Kostenansätze, führt aber nicht bereits zum Verfall des Erinnerungsrechts vor Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres; hier hätte Verwirkung frühestens nach Ablauf des Jahres 1997 eintreten können. • Materielle Prüfung der Gebühr: Im Rahmen des §128 BRAGO ist die Überprüfung durch Rechtspfleger und Gericht auf die Frage beschränkt, ob die geltend gemachte Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens liegt und im Einzelfall nicht unbillig ist. • Anwendung der Mindestgebühr: Vorliegend war der Streitfall sehr einfach und durch kurze Schriftsätze gekennzeichnet; damit rechtfertigen die Umstände nur die Mindestgebühr. Die bloß vorgebrachte Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin rechtfertigt eine erhöhte Gebühr nicht, weil die gerichtliche Entscheidung über die Nichtehelichkeit des Kindes von den Parteien nicht substantiiert bestritten wurde. • Rechtsfolgen: Die ursprüngliche überhöhte Festsetzung war zu korrigieren und auf die Mindestgebühr zu reduzieren; die Erinnerung der Landeskasse war begründet. Die Beschwerde der Landeskasse war begründet. Das Erinnerungsrecht der Landeskasse gegen die Kostenfestsetzung war nicht verwirkt, weil die Erinnerung nicht an eine feste Frist gebunden ist und eine etwaige Verwirkung frühestens nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten konnte. Materiell war in dem einfachen Sorgerechtsverfahren lediglich die Mindestgebühr angemessen, weshalb die Kostenfestsetzung zu reduzieren ist. Die Entscheidung konkretisiert, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach §128 BRAGO eine Prüfung auf Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens und auf Unbilligkeit genügt und besondere Bedeutungselemente der Mandantin eine Erhöhung nicht rechtfertigen.