Beschluss
13 W 14/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein entfernterer Abkömmling, der nach § 1924 Abs.2 BGB vom gesetzlichen Erbe ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt und kann daher keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325, 2329 BGB geltend machen.
• Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist rechtlich selbständig, setzt aber nach Wortlaut und Systematik des § 2325 BGB voraus, dass der Anspruchsteller zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303 ff. BGB) gehört.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, etwa weil die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (hier Pflichtteilsberechtigung nach § 2309 BGB) fehlen.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsergänzung erfordert Pflichtteilsberechtigung des Anspruchstellers • Ein entfernterer Abkömmling, der nach § 1924 Abs.2 BGB vom gesetzlichen Erbe ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt und kann daher keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325, 2329 BGB geltend machen. • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist rechtlich selbständig, setzt aber nach Wortlaut und Systematik des § 2325 BGB voraus, dass der Anspruchsteller zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303 ff. BGB) gehört. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, etwa weil die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (hier Pflichtteilsberechtigung nach § 2309 BGB) fehlen. Die Antragstellerin, von der Erblasserin als Miterbin zu 1/4 eingesetzt, begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als Empfängerin einer Schenkung. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussicht, weil die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling nicht pflichtteilsberechtigt sei. Die Antragstellerin rügte, der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei rechtlich selbständig und könne auch ohne bestehenden Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob die materiellen Voraussetzungen eines Ergänzungsanspruchs vorlägen und ob die Versagung der Prozesskostenhilfe zu Recht erfolgte. • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zwar als selbständiger Anspruch anerkannt, folgt aber aus § 2325 Abs.1 BGB nur einem "Pflichtteilsberechtigten". Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ergibt sich aus den §§ 2303 ff. BGB. • Nach § 1924 Abs.2 BGB sind entferntere Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, solange ein dem Erblasser näherer Abkömmling desselben Stammes (hier die Mutter) vorhanden ist. Daraus folgt, dass ein entfernterer Abkömmling nach § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist. • Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind einhellig darin, dass auch für den Ergänzungsanspruch die Zugehörigkeit zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach §§ 2303, 2309 BGB Voraussetzung ist; ein rein fiktiver oder abstrakter Pflichtteilsanspruch reicht nicht. • Da die Antragstellerin nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, fehlen ihr die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB. • Nach § 114 ZPO durfte das Landgericht daher Prozesskostenhilfe versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Erfolgsaussicht hatte. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war unbegründet. Die Antragstellerin ist als entfernterer Abkömmling nicht pflichtteilsberechtigt (§§ 1924 Abs.2, 2303 ff., 2309 BGB) und hat daher keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325, 2329 BGB gegen die Mutter als Schenkungsempfängerin. Weil es an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen fehlt, war die beabsichtigte Klage aussichtslos und die Versagung der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO gerechtfertigt. Eine Kostenentscheidung hat das Gericht nicht getroffen.