Urteil
9 U 25/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorübergehender Auslagerung von Hausrat greift die Außenversicherung nach § 12 VHB 84; der Versicherungsschutz ist auf 10% der Versicherungssumme, höchstens 15.000 DM, begrenzt.
• Eine Gefahrerhöhung i.S. von § 13 VHB 84 liegt nur bezogen auf den Versicherungsort vor; das vorübergehende Verbringen von Gegenständen an einen anderen Ort begründet nicht ohne Weiteres eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
• Unterlassene unverzügliche Schadenanzeige führt nicht automatisch zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht grob fahrlässig gehandelt hat und die Anzeigeverspätung weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch die Leistungsfeststellung beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Außenversicherung bei vorübergehender Auslagerung: Entschädigungsbegrenzung greift • Bei vorübergehender Auslagerung von Hausrat greift die Außenversicherung nach § 12 VHB 84; der Versicherungsschutz ist auf 10% der Versicherungssumme, höchstens 15.000 DM, begrenzt. • Eine Gefahrerhöhung i.S. von § 13 VHB 84 liegt nur bezogen auf den Versicherungsort vor; das vorübergehende Verbringen von Gegenständen an einen anderen Ort begründet nicht ohne Weiteres eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. • Unterlassene unverzügliche Schadenanzeige führt nicht automatisch zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht grob fahrlässig gehandelt hat und die Anzeigeverspätung weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch die Leistungsfeststellung beeinflusst hat. Der Kläger hatte wertvollen Kunst- und Hausrat in seiner Wohnung versichert. Wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten im April 1995 bat er seinen Schwiegersohn, bestimmte Objekte vorübergehend in dessen Lagerhalle zu nehmen; die Gegenstände wurden dorthin verbracht. Am 25.05.1995 zerstörte ein Brand in der Lagerhalle die ausgelagerten Gegenstände. Der Kläger machte gegenüber der Versichererin Ansprüche aus der Hausratversicherung geltend; die Beklagte lehnte Zahlung mit der Begründung ab, es liege eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung bzw. Obliegenheitsverletzung vor. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Klausel ist die Außenversicherung des § 12 VHB 84: Versichert sind innerhalb Europas vorübergehend außerhalb der Wohnung befindliche Sachen bis 10% der Versicherungssumme, maximal 15.000 DM; vorübergehend bedeutet nicht länger als drei Monate. • Die vorübergehende Auslagerung der streitgegenständlichen Gegenstände war durch Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Handwerkerrechnungen) nachgewiesen und dauerte nicht länger als drei Monate, daher greift die Außenversicherung. • Eine auf den Versicherungsort bezogene Gefahrerhöhung im Sinne des § 13 VHB 84 liegt nicht vor, weil die Vorschrift die Änderung der Umstände am Versicherungsort regelt; ausgelagerte Gegenstände begründen nicht automatisch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. • Die Begrenzung des Versicherungsschutzes für ausgelagerte Sachen auf 10% der Versicherungssumme bzw. 15.000 DM berücksichtigt das mit Auslagerung verbundene Risiko; eine zusätzliche Anzeigeobliegenheit würde diesen ohnehin beschränkten Schutz unzulässig erweitern. • Die Beklagte kann sich auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige (§ 21 Nr.1 a VHB 84) berufen: Die Verzögerung war nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Aufgrund der nachgewiesenen Krankheit des Klägers und Zeugenaussagen war die Nichtanzeige nicht grob fahrlässig. • Die vorgelegten Rechnungen und Bescheinigungen belegen hinreichend die Wertigkeit der zerstörten Skulpturen, sodass der Schaden die nach § 12 Nr.5 VHB 84 geltende Höchstentschädigung übersteigt, damit aber die Begrenzung greift. • Folge: Die Beklagte ist zur Zahlung der Höchstentschädigung von 15.000 DM verpflichtet; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Die beklagte Versicherung ist zur Zahlung der nach § 12 Nr.5 VHB 84 geltenden Höchstentschädigung von 15.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 4% seit Rechtshängigkeit verpflichtet. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung nach §§ 13 Nr.2, 13 Nr.3 VHB 84 kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift den Versicherungsort und nicht ausgelagerte Gegenstände betrifft. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Nr.1 a VHB 84 liegt nicht vor, da die Anzeigeverspätung dem Kläger nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich anzulasten ist; seine gesundheitliche Verfassung rechtfertigt die Verzögerung. Die Klage ist somit teilweise erfolgreich; die Zahlung ist auf den vertraglich vorgesehenen Außenversicherungs-Höchstbetrag beschränkt.