Beschluss
Ss 150/98 - 97 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Revision hatte wegen Verfahrensmängeln nach §§ 261, 249 StPO vorläufigen Erfolg; auf weitere Sachrügen musste nicht eingegangen werden.
• Bei zahlreichen gleichartigen Taten genügt die Anklage, wenn sie Art und Weise der Tatbegehung, die Zahl der Straftaten und die Tatbeteiligten hinreichend bestimmt.
• Urkundenbeweis durch Verlesung nach § 253 StPO ist nur zulässig, wenn der Übergang vom Zeugenbeweis deutlich gemacht wurde; das Gericht durfte sich nicht auf nicht verlesene Vernehmungsniederschriften stützen.
• Zur Feststellung einer nicht geringen Menge i.S. des § 29a Abs.1 Nr.2 BtmG sind grundsätzlich Angaben zur Qualität bzw. zum Wirkstoffgehalt erforderlich; fehlt Untersuchung, ist zugunsten des Angeklagten die günstigste Wirkstoffkonzentration anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch Verwertung nicht verlesener Vernehmungsniederschriften; Anforderungen an Anklage und Wirkstofffeststellung • Die Revision hatte wegen Verfahrensmängeln nach §§ 261, 249 StPO vorläufigen Erfolg; auf weitere Sachrügen musste nicht eingegangen werden. • Bei zahlreichen gleichartigen Taten genügt die Anklage, wenn sie Art und Weise der Tatbegehung, die Zahl der Straftaten und die Tatbeteiligten hinreichend bestimmt. • Urkundenbeweis durch Verlesung nach § 253 StPO ist nur zulässig, wenn der Übergang vom Zeugenbeweis deutlich gemacht wurde; das Gericht durfte sich nicht auf nicht verlesene Vernehmungsniederschriften stützen. • Zur Feststellung einer nicht geringen Menge i.S. des § 29a Abs.1 Nr.2 BtmG sind grundsätzlich Angaben zur Qualität bzw. zum Wirkstoffgehalt erforderlich; fehlt Untersuchung, ist zugunsten des Angeklagten die günstigste Wirkstoffkonzentration anzunehmen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Tatvorwürfe betreffen wöchentliche Erwerbe von Haschisch in größeren Mengen von November 1994 bis Februar 1995 von namentlich genannten Lieferanten zum Zwecke des Weiterverkaufs. Umfang und Preis der Erwerbe wurden in den Feststellungen angegeben. In der Hauptverhandlung stützte das Amtsgericht seine Überzeugung zum Teil auf Aussagen eines Zeugen, der sich nur noch an Einzelheiten nicht erinnern konnte, sowie offenbar auf dessen frühere polizeiliche Vernehmungsniederschrift. Die Niederschrift wurde jedoch nicht förmlich verlesen. Der Angeklagte rügte formelle und materielle Rechtsverstöße; die Revision führte zur Prüfung der Verwertbarkeit der Vernehmungsniederschrift und weiterer Verfahrensfragen. • Verfahrensrüge führte vorläufig zum Erfolg, so dass keine Entscheidung zu allen Sachrügen erforderlich war. • Anklageanforderungen: Nach § 200 Abs.1 StPO muss die Anklage Tat, Zeit und Ort so bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs und die Abgrenzung zu anderen Taten erkennbar sind. Bei einer Vielzahl gleichartiger Taten genügt die Darstellung der Grundzüge der Tatbegehung, der Zahl der Straftaten und der Tatbeteiligten. • Verwertung von Vorhaltsprotokollen: Die tatsächliche Bekundung des Zeugen ist verwertbar, nicht jedoch ohne weiteres das Schriftstück der früheren Vernehmung. Eine Verwertung ist nach § 261 StPO unzulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht seine Überzeugung auch auf die nicht verlesene Niederschrift gestützt hat. • Urkundenbeweis (§ 253 Abs.1 StPO): Für die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zum Urkundenbeweis muss der Übergang vom Zeugenbeweis zur Verlesung erkennbar sein; eine bloße Eintragung in der Sitzungsniederschrift reicht nicht aus. Eine förmliche Verlesung erfolgte nicht, sodass das Gericht diesen Beweis nicht hätte verwenden dürfen. • Feststellung der nicht geringen Menge (§ 29a Abs.1 Nr.2 BtmG): Die Bestimmung richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt; wenn kein Gutachten vorliegt, hat das Gericht zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste Wirkstoffkonzentration unter Berücksichtigung der sonstigen Tatumstände zu wählen. Die Revision hatte vorläufigen Erfolg wegen Verfahrensverstößen, insbesondere der unzulässigen Verwertung nicht verlesener polizeilicher Vernehmungsniederschriften (§§ 261, 249 StPO). Das Urteil des Amtsgerichts konnte daher nicht aufrechterhalten werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überzeugungsbildung auf diesem fehlerhaften Beweis beruhte. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und zur erneuten Entscheidung über die Beweislage sowie zur ordnungsgemäßen Feststellung der Qualität der Betäubungsmittel und damit der nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs.1 Nr.2 BtmG zurückverwiesen. Bei der Neuverhandlung sind Verlesungsvorschriften und die Anklagebestimmtheit zu beachten; fehlt eine stoffliche Untersuchung, ist zugunsten des Angeklagten die niedrigste anzunehmende Wirkstoffkonzentration zu wählen.