Beschluss
2 Wx 19/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ergänzende Auslegung eines Testaments durch das Beschwerdegericht ist im Verfahren der weiteren Beschwerde auf Rechtsfehler zu überprüfen; unberücksichtigte, für die Auslegung wesentliche Umstände rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
• Der Erblasser kann nach § 2198 Abs.1 BGB die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen; eine solche Übertragung kann durch ergänzende Auslegung festgestellt werden, sofern die Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
• Bei der ergänzenden Auslegung ist zu prüfen, ob die Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch nach Wegfall der benannten Person fortbestehen; insbesondere kann sich hieraus unterscheiden, ob eine Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung vorliegt.
• Die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs.1 BGB obliegt dem Nachlassgericht; Spannungen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund für Entlassung dar.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Testamentsauslegung: Aufhebung bei unberücksichtigten Auslegungsumständen • Die ergänzende Auslegung eines Testaments durch das Beschwerdegericht ist im Verfahren der weiteren Beschwerde auf Rechtsfehler zu überprüfen; unberücksichtigte, für die Auslegung wesentliche Umstände rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung. • Der Erblasser kann nach § 2198 Abs.1 BGB die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen; eine solche Übertragung kann durch ergänzende Auslegung festgestellt werden, sofern die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. • Bei der ergänzenden Auslegung ist zu prüfen, ob die Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch nach Wegfall der benannten Person fortbestehen; insbesondere kann sich hieraus unterscheiden, ob eine Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung vorliegt. • Die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs.1 BGB obliegt dem Nachlassgericht; Spannungen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund für Entlassung dar. Die Erblasserin verfasste 1983 ein Testament und 1984 einen Nachtrag; sie setzte ihre Nichte (Beteiligte zu 1) zur Vorerbin und deren Töchter zu Nacherben ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Dr. D, ursprünglich als Testamentsvollstrecker benannt, erklärte 1997, er könne aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht selbst tätig werden und schlug seinen Büropartner (Beteiligter zu 2) als Ersatz vor. Das Amtsgericht erteilte diesem Testamentsvollstreckerzeugnis; die Beteiligte zu 1) beschwerte sich erfolglos vor dem Landgericht. Der Senat hob die erstinstanzliche Entscheidung bereits wegen Auslegungsfehlern auf und verwies zurück; das Landgericht wies erneut zurück. Gegen diesen erneuten Beschluss wandte sich die Beteiligte zu 1) mit weiterer Beschwerde. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Nachtrag so zu verstehen ist, dass Dr. D die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen durfte, oder ob nur eine Abwicklungsfunktion vorgesehen war. • Die weitere Beschwerde ist statthaft nach § 27 Abs.1 FGG; die Entscheidung des Landgerichts beruht auf Rechtsfehlern (§§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO). • Zwar ist festgestellt, dass die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und Dr. D bestimmt hat; die ergänzende Auslegung, wonach Dr. D die Auswahl des Testamentsvollstreckers übernehmen sollte, berücksichtigt jedoch nicht alle wesentlichen Umstände. • Nach § 2198 Abs.1 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen; eine ergänzende Auslegung ist zulässig, wenn erkennbar ist, dass die Testamentsvollstreckung auch nach Wegfall der benannten Person fortbestehen sollte. • Maßgeblich für die ergänzende Auslegung ist, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung leiteten und ob diese Gründe fortbestehen, etwa ob Verwaltungsaufgaben oder Durchsetzung von Rechten weiterhin erforderlich sind. • Das Landgericht berücksichtigte nicht hinreichend, dass das Testament anordnet, der Ehemann der Vorerbin solle den Nachlass verwalten, falls der Vorerbin etwas zustößt; dies kann dafür sprechen, dass die Erblasserin nur für diesen Fall eine Dauertestamentsvollstreckung wollte und sonst eine Abwicklung vorgesehen war. • Weil dieser wesentliche Umstand unberücksichtigt blieb, ist die ergänzende Auslegung fehlerhaft; es bleibt offen, ob die Testamentsvollstreckung als Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung zu verstehen ist. • Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs.1 BGB gehört hingegen dem Nachlassgericht und war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. • Die Geschäftswerte der Beschwerdeverfahren werden aus Anlass weiterer Angaben auf DM 18.000 festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 24.02.1998 wird aufgehoben; die Angelegenheit wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil das Landgericht bei der ergänzenden Testamentsauslegung einen wesentlichen Umstand (die Anordnung der Nachlassverwaltung durch den Ehemann der Vorerbin) unberücksichtigt ließ. Es bleibt offen, ob die Erblasserin eine Abwicklungs- oder eine Dauertestamentsvollstreckung gewollt hat; das Landgericht muss dies nachholen und auf dieser Grundlage neu entscheiden. Die Entscheidung über eine mögliche Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs.1 BGB obliegt dem Nachlassgericht und war nicht zu prüfen. Die Geschäftswerte der Beschwerdeverfahren werden jeweils auf DM 18.000 festgesetzt.