OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 W 27/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtterminierung eines Termins ist nach §§ 567, 252 ZPO analog zulässig. • Ein Gericht kann nicht durch Nichtbestimmung eines Termins die Zahlung eines Vorschusses für ein Sachverständigengutachten erzwingen; es hat gem. § 216 ZPO den Termin zu bestimmen. • Ob vorläufig ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob Zeugenaussagen ausreichen, ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. in einem späteren Rechtsmittelverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Nichtterminierung unzulässig; Gericht muss Termin trotz fehlendem Vorschuss bestimmen • Die Beschwerde gegen die Nichtterminierung eines Termins ist nach §§ 567, 252 ZPO analog zulässig. • Ein Gericht kann nicht durch Nichtbestimmung eines Termins die Zahlung eines Vorschusses für ein Sachverständigengutachten erzwingen; es hat gem. § 216 ZPO den Termin zu bestimmen. • Ob vorläufig ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob Zeugenaussagen ausreichen, ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. in einem späteren Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Parteien sind seit 1993 getrennt; die Ehe wurde 1996 geschieden; das Kind wurde 1996 geboren. Der Kläger behauptet, innerhalb der Empfängniszeit keinen Beischlaf mit der Mutter gehabt zu haben; ein Dritter (Zeuge B.) sei der leibliche Vater. B. erschien im ersten Termin nicht. Das Amtsgericht ordnete ein Abstammungsgutachten an und setzte dem Kläger einen Vorschuss von 4.000 DM auf, den dieser nicht zahlen konnte. Der Kläger beantragte daraufhin die Bestimmung eines mündlichen Verhandlungstermins und die Ladung des Zeugen B.; das Amtsgericht lehnte die Terminsbestimmung ab, weil zuvor das Gutachten eingeholt werden müsse. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. • Zulässigkeit: Die Nichtterminierung ist als Entscheidung, die den Verfahrensstillstand herbeiführt, nach §§ 567, 252 ZPO analog angefochten. § 216 ZPO steht dem nicht entgegen, weil hier die Nichtbestimmung aus Rechtsgründen einer Aussetzung gleichkommt. • Verpflichtung zur Terminsbestimmung: Das Amtsgericht kann durch Verweigerung der Terminsbestimmung nicht faktisch die Zahlung des Vorschusses erzwingen; nach § 216 ZPO ist ein Termin zu bestimmen, damit in der mündlichen Verhandlung über Beweiserhebungen und vorläufige Beweislastfragen entschieden werden kann. • Weitere Prüfung: Ob ein Sachverständigengutachten zwingend erforderlich ist oder ob die Vernehmung der Kindesmutter und des benannten Erzeugers genügt, ist nach Durchführung der Verhandlung oder in einem späteren Rechtsmittelverfahren zu prüfen. • Verfahrensökonomie und Zwangsmittel: Bei erstem Nichterscheinen des benannten Erzeugers kann nicht ohne Weiteres ein Gutachten angeordnet werden; ggf. sind erneute Ladung oder Anordnung von Zwangsmitteln zu erwägen. • Hinweis auf neues Recht: Auf die ab 1.7.1998 geltende Regelung in § 1599 II BGB n.F. wird hingewiesen; die Frage, ob bei Ablehnung der Anerkennung stets ein Gutachten erforderlich wird, ist vom Amtsgericht zu entscheiden. Die Beschwerde ist begründet: Das Amtsgericht durfte die Bestimmung eines mündlichen Verhandlungstermins nicht aus den dargelegten Gründen verweigern. Es hat gemäß § 216 ZPO einen Termin zu bestimmen, damit das Verfahren in der Sache entschieden oder die Beweisführung geklärt werden kann. Die Weigerung, vor Einholung eines Gutachtens zu terminieren, darf nicht dazu dienen, den Vorschussdruck auf den Kläger zu erhöhen. Etwaige Fragen zur Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens oder zur weiteren Beweiserhebung sind nach Durchführung der Verhandlung oder in einem späteren Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Der Fall wird an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Verpflichtung, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen.