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Urteil

26 U 3/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kaufmann kann nach § 369 HGB ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen geltend machen, die mit Einwilligung des Schuldners durch ein Handelsgeschäft in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. • Ein wirksam vereinbarter erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form eines Kontokorrentvorbehalts bleibt wirksam, wenn er formularmäßig vereinbart wurde; fehlende ausdrückliche Freigaberegelungen oder eine als hoch empfundene Deckungsgrenze führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit. • Im Konkurs begründet ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB mit fälligen unstreitigen Forderungen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 49 Abs.1 Z.4 KO) mit Möglichkeit der Selbstverwertung (§ 127 Abs.2 KO). • Eine Pflicht zur Freigabe der Sicherung wegen Übersicherung besteht nur, wenn die Sicherung endgültig nicht mehr benötigt wird.
Entscheidungsgründe
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht und Wirksamkeit erweiterten Eigentumsvorbehalts • Ein Kaufmann kann nach § 369 HGB ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen geltend machen, die mit Einwilligung des Schuldners durch ein Handelsgeschäft in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. • Ein wirksam vereinbarter erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form eines Kontokorrentvorbehalts bleibt wirksam, wenn er formularmäßig vereinbart wurde; fehlende ausdrückliche Freigaberegelungen oder eine als hoch empfundene Deckungsgrenze führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit. • Im Konkurs begründet ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB mit fälligen unstreitigen Forderungen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 49 Abs.1 Z.4 KO) mit Möglichkeit der Selbstverwertung (§ 127 Abs.2 KO). • Eine Pflicht zur Freigabe der Sicherung wegen Übersicherung besteht nur, wenn die Sicherung endgültig nicht mehr benötigt wird. Der Kläger, Konkursverwalter der N. GmbH, verlangt Herausgabe eines von der Gemeinschuldnerin stammenden Liebherr-Radladers, der sich mit Willen der Gemeinschuldnerin zur Reparatur im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagte macht eine unstreitige Forderung aus Handelsgeschäften geltend und beruft sich auf ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB. Zudem beruft sich die Beklagte auf einen in ihren AGB vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalt in Kontokorrentform, der Eigentum an den Radladern begründen soll. Der Kläger rügt u. a. die Unwirksamkeit des Vorbehalts wegen fehlender Freigaberegelung und möglicher Übersicherung. Es bestehen zudem Auseinandersetzungen über mögliche Auskunfts- und Stufenanträge des Klägers. Das Berufungsgericht hat zu entscheiden, ob der Kläger die Herausgabe erzwingen kann. • Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB ist einschlägig: Beide Parteien sind Kaufleute, das Radladerfahrzeug gelang mit Einwilligung der Gemeinschuldnerin durch ein Handelsgeschäft in den Besitz der Beklagten und befindet sich dort noch; daher besteht ein Zurückbehaltungsrecht für die unstreitige Forderung von 18.962,35 DM. • Im Konkurs wirkt dieses zur Befriedigung führende Zurückbehaltungsrecht als Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 49 Abs.1 Z.4 KO) mit der Möglichkeit der Selbstverwertung (§ 127 Abs.2 KO); es bleibt damit im Konkurs wirksam und unterscheidet sich vom § 273 BGB-Zurückbehaltungsrecht, das im Konkurs nicht zu berücksichtigen wäre. • Der vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt in Ziff.10 der AGB (Kontokorrentvorbehalt) ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats genügt bei formularmäßig vereinbarten revolvierenden Globalsicherungen keine ausdrückliche Freigaberegelung und eine als hoch empfundene Deckungsgrenze nicht allein zur Unwirksamkeit; diese Grundsätze sind auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt übertragbar aufgrund gleicher Rechtsstellung und Interessenlage gegenüber dem Sicherungseigentum. • Die Klausel ist zudem im kaufmännischen Verkehr nicht überraschend im Sinne des AGBG. Ein Freigabe- oder Herausgabeanspruch wegen Übersicherung wird verneint, weil der Kläger die erforderlichen Tatsachen zur Annahme einer dauerhaften Übersicherung nicht hinreichend dargetan hat; kurzfristige Überdeckungen begründen keine Freigabepflicht, wenn die Sicherung weiterhin benötigt wird. • Die hilfsweise gestellten Stufenanträge des Klägers stellen eine Klageänderung dar und werden wegen fehlender Einwilligung und fehlender Sachdienlichkeit zurückgewiesen. • Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Entscheidung mit vorhandener Rechtsprechung übereinstimmt. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann die Herausgabe des Radladers nicht durchsetzen, weil die Beklagte ein wirksames kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB sowie einen wirksamen erweiterten Eigentumsvorbehalt geltend machen kann, die im Konkurs zur abgesonderten Befriedigung berechtigen und Selbstverwertung ermöglichen. Ein Freigabeanspruch wegen Übersicherung besteht nicht, da die behauptete Übersicherung nicht hinreichend dargetan ist und eine vorübergehende Überdeckung keine Freigabepflicht begründet. Die hilfsweise beantragten Auskunfts- und Zahlungsanträge sind als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen. Damit bleibt die Beklagte im Besitz des Radladers und kann ihre Forderung im Rahmen der abgesonderten Befriedigung verfolgen.