Urteil
19 U 6/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer und Betreiber von Gaststätten haben Verkehrssicherungspflichten gegenüber Gästen und müssen Gefahrenquellen in Zugangsbereichen ausschließen oder hinreichend sichern.
• Grobmaschige Gitterroste in betretbaren Bereichen können bei üblicher Schuhmode eine für Gäste erkennbare Stolper- und Verletzungsquelle darstellen; Sicherungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar.
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird nicht durch ein geringes Unaufmerksamkeits- oder Alkoholverhalten des Gastes ausgeschlossen, wenn die Gefahrenquelle nicht erkennbar oder atypisch ist.
• Schmerzensgeldbemessung richtet sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzungen, dem Behandlungsverlauf und dem Verschulden des Haftenden; bei langwierigen, operativen und anhaltenden Beschwerden sind höhere Beträge gerechtfertigt.
• Verjährung kann durch Hemmung wegen Unvermögens zur Rechtsverfolgung und durch rechtzeitig eingereichte Prozesskostenhilfeanträge gehemmt oder unterbrochen werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gaststättenbetreibers für ungesichertes Gitterrost im Eingangsbereich • Eigentümer und Betreiber von Gaststätten haben Verkehrssicherungspflichten gegenüber Gästen und müssen Gefahrenquellen in Zugangsbereichen ausschließen oder hinreichend sichern. • Grobmaschige Gitterroste in betretbaren Bereichen können bei üblicher Schuhmode eine für Gäste erkennbare Stolper- und Verletzungsquelle darstellen; Sicherungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird nicht durch ein geringes Unaufmerksamkeits- oder Alkoholverhalten des Gastes ausgeschlossen, wenn die Gefahrenquelle nicht erkennbar oder atypisch ist. • Schmerzensgeldbemessung richtet sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzungen, dem Behandlungsverlauf und dem Verschulden des Haftenden; bei langwierigen, operativen und anhaltenden Beschwerden sind höhere Beträge gerechtfertigt. • Verjährung kann durch Hemmung wegen Unvermögens zur Rechtsverfolgung und durch rechtzeitig eingereichte Prozesskostenhilfeanträge gehemmt oder unterbrochen werden. Die Klägerin stürzte am 11.03.1994 beim Verlassen eines Restaurants in einer Tennishalle, weil der Absatz ihres Schuhs in einem direkt unterhalb eines gefliesten Sockels liegenden grobmaschigen Gitterrost hängenblieb. Sie erlitt einen offenen Bruch des rechten Schien- und Wadenbeins und durchlief mehrere Operationen sowie längere stationäre und ambulante Behandlungen mit andauernden Beschwerden. Die Beklagten waren Eigentümer bzw. Pächter der Anlage und hatten das Gitterrost weder abgedeckt noch ausreichend gesichert. Die Klägerin machte materielle Kosten, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer künftig möglicher Schäden geltend. Das Landgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Haftung: Die Beklagten haben ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Gitterrost aufgrund seiner Lage und Grobmaschigkeit eine für Besucher mit Absatzschuhen nicht hinreichend erkennbare Gefahrenquelle darstellte; nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB in Verbindung mit § 421 BGB sind sie gesamtschuldnerisch zum Ersatz verpflichtet. • Maßstab der Sorgfalt: Betreiber von Gaststätten müssen nach den Verkehrserwartungen und den typischen Situationen in Gaststätten erhöhte Sicherungsmaßnahmen treffen, da Gäste unaufmerksam oder alkoholisiert sein können; überraschende Stolperstellen sind zu vermeiden oder deutlich zu kennzeichnen. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB liegt nicht vor; sie durfte auf sichere Zu- und Abgänge vertrauen und hatte angesichts einmaliger Stufe und üblicher Wegbenutzung keine Pflicht, die Beschaffenheit des Bodens unmittelbar unterhalb der Stufe erneut zu prüfen. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und Fotobeweise stützen den Unfallhergang und die Lage des Rostes; entgegen den Behauptungen der Beklagten waren keine Blumenkübel o.ä. vorhanden, die den Zutritt hätten verhindern können. • Schmerzensgeld und Schadensersatz: Materielle Kosten in Höhe von 1.684,41 DM sind ersatzfähig und ab Zustellung zu verzinsen; Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM ist wegen des langwierigen, operativen und noch nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs angemessen (§ 847 BGB). • Zinsen: Gesetzliche Verzinsung von 4 % ist geschuldet, höhere Verzinsung wegen Kontoüberziehung nicht nachgewiesen (§§ 288 Abs.1, 291 BGB). • Feststellungsanspruch: Feststellung weiterer künftig möglicher materieller und immaterieller Schäden ist wegen ungewisser Heilungsprognose zulässig. • Verjährung: Ansprüche sind nicht verjährt; Verjährung war wegen Unvermögens zur Rechtsverfolgung in den letzten sechs Monaten gehemmt und das Prozesskostenhilfeverfahren unterbrach/führte zur Rückwirkung der Klageeinreichung (§§ 852, 203, 205 BGB; § 270 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB für den durch den Unfall entstandenen Schaden. Sie haben die materiellen Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 1.684,41 DM zu ersetzen und diesen Betrag ab Zustellung mit 4 % zu verzinsen; ein weitergehender Zinssatz wurde nicht belegt. Der Klägerin steht ferner ein Schmerzensgeld von 20.000 DM zu. Zudem wird festgestellt, dass die Beklagten für weitere zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden einzustehen haben, soweit sie kausal auf den Unfall zurückgehen. Die Verjährungseinrede der Beklagten bleibt erfolglos, da die Verjährung gehemmt bzw. unterbrochen war.