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Urteil

12 U 271/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rutscht ein Kunde in einer Obst- und Gemüseabteilung auf einem dort liegenden Blatt aus, spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität des Blattes für den Sturz. • Das Vorhandensein von Obst- oder Gemüseresten in stark frequentierten Verkaufsbereichen begründet regelmäßig eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers. • Nach Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit kehrt sich die Beweislast im Rahmen der Haftung bei Vertragsanbahnung um: der Geschäftsinhaber muss konkret darlegen und beweisen, dass er organisatorisch alles Erforderliche zur Verhütung des Schadens getan hat. • Fehlt der konkrete Vortrag zu Zuständigkeiten, Reinigungsintervallen und der Durchführung am Unfalltag, reicht dies nicht zur Entlastung des Geschäftsinhabers. • Dem geschädigten Kunden ist in Obst- und Gemüseabteilungen wegen der erkennbaren Gefahren ein Mitverschulden zuzurechnen; hier mit 1/3 bewertet.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsinhabers bei Ausrutschen auf Obst- oder Gemüseresten (Mitverschulden 1/3) • Rutscht ein Kunde in einer Obst- und Gemüseabteilung auf einem dort liegenden Blatt aus, spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität des Blattes für den Sturz. • Das Vorhandensein von Obst- oder Gemüseresten in stark frequentierten Verkaufsbereichen begründet regelmäßig eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers. • Nach Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit kehrt sich die Beweislast im Rahmen der Haftung bei Vertragsanbahnung um: der Geschäftsinhaber muss konkret darlegen und beweisen, dass er organisatorisch alles Erforderliche zur Verhütung des Schadens getan hat. • Fehlt der konkrete Vortrag zu Zuständigkeiten, Reinigungsintervallen und der Durchführung am Unfalltag, reicht dies nicht zur Entlastung des Geschäftsinhabers. • Dem geschädigten Kunden ist in Obst- und Gemüseabteilungen wegen der erkennbaren Gefahren ein Mitverschulden zuzurechnen; hier mit 1/3 bewertet. Die Klägerin stürzte in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, nachdem sie auf einem dort liegenden Salat- oder Gemüserest ausgerutscht war. Die Klägerin machte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte bestritt eigene Erkenntnisse zum Unfallhergang und verwies auf Reinigungsanweisungen und 15-minütige Reinigungsintervalle. Die Klägerin behauptete wiederholte Verschmutzungen in der Abteilung. Eine Zeugin bestätigte das Vorhandensein entsprechender Blätter an der Absturzstelle. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zum Schadensersatz; das Berufungsgericht bestätigte die Haftung teilweise und setzte die Ersatzpflicht auf zwei Drittel des Schadens fest. • Anscheinsbeweis und Kausalität: Da der Sturz unmittelbar neben einer erkennbaren Gefahrenstelle (Obst-/Gemüserest) erfolgte und eine glaubwürdige Zeugin entsprechende Blätter an der Stelle gesehen hat, spricht der erste Anschein dafür, dass dieser Rückstand ursächlich für den Sturz war. • Verkehrssicherungspflicht: In stark frequentierten Verkaufsräumen dürfen sich derartige Gefahrenstellen nicht befinden; das Vorliegen eines Obst- oder Gemüserestes begründet regelmäßig eine objektive Pflichtverletzung des Geschäftsinhabers. • Beweislastumkehr bei Vertragsanbahnung: Für materielle Schadensersatzansprüche ist analoge Anwendung der Regeln über die Haftung bei der Vertragsanbahnung maßgeblich; nach Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit muss der Geschäftsinhaber darlegen und beweisen, dass ihn kein Organisationsverschulden trifft. • Unzureichender Entlastungsvortrag der Beklagten: Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Angaben zu Verantwortlichen, tatsächlicher Durchführung der Reinigungen am Unfalltag oder konkreten Kontrollmaßnahmen vorgelegt; allgemeine Reinigungsintervalle und pauschale Anweisungen genügen nicht zur Entlastung. • Deliktische Haftung für immateriellen Schaden: Für immateriellen Schadensersatz ist § 823 I i.V.m. § 847 BGB einschlägig; steht der objektive Sorgfaltsverstoß fest, indiziert dies Verschulden oder begründet einen Anscheinsbeweis für das innere Verschulden. • Mitverschulden des Geschädigten: Kunden in Obst- und Gemüseabteilungen müssen mit erhöhtem Augenmerk auf Bodenverhältnisse rechnen; die Klägerin hat daher ein Mitverschulden zuzurechnen, das das Gericht mit einem Drittel bemisst. • Ergebnis der Haftungsbemessung: Wegen des unterlassenen konkreten Entlastungsvortrags haftet die Beklagte für die Folgen des Unfallereignisses, die Haftung wird jedoch wegen des Mitverschuldens der Klägerin auf zwei Drittel des Schadens begrenzt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung der Beklagten nur zum Teil für begründet erklärt. Die Beklagte haftet der Klägerin für die Folgen des Sturzes auf einem Obst-/Gemüserest, da die objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Kausalität des Rückstands für den Sturz festgestellt wurden und die Beklagte sich nicht ausreichend entlastend zu Organisation und tatsächlicher Durchführung der Reinigungen am Unfalltag vorgetragen hat. Die Haftung wurde jedoch wegen eines verschuldensmindernden Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von einem Drittel gemindert, so dass die Beklagte 2/3 des materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen hat. Dadurch bleibt ein entsprechender Eigenanteil der Klägerin bestehen, der bei der Berechnung des Ersatzanspruchs zu berücksichtigen ist.