Beschluss
27 UF 97/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach dem Haager Übereinkommen 1961 (MSA) sind die Behörden des Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Schutzmaßnahmen der Person und des Vermögens.
• Bei Mehrstaatigkeit ist ergänzend deutsches Kollisionsrecht heranzuziehen; maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, zu der die engste Verbindung besteht (§ 5 Abs.1 EGBGB analog angewandt).
• Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kann ausgeschlossen sein, wenn das ausländische Gericht nach dem MSA nicht zuständig war oder die Entscheidung einer früheren inländischen Anordnung widerspricht (§ 16a Nr.1 und Nr.3 FGG).
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit und Nichtanerkennung belgischer Entscheidung in Kindschaftssache • Nach dem Haager Übereinkommen 1961 (MSA) sind die Behörden des Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Schutzmaßnahmen der Person und des Vermögens. • Bei Mehrstaatigkeit ist ergänzend deutsches Kollisionsrecht heranzuziehen; maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, zu der die engste Verbindung besteht (§ 5 Abs.1 EGBGB analog angewandt). • Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kann ausgeschlossen sein, wenn das ausländische Gericht nach dem MSA nicht zuständig war oder die Entscheidung einer früheren inländischen Anordnung widerspricht (§ 16a Nr.1 und Nr.3 FGG). Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Bergisch Gladbach Maßnahmen zum Schutz zweier minderjähriger Kinder, die sowohl die deutsche als auch die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In Belgien erging eine Entscheidung des Tribunal de Première Instance de Liège vom 19.06.1996. Das Amtsgericht erließ zuvor am 07.06.1996 eine einstweilige Anordnung, die der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Sorgerecht für die Kinder übertrug. Streitgegenstand war die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anerkennung der belgischen Entscheidung. Die Parteien stritten über Zuständigkeit nach dem Übereinkommen von 1961 (MSA) und die Anwendbarkeit deutschen Kollisionsrechts bei Mehrstaatigkeit. Das Oberlandesgericht Köln entschied über die Beschwerde gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit und die Frage der Anerkennung der belgischen Entscheidung. • Art.1 MSA legt die Zuständigkeit der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen für Schutzmaßnahmen fest; die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, daher sind deutsche Gerichte zuständig. • Art.3 und Art.5 MSA berühren die Frage von gesetzlichen Gewaltverhältnissen und Mehrstaatern; da das MSA keine spezielle Regelung für Mehrstaater enthält, ist ergänzend deutsches Kollisionsrecht (Art.5 Abs.1 EGBGB) heranzuziehen. • Nach Art.5 Abs.1 EGBGB ist die Staatsangehörigkeit maßgebend, zu der der Minderjährige am engsten verbunden ist; die enge Verbindung zu Deutschland ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit entscheidend ist. • Die Entscheidung des Gerichts in Lüttich kann nach §16a Nr.1 FGG nicht anerkannt werden, weil das belgische Gericht nach deutschem/überstaatlichem Recht nicht zuständig war; die Heimatszuständigkeit gem. Art.4 MSA gilt nur zwischen Vertragsstaaten, und Belgien ist dem Abkommen offenbar nicht beigetreten. • Die belgische Entscheidung steht zudem im Widerspruch zur vorangegangenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach; nach §16a Nr.3 FGG ist daher Anerkennung ausgeschlossen. • Nach Art.2 MSA sind die Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht durchzuführen; das Amtsgericht hat deshalb zu Recht der Antragstellerin das Sorgerecht übertragen, da der Antragsgegner keine schlüssigen Gründe für eine andere Entscheidung vorgetragen hat. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach ist international zuständig, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die deutsche Staatsangehörigkeit die engste Verbindung begründet. Die belgische Entscheidung vom 19.06.1996 wurde nicht anzuerkennen, weil das belgische Gericht nach dem MSA nicht zuständig war und die Entscheidung zudem der zuvor ergangenen inländischen einstweiligen Anordnung widerspricht. Das Amtsgericht hat folgerichtig der Antragstellerin das Sorgerecht übertragen. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §13a Abs.1 S.2 ZPO.