Urteil
19 U 251/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Verzicht des vorrangigen Grundschuldgläubigers auf Versteigerungsrechte schließt den Löschungsanspruch des nachrangigen Begünstigten nach §1179a BGB nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der begünstigten Hypothek/Grundschuld die Sicherungswirkung gemäß §1179a Abs.1 S.3 BGB bereits bestanden hat.
• Die Sicherungswirkung des §1179a Abs.1 S.3 BGB beginnt mit der Eintragung des begünstigten Rechts und erstreckt sich auf vorgehende, nur noch teilweise valutierte Grundschulden.
• Nach §91 Abs.4 ZVG führt das Erlöschen eines Rechts im Versteigerungsverfahren nicht zum Wegfall eines nach §1179a BGB bestehenden Löschungsanspruchs; der bisherige Eigentümer ist so zu behandeln, als wäre ein Verzicht bereits vor dem Zuschlag erfolgt.
Entscheidungsgründe
Löschungsanspruch nach §1179a BGB gilt trotz nachträglichen Verzichts im ZVG • Ein nachträglicher Verzicht des vorrangigen Grundschuldgläubigers auf Versteigerungsrechte schließt den Löschungsanspruch des nachrangigen Begünstigten nach §1179a BGB nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der begünstigten Hypothek/Grundschuld die Sicherungswirkung gemäß §1179a Abs.1 S.3 BGB bereits bestanden hat. • Die Sicherungswirkung des §1179a Abs.1 S.3 BGB beginnt mit der Eintragung des begünstigten Rechts und erstreckt sich auf vorgehende, nur noch teilweise valutierte Grundschulden. • Nach §91 Abs.4 ZVG führt das Erlöschen eines Rechts im Versteigerungsverfahren nicht zum Wegfall eines nach §1179a BGB bestehenden Löschungsanspruchs; der bisherige Eigentümer ist so zu behandeln, als wäre ein Verzicht bereits vor dem Zuschlag erfolgt. Die Beklagte war Miteigentümerin eines Grundstücks, auf dem mehrere Grundschulden eingetragen waren. Zugunsten der Kreissparkasse bestanden zwei vorrangige Grundschulden, zugunsten der Klägerin eine nachrangige Grundschuld. Das Grundstück wurde zwangsversteigert; die Klägerin erhielt den Zuschlag und es entstand ein Versteigerungserlös von 990.000 DM. Nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verblieb ein Rest von 196.093,94 DM, der der Beklagten zugeteilt werden sollte. Die Kreissparkasse verzichtete nach dem Zuschlag auf weitergehende Zahlungen; zuvor war sie nur noch mit einem geringeren Betrag valutiert. Die Klägerin machte geltend, ihr stehe wegen eines Löschungsanspruchs aus §1179a BGB der Anspruch auf den Restbetrag als Surrogat zu. Das Amtsgericht teilte anders, das Landgericht gab der Klägerin Recht. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, der nachträgliche Verzicht habe die Rechte der Kreissparkasse mit dem Zuschlag bereits verwertet. • Rechtsgrundlage sind §1179a BGB in Verbindung mit §91 Abs.4 ZVG sowie die Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechts (§§115 ff. ZVG, §878 ZPO). • Nach §1179a Abs.1 S.1 BGB kann ein Gläubiger die Löschung einer vorrangigen oder gleichrangigen Hypothek verlangen, wenn diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. • Nach §1179a Abs.1 S.3 BGB ist der Löschungsanspruch in gleicher Weise gesichert, als wäre eine Vormerkung eingetragen worden; diese Sicherungswirkung beginnt mit der Eintragung des begünstigten Rechts. • §91 Abs.4 ZVG stellt klar, dass das Erlöschen eines Rechts im Versteigerungsverfahren nicht das Erlöschen eines nach §1179a BGB bestehenden Löschungsanspruchs zur Folge hat. • Die Sicherungswirkung des §1179a ist schon bei der Eintragung begründet und erstreckt sich auf vorgehende, nur noch teilweise valutierte Grundschulden; daher ist die Kreissparkasse im vorliegenden Fall so zu behandeln, als hätte ihr Verzicht bereits vor dem Zuschlag stattgefunden. • Ein anderslautender Zeitpunkt des Verzichts würde dem vorrangigen Gläubiger die Möglichkeit geben, durch Zeitpunktwahl die Zuteilung des Resterlöses zu Lasten nachrangiger Begünstigter zu steuern und damit die Sicherungswirkung des §1179a zu unterlaufen. • Das Landgericht hat folgerichtig der Klägerin den Anspruch auf den streitigen Restbetrag zugebilligt; das Oberlandesgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und ergänzt den Tenor hinsichtlich der Auszahlungspflicht an den berechtigten Gläubiger. Die Klage der Klägerin ist begründet; ihr steht ein besseres Recht an dem Restbetrag von 196.093,94 DM zu. Zwar verzichtete die Kreissparkasse erst nach dem Zuschlag auf weitergehende Zahlungen, jedoch greift die Sicherungswirkung des §1179a Abs.1 S.3 BGB bereits ab Eintragung der begünstigten Grundschuld, sodass der Löschungsanspruch der Klägerin nicht entfallen ist. Nach §91 Abs.4 ZVG ist der Löschungsanspruch trotz Erlöschens der Grundpfandrechte im Zwangsversteigerungsverfahren erhalten; die Beklagte ist so zu behandeln, als wäre der Verzicht vor dem Zuschlag erfolgt. Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf den streitigen Restbetrag; die Kosten der Berufung trägt sie.