Beschluss
12 U 29/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vom Gericht ordnungsgemäß geladener Zeuge ist nach § 381 ZPO zur Erscheinung verpflichtet; eine unzutreffende Auskunft eines Rechtsanwalts entschuldigt Nichterscheinen nicht generell.
• Im Zweifel über die Ladung hat der Geladene beim Gericht nachzufragen; die Verantwortung für eine unklare Auskunft Dritter trägt der Zeuge.
• Nur in besonderen Fällen gerechtfertigter Unklarheit in der Verfahrenslage oder bei konkreter anwaltlicher Anordnung zur Entbindung von der Erscheinung kann Nichterscheinen als entschuldigt gelten.
Entscheidungsgründe
Nichterscheinen des Zeugen trotz ordnungsgemäßer Ladung begründet Ordnungsmittel • Ein vom Gericht ordnungsgemäß geladener Zeuge ist nach § 381 ZPO zur Erscheinung verpflichtet; eine unzutreffende Auskunft eines Rechtsanwalts entschuldigt Nichterscheinen nicht generell. • Im Zweifel über die Ladung hat der Geladene beim Gericht nachzufragen; die Verantwortung für eine unklare Auskunft Dritter trägt der Zeuge. • Nur in besonderen Fällen gerechtfertigter Unklarheit in der Verfahrenslage oder bei konkreter anwaltlicher Anordnung zur Entbindung von der Erscheinung kann Nichterscheinen als entschuldigt gelten. Der Bruder des Beklagten wurde ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen, erschien jedoch ohne Mitteilung von Gründen nicht. Das Gericht verhängte gegen ihn ein Ordnungsgeld und auferlegte ihm die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten. Der Zeuge beantragte die Aufhebung der Maßnahmen mit der Begründung, der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe ihm mitgeteilt, er brauche nicht zu erscheinen, weil die Beweisaufnahme nicht stattfinden werde. Drei vom Kläger benannte Zeugen erschienen und wurden vernommen. Es bestand keine Mitteilung des Gerichts über eine Terminaufhebung und keine förmliche Entbindung des Zeugen von der Erscheinung. Der Zeuge hatte zudem auf Zeugengebühren verzichtet. • Rechtliche Grundlage ist § 381 ZPO; Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung rechtfertigt Ordnungsmittel. • Die pauschale Auffassung, unrichtige anwaltliche Auskünfte entschuldigten stets das Fernbleiben, wird nicht geteilt; die Autorität des Gerichts als Absender der Ladung verpflichtet den Geladenen zur Nachfrage bei Zweifeln. • Frühere Entscheidungen zeigen nur in besonderen Konstellationen Entschuldigungsgründe (z. B. gerichtliche Fehler, konkrete anwaltliche Zusage zur Nachforderung oder tatsächliche Mitteilung einer Terminverlegung). • Vorliegend fehlte jede unklare Verfahrenslage oder gerichtliche Fehlerhaftigkeit; es lag kein Antrag auf Aufhebung des Termins und keine Anordnung zur Befreiung von der Erscheinenspflicht vor. • Die vom Anwalt benannten Gründe waren nicht geeignet, das Erscheinen zu entbehrlich zu machen; die Beweisaufnahme wäre nach § 367 I ZPO auch ohne anwaltliche Vertretung möglich gewesen und eine unnötige Kostenbelastung für die Parteien lag nicht vor, zumal der Zeuge auf Gebühren verzichtet hatte. Der Antrag des Zeugen auf Aufhebung des Ordnungsmittels und der Kostenzuweisung wird abgelehnt. Das Nichterscheinen ist nach § 381 I 2 ZPO nicht ausreichend entschuldigt, weil keine berechtigte Unklarheit über die Ladung oder eine gerichtliche Mitteilung zur Terminaufhebung vorlag und die vom Anwalt geäußerten Hinweise nicht geeignet waren, das Erscheinen entbehrlich zu machen. Die verhängten Maßnahmen bleiben somit bestehen; der Zeuge trägt das Ordnungsgeld und die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten.