Beschluss
Ss 359/98 (Z) - 216 Z -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder eine Sachrüge noch eine nach § 344 StPO hinreichend ausgeführte Verfahrensrüge vorgetragen wird.
• Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht mit einer Sachrüge angegriffen werden, da es keine materiell-rechtliche Entscheidung zur Schuldfrage enthält.
• Bei Verfahrensrügen wegen Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG müssen Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne weitere Erhebungen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
• Ein Betroffener kann nur dann von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden, wenn er sich zuvor zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde (§ 73 Abs. 2 OWiG n.F.).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Zulassungsantrags gegen Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG • Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder eine Sachrüge noch eine nach § 344 StPO hinreichend ausgeführte Verfahrensrüge vorgetragen wird. • Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht mit einer Sachrüge angegriffen werden, da es keine materiell-rechtliche Entscheidung zur Schuldfrage enthält. • Bei Verfahrensrügen wegen Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG müssen Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne weitere Erhebungen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. • Ein Betroffener kann nur dann von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden, wenn er sich zuvor zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde (§ 73 Abs. 2 OWiG n.F.). Die Verwaltungsbehörde setzte gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Geldbuße fest. Der Betroffene legte Einspruch ein; das Amtsgericht bestimmte einen Hauptverhandlungstermin und lud den Betroffenen. Im Termin wurde der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene nicht erschienen war. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte unter anderem mangelnde Zustellung der Niederlegung, die fehlende Entbindung von der persönlichen Erscheinenspflicht und dass die Prüfung auf Privatgelände stattgefunden habe, wobei das Amtsgericht angeblich nicht zur Rechtsfrage entschieden habe. Der Bußgeldsenat prüfte den Zulassungsantrag. Es kommt nicht darauf an, ob die zugrunde liegenden Tatsachen zutreffen, sondern ob die Begründung formell genügt. • Zulässigkeit: Nach § 80a Abs. 3 OWiG sind die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 344 StPO zu beachten; die Begründung muss erkennen lassen, ob eine Verfahrens- oder Sachrüge gerügt wird. • Sachrüge ausgeschlossen: Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG sind rein verfahrensrechtlich und enthalten keine materielle Entscheidung zur Schuld; daher ist eine Sachrüge gegen die Einspruchsverwerfung unzulässig. • Erfordernis der Verfahrensrüge: Wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 StPO). • Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG n.F.: Die Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der ersten Ladung geltenden Neufassung; das Gericht muss den Einspruch verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. • Entschuldigungsvortrag: Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keinen hinreichenden Vortrag, dass dem Amtsgericht Entschuldigungsgründe bekannt gewesen seien oder bekannt sein mussten, sodass nicht geprüft werden kann, ob das Ausbleiben unentschuldigt war. • Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG: Voraussetzungen für Entbindung sind, dass der Betroffene sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, sich nicht äußern zu wollen; dies wurde nicht hinreichend vorgetragen, ebenso fehlt Vortrag zur Vertretungsvollmacht des Verteidigers. • Keine Entscheidung zur Rechtsfrage: Der Vortrag, das Amtsgericht habe trotz nur rechtlicher Streitfrage nicht zur Sache entschieden, reicht nicht aus, da § 74 Abs. 2 OWiG n.F. dem Gericht keinen Ermessensspielraum bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt. • Folgerung: Mangels Sachrüge und mangels genügender Verfahrensrüge ist der Zulassungsantrag unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Entscheidend ist, dass die Begründung weder eine zulässige Sachrüge noch eine den Anforderungen an Verfahrensrügen (§ 344 StPO) genügende Darstellung der Tatsachen enthält. Insbesondere fehlt ein vollständiger Vortrag dazu, dass dem Amtsgericht Entschuldigungsgründe bekannt waren oder die Voraussetzungen für eine Entbindung von der persönlichen Erscheinenspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen. Da Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG rein verfahrensrechtlichen Charakter haben, kann die Rüge des materiellen Schuldvorwurfs nicht zulässig vorgebracht werden. Damit ist das Revisionszulassungsbegehren erfolglos und das Verwerfungsurteil bleibt bestehen.