Beschluss
25 WF 143/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist maßgeblich, inwieweit durch den Vergleich ein bestehender Streit tatsächlich geregelt wird.
• Eine außergerichtlich erzielte Einigung über eine Forderung erhöht nicht automatisch den Wert des gerichtlichen Vergleichs, wenn der Vergleich selbst diese Forderung nur tituliert und der Betrag unstreitig ist.
• Ist eine nicht anhängige, aber außergerichtlich vereinbarte Forderung in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen und wurde der Betrag unstreitig festgestellt, ist dieser Betrag als Gegenstandswert für den Vergleich anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Vergleich über unstreitige Zugewinnausgleichsforderung • Bei der Streitwertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist maßgeblich, inwieweit durch den Vergleich ein bestehender Streit tatsächlich geregelt wird. • Eine außergerichtlich erzielte Einigung über eine Forderung erhöht nicht automatisch den Wert des gerichtlichen Vergleichs, wenn der Vergleich selbst diese Forderung nur tituliert und der Betrag unstreitig ist. • Ist eine nicht anhängige, aber außergerichtlich vereinbarte Forderung in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen und wurde der Betrag unstreitig festgestellt, ist dieser Betrag als Gegenstandswert für den Vergleich anzusetzen. Die Parteien schlossen außergerichtlich eine Einigung über Scheidungsfolgen, insbesondere über einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000 DM. Die Antragstellerin reichte eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht ein, weil sie einen höheren Wert verlangen wollte. Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert des Vergleichs bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs mit 20.000 DM fest. Die Beschwerdeführerin meinte, zusätzliche Beträge aus außergerichtlichen Einigungen seien bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Amtsgericht einen Rechen- oder Bewertungsfehler gemacht habe und ob die Einbeziehung der außergerichtlichen Vereinbarung den Vergleichswert erhöht. • Maßgeblicher Maßstab für den Wert eines gerichtlichen Vergleichs ist, inwieweit durch ihn ein bestehenden Streit schlichtend geregelt wird; außergerichtliche Einigungen erhöhen den gerichtlichen Vergleichswert nicht automatisch. • Das Amtsgericht hat den Wert der im gerichtlichen Vergleich geregelten Zugewinnausgleichsforderung zutreffend mit 20.000 DM angesetzt, weil diese Forderung außergerichtlich bereits in der Höhe unstreitig war und der Vergleich den unstreitigen Anspruch titulierte. • Die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach regelmäßig nicht anhängige Forderungen den Vergleichswert erhöhen, ist hier berücksichtigt, weil das Amtsgericht gerade wegen der Einbeziehung der außergerichtlich erzielten Einigung den Betrag von 20.000 DM angesetzt hat. • Die Benutzung des prozessualen Instruments des Prozeßvergleichs zur Schaffung eines Titels für einen unstreitigen Anspruch rechtfertigt die Ansatznahme des entsprechenden Gegenstandswerts; eine abweichende Erhöhung ist nur gerechtfertigt, wenn die Einbeziehung der unstreitigen Forderung lediglich beiläufig und klarstellungsweise erfolgte, was hier nicht vorlag. • Mangels erkennbaren Rechenfehlers und da der Wert des Vergleichs rechtsfehlerfrei ermittelt wurde, ist die Streitwertbeschwerde unbegründet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat den Wert des Vergleichs für den Zugewinnausgleich zutreffend mit 20.000 DM bemessen, weil dieser Betrag bereits außergerichtlich unstreitig war und der gerichtliche Vergleich lediglich den unstreitigen Anspruch titulierte. Eine gesonderte werterhöhende Berücksichtigung weitergehender außergerichtlicher Einigungen war nicht angezeigt. Mangels Rechtsfehlern bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die Beschwerde unbegründet, sodass die Festsetzung durch das Amtsgericht bestehen bleibt.