Beschluss
14 WF 76/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist als selbständige Zwischenentscheidung anfechtbar, weil sie in die Rechte der Eltern eingreift.
• Ein Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die elterliche Sorge berührt, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, die insbesondere den behaupteten erheblichen Interessengegensatz darlegt.
• Ein bloßer Streit der Eltern um das Sorgerecht begründet nicht ohne Weiteres einen erheblichen Interessengegensatz im Sinne des § 50 Abs.2 S.1 Nr.1 FGG; die Voraussetzungen des Regelfalls sind darzulegen.
• Eine Pflegerbestellung kann auch ohne Regelfall nach § 50 Abs.1 FGG gerechtfertigt sein, dann aber ebenfalls nur bei konkreter Begründung und Prüfung des Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
Begründungspflicht bei Bestellung eines Verfahrenspflegers in Sorgerechtsstreit • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist als selbständige Zwischenentscheidung anfechtbar, weil sie in die Rechte der Eltern eingreift. • Ein Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die elterliche Sorge berührt, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, die insbesondere den behaupteten erheblichen Interessengegensatz darlegt. • Ein bloßer Streit der Eltern um das Sorgerecht begründet nicht ohne Weiteres einen erheblichen Interessengegensatz im Sinne des § 50 Abs.2 S.1 Nr.1 FGG; die Voraussetzungen des Regelfalls sind darzulegen. • Eine Pflegerbestellung kann auch ohne Regelfall nach § 50 Abs.1 FGG gerechtfertigt sein, dann aber ebenfalls nur bei konkreter Begründung und Prüfung des Einzelfalls. Die Parteien streiten im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens jeweils um die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder A.D. (geb. 14.08.1987) und R.D. (geb. 07.03.1993). Das Familiengericht hat den Kindern auf Grundlage des § 50 Abs.1, Abs.2 S.1 FGG einen Verfahrenspfleger bestellt und zugleich ein familienpsychologisches Gutachten angeordnet. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Bestellung ein mit der Rüge, der Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung und beeinträchtige ihr Elternrecht. Der Antragsgegner hielt die Bestellung nicht für erforderlich und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Frage, ob ein erheblicher Interessengegensatz gemäß § 50 Abs.2 vorliege. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist als selbständige Zwischenentscheidung nach §§ 621a ZPO, 19, 20 FGG zulässig, weil die Pflegerbestellung in die Rechte der Eltern eingreift. • Rechtliche Wirkung: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wirkt sich auf die Wahrnehmung der Kindesinteressen und auf Verfahrenskosten aus; der Pfleger nimmt im Verfahren die Interessen des Kindes anstelle der gesetzlichen Vertreter wahr (§ 1626 BGB i.V.m. § 50 FGG). • Begründungsanforderung: Weil die Pflegerbestellung elterliche Rechte berührt, muss der Beschluss so begründet sein, dass bei Anfechtung die Voraussetzungen der Maßnahme erkennbar sind. Die Begründung muss insbesondere den behaupteten erheblichen Interessengegensatz darlegen. • Fehlende Feststellung des Regelfalls: Der angefochtene Beschluss nennt lediglich § 50 Abs.1, Abs.2 S.1 FGG ohne zu konkretisieren, worin der erhebliche Interessengegensatz bestehen soll. Ein bloßer Wettbewerb der Eltern um das Sorgerecht reicht nicht aus, um den in § 50 Abs.2 S.1 Nr.1 FGG normierten Regelfall anzunehmen. • Erforderlichkeit nach § 50 Abs.1 FGG: Auch eine auf § 50 Abs.1 gestützte Rechtfertigung der Pflegerbestellung erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Aus den Akten ergab sich derzeit kein solches Erfordernis, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war und das Jugendamt regelmäßigen Umgang berichtete. • Kostenfolge: Es bedarf keiner besonderen Kostenentscheidung, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragsgegners war unbegründet, weil die Beschwerde nicht gegen ihn gerichtet war. Der angefochtene Beschluss, mit dem ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, ist aufzuheben, weil er die elterlichen Rechte beeinträchtigt und nicht hinreichend begründet ist. Insbesondere hat das Familiengericht den behaupteten erheblichen Interessengegensatz nicht substantiiert dargelegt, sodass der Regelfall des § 50 Abs.2 S.1 Nr.1 FGG nicht festgestellt werden konnte. Eine weitere Bestellung eines Verfahrenspflegers bleibt dem Familiengericht nach erneuter und konkreter Prüfung des Einzelfalls zwar offen, sie bedarf jedoch einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung; aus den vorliegenden Akten ergab sich derzeit kein Erfordernis der Bestellung. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte damit in der Sache Erfolg und der Kostenantrag des Antragsgegners war abzulehnen.