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Beschluss

Ss 395/98 - 180 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S. des § 267 StGB; Urkundenfälschung ist daher ausgeschlossen. • Das Überkleben von Verkehrszeichen erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303) und bei öffentlichen Verkehrszeichen die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB). • Die Manipulation von Gefahren- oder Verbotszeichen ist zudem durch § 145 Abs.2 StGB erfasst, tritt aber hinter §§ 303, 304 StGB zurück (Subsidiarität). • Das Abändern von Verkehrsschildern kann zugleich den Tatbestand der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) erfüllen, wenn das Verhalten nach außen den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt.
Entscheidungsgründe
Überkleben von Verkehrszeichen: keine Urkundenfälschung, aber gemeinschädliche Sachbeschädigung und Amtsanmaßung • Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S. des § 267 StGB; Urkundenfälschung ist daher ausgeschlossen. • Das Überkleben von Verkehrszeichen erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303) und bei öffentlichen Verkehrszeichen die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB). • Die Manipulation von Gefahren- oder Verbotszeichen ist zudem durch § 145 Abs.2 StGB erfasst, tritt aber hinter §§ 303, 304 StGB zurück (Subsidiarität). • Das Abändern von Verkehrsschildern kann zugleich den Tatbestand der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) erfüllen, wenn das Verhalten nach außen den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt. Der Angeklagte fuhr innerorts in einem 30-km/h-Bereich mit 57 km/h und erhielt einen Anhörungsbogen. Zur Verteidigung ließ er Klebefolien anfertigen, die aus einem 30er-Schild ein 50er-Schild machten. Anfang Juli 1996 wurden in dem betroffenen Straßenabschnitt zwei oder drei Verkehrszeichen mit den Folien überklebt; der Angeklagte fertigte Lichtbilder an und legte diese im Bußgeldverfahren vor. Die Folien wurden nach einigen Tagen wieder entfernt, nachdem Anwohner Reaktionen ausgelöst hatten. Planung und Ausführung der Manipulation gehen auf den Angeklagten zurück; Unklar blieb, wer genau die Anbringung und die Fotos vorgenommen hat. Das Amts- und Landgericht verurteilten ihn zunächst wegen Urkundenfälschung; die Revision beanstandete diese Bewertung. • Verkehrszeichen sind zwar gedankliche Erklärungen mit rechtlicher Wirkung, erfüllen aber nicht den Urkundenbegriff des § 267 StGB, weil ihr Aussteller nicht die zur Beweisführung im Rechtsverkehr bestimmten zusammengesetzten Urkunden schaffen will und die erforderliche Beweisrelation zum Augenscheinsobjekt fehlt. • Die feste Aufstellung eines Verkehrszeichens verändert seine Rechtsnatur nicht in eine Urkunde; seine Funktion ist die Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes, nicht primär die Beweisbestimmung gegenüber Dritten. • Das Überkleben eines Verkehrszeichens mindert dessen bestimmungsgemäße Gebrauchstauglichkeit und erfüllt damit den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB); bei Schutzgegenständen des öffentlichen Nutzens tritt die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) ein. • Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 145 Abs.2 StGB tritt diese Spezialnorm hinter den Tatbestand der Sachbeschädigung zurück, da §§ 303, 304 StGB ausreichenden strafrechtlichen Schutz bieten. • Das Abändern eines Verkehrszeichens kann den äußerlichen Anschein hoheitlichen Handelns erwecken und damit den Tatbestand der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) verwirklichen; hierfür reicht die Verwechselbarkeit mit einer amtlichen Handlung. • Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Schuldspruchs liegen vor, da die Feststellungen ausreichend sind, um die Tat als gemeinschädliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu würdigen und ein anderslautender rechtlicher Hinweis die Verteidigung nicht beeinflusst hätte. • Wegen des niedrigeren Strafrahmens der einschlägigen Sachbeschädigungsnormen gegenüber § 267 StGB ist die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird aufgehoben; der Angeklagte hat keine Urkunde i.S. von § 267 StGB verfälscht oder gebraucht. Er ist jedoch wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) schuldig. § 145 Abs.2 StGB tritt hinter §§ 303, 304 StGB zurück. Da der Strafrahmen der nunmehr einschlägigen Vorschriften anders liegt als bei § 267 StGB, ist das Urteil in der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage die Strafe neu festsetzt.