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Urteil

13 U 39/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vom Beklagten am 26.01.1995 abgegebene selbstschuldnerische Bürgschaft ist wirksam, auch wenn eine vorgesehene Mitbürgschaft der Ehefrau nicht zustande kam. • Mehrere in einer Urkunde vorgesehene Bürgschaften werden nur ausnahmsweise so verknüpft, dass ihre Wirksamkeit wechselseitig abhängig ist; maßgeblich sind Zweck und Inhalt des Geschäfts. • Die Anmeldung und Feststellung der Hauptforderung in der Konkurstabelle entbindet den Gläubiger von weiterem Darlegungsaufwand gegenüber dem Bürgen. • Die Einrede der Vorausklage nach § 772 BGB ist bei selbstschuldnerischer Bürgschaft unbeachtlich, wenn der Bürge nichts zur vorrangigen Befriedigung aus Sicherheiten vorträgt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit selbstschuldnerischer Bürgschaft trotz nicht zustande gekommener Mitbürgschaft • Die vom Beklagten am 26.01.1995 abgegebene selbstschuldnerische Bürgschaft ist wirksam, auch wenn eine vorgesehene Mitbürgschaft der Ehefrau nicht zustande kam. • Mehrere in einer Urkunde vorgesehene Bürgschaften werden nur ausnahmsweise so verknüpft, dass ihre Wirksamkeit wechselseitig abhängig ist; maßgeblich sind Zweck und Inhalt des Geschäfts. • Die Anmeldung und Feststellung der Hauptforderung in der Konkurstabelle entbindet den Gläubiger von weiterem Darlegungsaufwand gegenüber dem Bürgen. • Die Einrede der Vorausklage nach § 772 BGB ist bei selbstschuldnerischer Bürgschaft unbeachtlich, wenn der Bürge nichts zur vorrangigen Befriedigung aus Sicherheiten vorträgt. Die Klägerin lieferte umfangreich Waren an die Fa. U. P. M. GmbH & Co. KG. Der Beklagte, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, unterzeichnete am 26.01.1995 eine Erklärung, wonach er bis zu 400.000 DM selbstschuldnerisch bürgt; ursprünglich war eine gleichlautende Bürgschaft der Ehefrau in derselben Urkunde vorgesehen. Die Ehefrau zeichnete nicht mit; die Klägerin forderte daraufhin Zahlung aus der Bürgschaft und meldete eine Hauptforderung von 586.217,11 DM zur Konkurstabelle, die festgestellt wurde. Die Klägerin macht 100.000 DM aus der Bürgschaft geltend. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Bürgschaft mit der Behauptung, diese sei nur als Mitbürgschaft gedacht gewesen, und bestreitet die Höhe der Hauptforderung sowie die erfolgte Rangfolge der Sicherheiten. • Auslegung: Nach §§ 133, 157 BGB ergab die Auslegung der Erklärung, dass der Beklagte sich unabhängig vom Zustandekommen einer Mitbürgschaft seiner Ehefrau verbürgen wollte; die zusätzliche Bürgschaft der Ehefrau diente vorrangig der Verhinderung von Vermögensverschiebungen und war kein Wirksamkeitsvoraussetzung. • Grundsatz der selbstständigen Haftung: Nach § 769 BGB und herrschender Rechtsprechung haftet jeder Bürge grundsätzlich unabhängig vom Zustandekommen weiterer Bürgschaften; eine wechselseitige Abhängigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn dies ausdrücklich gewollt ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. • Interessenlage und Vortrag: Der Beklagte hatte ein erhebliches Interesse an weiterer Belieferung seines Unternehmens; er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er die Bürgschaft nur mit Rückgriffsanspruch gegen die Ehefrau übernommen hätte oder dass ein solcher Ausgleich realisierbar gewesen wäre. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Selbst wenn auf eine Prüfung nach Geschäftsgrundlage (§ 242, § 157 BGB) abgestellt würde, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil Sinn und Zweck des Vertrags nicht die Wirksamkeit der Bürgschaft von der Mitverpflichtung Dritter abhängig machten. • Bestehen der Hauptforderung: Die Klägerin hat die Hauptforderung durch Anmeldung und Feststellung in der Konkurstabelle hinreichend dargelegt; daraus folgt gegenüber dem Bürgen keine weitergehende Darlegungspflicht. • Vorausklageeinrede: Die Einrede der Vorausklage nach § 772 BGB greift nicht, weil der Beklagte selbstschuldnerisch bürgte und keinen Vortrag erbracht hat, dass aus Sicherungsrechten bereits Befriedigung erlangt wurde. • Prozessrechtliches: Die landgerichtliche Entscheidung wurde in den angefochtenen Punkten bestätigt; die Berufung des Beklagten war in der Sache unbegründet. Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen aus der am 26.01.1995 abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, weil diese wirksam zustande gekommen ist und die Klägerin die Hauptforderung durch Eintragung in die Konkurstabelle ausreichend nachgewiesen hat. Ein Abweichen zugunsten des Beklagten wegen unterbliebener Mitbürgschaft der Ehefrau oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Der Einwand, die Klägerin müsse sich vorrangig aus sonstigen Sicherungsrechten befriedigen, wurde zurückgewiesen, da der Beklagte hierzu keine substantiierten Angaben gemacht hat.