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Beschluss

20 W 48/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsgutachtenvereinbarung schließt nicht grundsätzlich das rechtliche Interesse an der Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO aus. • Rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO ist weit zu fassen; es reicht aus, dass die beantragten Feststellungen der Vermeidung oder Klärung eines möglichen Rechtsstreits dienen können. • Zweifel an der Wirksamkeit von Schiedsgutachterklauseln wegen AGB-rechtlicher Bedenken können die Zulässigkeit des gerichtlichen Beweisverfahrens stützen.
Entscheidungsgründe
Selbständiges Beweisverfahren trotz Schiedsgutachtenvereinbarung zulässig • Eine Schiedsgutachtenvereinbarung schließt nicht grundsätzlich das rechtliche Interesse an der Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO aus. • Rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO ist weit zu fassen; es reicht aus, dass die beantragten Feststellungen der Vermeidung oder Klärung eines möglichen Rechtsstreits dienen können. • Zweifel an der Wirksamkeit von Schiedsgutachterklauseln wegen AGB-rechtlicher Bedenken können die Zulässigkeit des gerichtlichen Beweisverfahrens stützen. Käufer beantragen ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln, deren Ursachen und Beseitigungskosten. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, in den Kaufverträgen sei eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen worden, die ein rechtliches Interesse an gerichtlicher Beweiserhebung ausschließe. Die Antragsteller legen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und machen geltend, die Schiedsgutachterklausel schließe ein gerichtliches Beweisverfahren nicht aus; außerdem werde die Klausel von AGB‑Recht berührt. Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass die Verträge dem AGBG unterliegen. Das OLG prüft, ob trotz Schiedsgutachtenvereinbarung ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO besteht und verweist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht. • § 485 Abs. 2 ZPO gewährt die Möglichkeit, ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen, wenn ein rechtliches Interesse an den Feststellungen besteht. • Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit; er ist gegeben, wenn die Feststellungen der Vermeidung oder Klärung eines Rechtsstreits dienen können. • Eine vertragliche Vereinbarung über Schiedsgutachten steht der Zulässigkeit des gerichtlichen Beweisverfahrens nicht generell entgegen, da auch nach einem Schiedsgutachten ein Rechtsstreit möglich ist, in dem gerichtliche Feststellungen Bedeutung erlangen können. • Gerichtliches Beweisverfahren ist wegen seiner Zweckbestimmung grundsätzlich mit einstweiligen Verfahren vergleichbar und damit nicht von vornherein auszuschließen, sofern sich ein Ausschluss nicht ausdrücklich aus der Vereinbarung der Parteien ergibt. • Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsgutachterklausel nach AGB-Recht (insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des BGH) unterstützen die Annahme der Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens. • Das Oberlandesgericht verweist die Sache an das Landgericht zurück, das weitere Voraussetzungen für die Anordnung des Beweisverfahrens zu prüfen hat, insbesondere auch Kostenfragen. • Die Beschwerde war zulässig und hat in diesem Umfang Erfolg; das Landgericht hat die materielle Prüfung nach den dargestellten Gesichtspunkten nachzuholen. Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg; das OLG stellt fest, dass die Schiedsgutachtenvereinbarung nicht generell das rechtliche Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ausschließt. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das nunmehr zu prüfen hat, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens vorliegen. Dabei sind insbesondere die Frage der Zurechenbarkeit eines möglichen Rechtsstreits, die Bedeutung gerichtlicher Feststellungen gegenüber einem Schiedsgutachten und etwaige AGB‑rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel zu berücksichtigen. Über die Kosten der Beschwerde ist gegebenenfalls nach erneuter Entscheidung zu befinden.