Beschluss
16 Wx 170/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist zulässig, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz über den Kostenpunkt nach § 13a Abs.2 FGG entschieden wird.
• § 20a Abs.1 S.2 FGG erfasst auch Entscheidungen, die den Wegfall einer Kostenerstattung vorsehen.
• Das Gericht hat bei der Anwendung des Ermessens nach § 13a Abs.2 FGG eine Abwägung vorzunehmen; eine Kostenauferlegung an die Staatskasse ist nur bei von Anfang an ungerechtfertigter Betreuung geboten.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Entscheidung über Kosten in Betreuungssachen nach § 13a Abs.2 FGG • Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist zulässig, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz über den Kostenpunkt nach § 13a Abs.2 FGG entschieden wird. • § 20a Abs.1 S.2 FGG erfasst auch Entscheidungen, die den Wegfall einer Kostenerstattung vorsehen. • Das Gericht hat bei der Anwendung des Ermessens nach § 13a Abs.2 FGG eine Abwägung vorzunehmen; eine Kostenauferlegung an die Staatskasse ist nur bei von Anfang an ungerechtfertigter Betreuung geboten. Die Betroffene war Gegenstand eines Betreuungsverfahrens, in dem eine Betreuung aufgehoben wurde. Das Landgericht entschied, keine Kostenersatzpflicht festzulegen. Die Betroffene bzw. ihre Vertreter legten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Streitpunkt war, ob eine Auslagenentscheidung nach § 13a Abs.2 FGG getroffen werden muss und ob die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist. Zur Begutachtung befand sich die Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Monate in stationärer Behandlung. Die Gutachterin hielt damals eine Betreuung für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für erforderlich. Später besserte sich der Zustand der Betroffenen und auch der der Mutter, die als Versorgungsperson in Betracht kam. Das Beschwerdegericht prüfte Zulässigkeit und Ermessensausübung des Landgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist zulässig, weil erstmals in der Beschwerdeinstanz eine Auslagenentscheidung nach § 13a Abs.2 FGG getroffen wurde und der Beschwerdewert den Mindestbetrag nach § 20a Abs.1 S.2 FGG übersteigt. • § 20a Abs.1 S.2 FGG erfasst auch Entscheidungen, die eine Nicht-Erstattung vorsehen; das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, selbst wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde. • Ermessensausübung nach § 13a Abs.2 FGG: Das Gericht hat pflichtgemäß abgewogen und festgestellt, dass die aufgehobene Betreuungsmaßnahme nicht von Anfang an gerechtfertigt war, sondern zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund des Gesundheitszustands der Betroffenen und der belasteten Mutter erforderlich erschien. • Nur bei von Anfang an ungerechtfertigter Betreuung kommt eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse in Betracht; hier sprachen die Umstände gegen eine solche Festlegung. • Folge: Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Kostenauferlegung abzusehen, ist nicht zu beanstanden; zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Kostenentscheidung nach §§ 131 III KOstO, 13a FGG. Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht durfte nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von einer Kostenauferlegung an die Staatskasse absehen, weil die Betreuung aufgrund des damaligen Gesundheitszustands der Betroffenen und der belasteten Situation der Mutter gerechtfertigt erschien. Eine Kostenersetzung nach § 13a Abs.2 FGG kommt damit nicht in Betracht. Die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt; der Beschwerdewert wird mit 1.500 DM angegeben.