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Beschluss

14 Wx 22/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ergänzungspfleger bedarf für Rechtsgeschäfte in gleichem Umfang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wie ein Vormund (§ 1915 BGB). • Die Privilegien der Eltern (§ 1643 BGB) gelten nicht für einen Ergänzungspfleger; Prüfungsmaßstäbe sind schärfer wegen möglicher Interessenkonflikte. • Die Gewährung eines Darlehens aus dem Erbe der Kinder an die Eltern kann eine genehmigungspflichtige Verfügung über Vermögen der Mündel darstellen und ist nach § 1811 BGB bzw. den Vorschriften über Geldanlage zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflicht eines Ergänzungspflegers bei Darlehensgewährung aus Mündelersatz • Ein Ergänzungspfleger bedarf für Rechtsgeschäfte in gleichem Umfang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wie ein Vormund (§ 1915 BGB). • Die Privilegien der Eltern (§ 1643 BGB) gelten nicht für einen Ergänzungspfleger; Prüfungsmaßstäbe sind schärfer wegen möglicher Interessenkonflikte. • Die Gewährung eines Darlehens aus dem Erbe der Kinder an die Eltern kann eine genehmigungspflichtige Verfügung über Vermögen der Mündel darstellen und ist nach § 1811 BGB bzw. den Vorschriften über Geldanlage zu prüfen. Die Mutter (alleinige Sorgeberechtigte) und ihr neuer Ehemann wollen mit den Kindern Grundbesitz erwerben. Die Kinder erbten je 125.000 DM von der Großmutter ohne Auflagen. Die Mutter fragte an, ob sie 125.000 DM der Kinder darlehnsweise für den Eigenheimerwerb verwenden dürfe. Das Amtsgericht versagte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des vom Ergänzungspfleger entworfenem Darlehensvertrags wegen Bedenken hinsichtlich Laufzeit und dinglicher Sicherung. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und hielt das Geschäft für genehmigungsfrei. Der Ergänzungspfleger legte weitere Beschwerde ein mit der Rüge, das Landgericht habe die Genehmigungspflicht zu Unrecht verneint. • Beschwerdebefugnis: Der Ergänzungspfleger ist gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt, weil die Frage der Genehmigung dem Schutz der Mündelinteressen dient und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts betroffen sein kann (§ 1829 BGB). • Rechtslage: Ergänzungspfleger benötigen nach § 1915 BGB für von ihnen vorgenommene Rechtsgeschäfte grundsätzlich die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in gleichem Umfang wie Vormunde. • Keine Anwendung elterlicher Privilegien: § 1643 BGB gewährt Privilegien nur den Eltern selbst; diese gelten nicht für einen Ergänzungspfleger, dessen Bestellung wegen eines Vertretungsausschlusses schärfere Prüfungsmaßstäbe erfordert. • Anwendbarkeit der Vorschriften über Geldanlage: Soweit der Wirkungskreis des Pflegers die Geldanlage umfasst, sind die Vorschriften der §§ 1810 ff. BGB entsprechend zu berücksichtigen. • Substanz des Geschäfts: Die Darlehensgewährung aus dem Erbe ist nicht automatisch eine Verfügung über einen Erbanteil nach §§ 1821, 1822 BGB, kann aber als Verfügung über Vermögen des Mündels genehmigungspflichtig sein; konkret ist zu prüfen, ob das Darlehen der Erlaubnis gemäß § 1811 BGB bedarf und ob aufgrund fehlenden Gegenvormunds gemäß § 1812 Abs.1 BGB Genehmigung erforderlich ist. • Verfahrensfolge: Da das Landgericht die Genehmigungsfrage verneinte, liegt hierin ein Rechtsfehler nach §§ 27, 29, 36 FGG; die Entscheidung kann vom Senat nicht in der Sache geprüft werden und ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Ergänzungspflegers ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden hat. Das Landgericht hat bei der erneuten Entscheidung die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Darlehensvertrags zu prüfen; maßgeblich sind § 1915 BGB, die Vorschriften über Geldanlage (§§ 1810 ff. BGB) sowie gegebenenfalls § 1811 und § 1812 BGB. Es ist zu klären, ob die Gewährung des Darlehens eine Verfügung über Vermögen der Mündel darstellt und somit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf; dabei sind die schärferen Prüfungsmaßstäbe für Ergänzungspfleger zu beachten.