Beschluss
16 Wx 189/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Beurteilung der Ehemündigkeit ist auf das Heimatrecht der Verlobten nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB abzustellen; deutsche Sachnormen sind nur anzuwenden, wenn die Verlobte deutsche Staatsangehörige ist.
• Ämter- und Gerichte haben die kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB von Amts wegen zu beachten; bei Gesetzesänderungen ist die neue Regelung auch in laufenden Verfahren anzuwenden.
• Kann die Staatsangehörigkeit der Verlobten nicht festgestellt werden, ist weitere Sachaufklärung erforderlich; eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne diese Feststellungen ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ehemündigkeit: Anwendbares Heimatrecht und notwendige Feststellung der Staatsangehörigkeit • Für die Beurteilung der Ehemündigkeit ist auf das Heimatrecht der Verlobten nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB abzustellen; deutsche Sachnormen sind nur anzuwenden, wenn die Verlobte deutsche Staatsangehörige ist. • Ämter- und Gerichte haben die kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB von Amts wegen zu beachten; bei Gesetzesänderungen ist die neue Regelung auch in laufenden Verfahren anzuwenden. • Kann die Staatsangehörigkeit der Verlobten nicht festgestellt werden, ist weitere Sachaufklärung erforderlich; eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne diese Feststellungen ist unzulässig. Die Beteiligte zu 1. (geboren 1981) begehrt mit Einverständnis der sorgeberechtigten Beteiligten zu 2. und Zustimmung des Beteiligten zu 4. die Befreiung von der Ehemündigkeit, um den aus Bosnien-Herzegowina stammenden Beteiligten zu 3. heiraten zu können. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da die erforderliche Reife nicht festgestellt und ein Aufenthaltsverlängerungsinteresse des Bräutigams nicht ausgeschlossen werde. Das Landgericht behandelte eine Beschwerde verfahrensfehlerhaft als Beschwerde der Beteiligten zu 1. und wendete überholte deutsche Vorschriften an; es wies die Beschwerde zurück. Das Oberlandesgericht rügt die Anwendung veralteter materieller Normen und stellt fest, dass nach Art.13 Abs.1 EGBGB das Heimatrecht der Verlobten anzuwenden ist. Die tatsächlichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. genügen nicht, sodass das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen ist. • Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Deutsche Gerichte sind nach §§ 43 Abs.1, 35b Abs.1 Nr.2 FGG international zuständig, da die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat; die Beteiligten sind beschwerdeberechtigt nach den einschlägigen FGG-Vorschriften. • Anwendung des richtigen materiellen Rechts: Das Landgericht wandte eine seit 01.07.1998 aufgehobene Norm an (§1 Abs.2 EheG) statt der geltenden Regelung (§1303 BGB); laufende Verfahren sind nach der Neuregelung zu beurteilen. • Kollisionsrechtliche Vorrangregel: Nach Art.13 Abs.1 EGBGB ist für die Voraussetzungen der Eheschließung das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit der Verlobte besitzt; deutsche Regeln zur Ehemündigkeit durften hier nicht angewendet werden, weil die Beteiligte zu 1. keine deutsche Staatsangehörige ist. • Fehlende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit: Die vorhandenen Urkunden zeigen nur die jugoslawische Abstammung; seit 1992 sind jedoch Nachfolgestaaten mit eigenen Staatsangehörigkeitsregeln entstanden. Ohne Zuordnung zu einem dieser Staaten kann nicht bestimmt werden, welches Heimatrecht anzuwenden ist. • Unzulässigkeit eigener Entscheidung des Senats: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur aktuellen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. ist eine materielle Entscheidung durch das Oberlandesgericht nicht möglich; daher ist an das Landgericht zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen. • Rechtsfolgen bei Anwendbarkeit bosnischen Rechts: Sollte sich die Zuständigkeit Bosnien-Herzegowinas ergeben, enthält dessen Familienrecht vergleichbare Befreiungsmöglichkeiten von der Ehemündigkeit (Befreiung über 16 Jahre bei Eignung). • Nebenbemerkung zur Wirksamkeit der religiösen Trauung: Eine inländische islamische Trauung ist nach Art.13 Abs.3 EGBGB nicht automatisch wirksam; es fehlt der Nachweis einer von einem Nachfolgestaat ermächtigten Person und der vorgeschriebenen Form, sodass diese Trauung nicht als wirksam anerkannt werden kann. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig und begründet; die Entscheidung des Landgerichts hält nicht stand. Das Verfahren wird zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Feststellung der aktuellen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1., an das Landgericht zurückverwiesen, weil ohne diese Feststellungen das anwendbare Heimatrecht und damit die Frage der Befreiung von der Ehemündigkeit nicht entschieden werden kann. Insbesondere durfte das Landgericht nicht deutsches Recht anstelle des nach Art.13 Abs.1 EGBGB maßgeblichen Heimatrechts anwenden; zudem ist auf die gesetzliche Neuregelung (§1303 BGB) zu achten. Sollte die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas festgestellt werden, wäre nach dem dortigen Familienrecht eine Befreiungsmöglichkeit vergleichbar dem deutschen Recht möglich; bleibt vor Vollendung des 18. Lebensjahres kein Ehefähigkeitszeugnis erreichbar, könnte das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich werden.