Urteil
5 U 108/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Handelsvertreter haben nach § 87 c Abs. 2 HGB Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen über Nachbestellungen von ursprünglich durch sie angeworbenen Kunden, wenn deren Bestehen zumindest glaubhaft gemacht wird.
• Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) kann durch Erfüllung erlöschen; der Anspruch auf Buchauszug (§ 87 c Abs. 2 HGB) bleibt daneben bestehen.
• Aufrechnung des Unternehmers mit Schadensersatz ist nur möglich, wenn er den Schaden substantiiert darlegt oder eine verlässliche Schätzung ermöglicht; bloße Umsatzbehauptungen genügen nicht.
• Konventionalstrafen zur Wettbewerbsbeschränkung sind nach § 90a HGB nur wirksam, wenn sie den zugewiesenen Bezirk, Kundenkreis und genau bezeichnete Gegenstände betreffen; unbestimmte Verbote wie die Eröffnung eines "branchengleichen Konkurrenzunternehmens" sind unwirksam.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Buchauszug nach §87c HGB; Unwirksamkeit unbestimmter Wettbewerbsstrafe • Handelsvertreter haben nach § 87 c Abs. 2 HGB Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen über Nachbestellungen von ursprünglich durch sie angeworbenen Kunden, wenn deren Bestehen zumindest glaubhaft gemacht wird. • Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) kann durch Erfüllung erlöschen; der Anspruch auf Buchauszug (§ 87 c Abs. 2 HGB) bleibt daneben bestehen. • Aufrechnung des Unternehmers mit Schadensersatz ist nur möglich, wenn er den Schaden substantiiert darlegt oder eine verlässliche Schätzung ermöglicht; bloße Umsatzbehauptungen genügen nicht. • Konventionalstrafen zur Wettbewerbsbeschränkung sind nach § 90a HGB nur wirksam, wenn sie den zugewiesenen Bezirk, Kundenkreis und genau bezeichnete Gegenstände betreffen; unbestimmte Verbote wie die Eröffnung eines "branchengleichen Konkurrenzunternehmens" sind unwirksam. Die Klägerin war als Handelsvertreterin für den Beklagten tätig. Streitgegenstand sind Provisionsansprüche aus Direktbestellungen und Nachbestellungen von Kunden, die ursprünglich von der Klägerin angeworben wurden, sowie der Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen und Buchauszügen nach § 87 c HGB. Die Klägerin behauptet, dass mindestens drei ursprünglich von ihr vermittelte Kunden Nachbestellungen getätigt haben, für die der Beklagte keine Provisionen abgerechnet hat. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, er habe bereits Provisionen gezahlt und bestreitet die Höhe bzw. macht Aufrechnung mit Schadensersatz und einer Vertragsstrafe geltend. Das Landgericht hatte die Klage zum Teil abgewiesen; die Berufung war zum Teil erfolgreich. Weitergehende Ansprüche wurden an das Landgericht zurückverwiesen. • Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass provisionspflichtige Nachbestellungen durch ursprünglich von ihr angeworbene Kunden möglich sind; daher stehen ihr die Rechte aus § 87 c HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB. • An die Darlegung des Vorliegens potentiell provisionspflichtiger Geschäfte sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, weil der Buchauszug gerade der Ermittlung konkreter Daten dient; die Erklärung des Beklagten, keine weiteren Geschäfte seien getätigt, genügt nicht, zumal er selbst Nachbestellungen nicht grundsätzlich ausschließt. • Der allgemeine Provisionsanspruch aus § 87 Abs. 1 HGB umfasst auch Provisionen für Nachbestellungen, selbst wenn andere Handelsvertreter später denselben Kunden gewonnen haben; eine interne Teilung der Provision betrifft nicht die Pflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem zuerst vermittelnden Handelsvertreter. • Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB ist durch Vorlage einer Abrechnung erfüllt und daher nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen; bleibt jedoch ggf. die Möglichkeit, mit Hilfe des Buchauszuges die Richtigkeit zu prüfen. • Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen scheitert, weil er den behaupteten Schaden nicht substanziiert darlegt und keine verlässliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet; bloße Umsatzbehauptungen und eine pauschale Gewinnquote genügen nicht. • Die vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe scheitert, weil die Vertragsklausel nach § 90a HGB unwirksam ist: sie ist zu unbestimmt, da sie kein beschränktes Gebiet, keinen Kundenkreis und keine hinreichend bestimmten Vertragsgegenstände nennt. • Die Klage auf Zahlung unstreitig angefallener Provisionen in Höhe von 23.493,19 DM ist begründet, da der Beklagte die Höhe nicht substantiiert bestritten hat; Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291 BGB i.V.m. 352 HGB. • Anträge, die erst auf weiteren Stufen geltend gemacht werden, bleiben offen und sind gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen; das Verlangen der Versicherung an Eides statt ist subsidiär zu § 87 c Abs. 4 HGB. Die Berufung war insoweit erfolgreich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über Direktbestellungen und Nachbestellungen ursprünglich von ihr angeworbener Kunden nach § 87 c Abs. 2 HGB hat. Der weitergehende Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB ist durch bereits erteilte Abrechnungen erloschen. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zahlung unstreitig angefallener Provisionen in Höhe von 23.493,19 DM; der Beklagte konnte Aufrechnungseinreden nicht substantiiert beweisen. Die Vertragsstrafeklausel zum Verbot eines "branchengleichen Konkurrenzunternehmens" ist nach § 90a HGB unwirksam, sodass daraus keine aufrechenbaren Gegenansprüche entstehen. Weitere, erst auf späteren Stufen geltend gemachte Anträge sind an das Landgericht zurückzuverweisen.