Beschluss
14 WF 179/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein isoliertes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterhaltsbedarf fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein einfacherer, kostengünstigerer Weg über die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Unterhaltsklage mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht (§ 644 ZPO n.F.).
• Eine einstweilige Anordnung kann nicht isoliert ergehen, sondern nur im Rahmen eines Ehe- oder Unterhaltsverfahrens; das selbständige Verfügungsverfahren ist nicht in eine solche Anordnung umzudeuten.
• Ein bereits eingeleitetes selbständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet nicht die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs und kann nicht in eine Hauptsacheklage umgedeutet werden (§ 926 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter einstweiliger Unterhaltsverfügungen bei möglichem PKH-Verfahren (§ 644 ZPO n.F.) • Ein isoliertes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterhaltsbedarf fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein einfacherer, kostengünstigerer Weg über die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Unterhaltsklage mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht (§ 644 ZPO n.F.). • Eine einstweilige Anordnung kann nicht isoliert ergehen, sondern nur im Rahmen eines Ehe- oder Unterhaltsverfahrens; das selbständige Verfügungsverfahren ist nicht in eine solche Anordnung umzudeuten. • Ein bereits eingeleitetes selbständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet nicht die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs und kann nicht in eine Hauptsacheklage umgedeutet werden (§ 926 ZPO). Die Antragstellerin lebt getrennt von dem Antragsgegner in der ehelichen Wohnung und verlangt per Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 950 DM ab 1.11.1998. Sie beantragte gleichzeitig Prozeßkostenhilfe; das Amtsgericht versagte diese mit der Begründung, der Antrag sei unzulässig, weil nach § 644 ZPO n.F. ab Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Unterhaltsklage ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden könne. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und stellte hilfsweise den Antrag auf Umdeutung in ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Amtsgericht blieb bei seiner Auffassung; das OLG Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Rechtsschutzbedürfnis: Das Amtsgericht und der Senat erkennen kein Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Verfügungsverfahren, wenn ein einfacher und kostengünstigerer Rechtsweg besteht. Nach § 644 ZPO n.F. ist es möglich, bereits mit Einreichung eines PKH-Gesuchs für eine Unterhaltsklage eine einstweilige Anordnung zu beantragen; daher ist der selbständige Weg der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich. • Verfahrensökonomie: Die Möglichkeit, in einem Hauptsacheverfahren für Unterhalt zugleich eine einstweilige Regelung zu erreichen, ist gegenüber dem isolierten Verfügungsverfahren rechtsökonomisch zu bevorzugen. Mangels Anhängigkeit eines solchen Hauptsacheverfahrens ist jedoch jedenfalls das PKH-Gesuch für die Unterhaltsklage als naheliegender und zumutbarer Schritt darzustellen. • Unumdeutbarkeit der Verfahren: Eine einstweilige Anordnung kann nur im Rahmen eines Ehe- oder Unterhaltsverfahrens ergehen; eine Umdeutung des selbständigen Verfügungsverfahrens in einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht möglich, da es sich um verschiedene Verfahrensarten und unterschiedliche Streitgegenstände handelt. • Keine Umdeutung in Hauptsache: Auch eine Umdeutung des Verfügungsantrags in eine Unterhaltsklage ist unzulässig, weil das Verfügungsverfahren nicht die Rechtshängigkeit des Anspruchs begründet; hierzu verweist das Gericht auf die materiell-prozessualen Unterschiede und § 926 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass das isolierte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen vorrangigen Rechtsschutz darstellt, wenn die Antragstellerin den einfacheren Weg über ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine Unterhaltsklage mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offen hat. Eine Umdeutung des Verfahrens in eine einstweilige Anordnung oder in eine Hauptsacheklage ist nicht möglich; deshalb besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das selbständige Verfügungsverfahren. Die Antragstellerin hat damit keinen Erfolg; sie müsste vielmehr ein PKH-Gesuch für die Unterhaltsklage stellen, um eine einstweilige Sicherung des Unterhalts zu erreichen.