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Urteil

19 U 40/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) besteht nur, wenn der Vertragsschluss für die geschädigte Partei nach den Verhandlungen als sicher anzusehen war. • Aufwendungen, die im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluss gemacht werden, trägt grundsätzlich derjenige, der sie vorgenommen hat; das Risiko des Scheiterns liegt bei den Verhandlungspartnern. • Eine im Vereinsregister eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt gegen Dritte und kann von Verhandlungspartnern bei pflichtgemäßer Prüfung nicht unbeachtet bleiben (§§ 26 Abs.2, 70, 68 S.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung aus c.i.c. bei unsicherem Vertragsabschluss und eingetragener Vertretungsbeschränkung • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) besteht nur, wenn der Vertragsschluss für die geschädigte Partei nach den Verhandlungen als sicher anzusehen war. • Aufwendungen, die im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluss gemacht werden, trägt grundsätzlich derjenige, der sie vorgenommen hat; das Risiko des Scheiterns liegt bei den Verhandlungspartnern. • Eine im Vereinsregister eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt gegen Dritte und kann von Verhandlungspartnern bei pflichtgemäßer Prüfung nicht unbeachtet bleiben (§§ 26 Abs.2, 70, 68 S.2 BGB). Die Klägerin, tätig in digitaler Kommunikation, erarbeitete ab November 1996 Entwürfe für mehrere CD‑ROM im Rahmen des Projekts "Schulen ans Netz"; ein schriftlicher Vertrag kam nicht zustande. Der Beklagte, ein Verein, beantragte Fördermittel beim Land und erhielt am 19.12.1996 einen Zuwendungsbescheid über 1,4 Mio. DM. Verhandelt wurde vor allem mit dem Vereinsvorsitzenden, der nach Satzung jedoch nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten darf und darüber hinaus eine ins Vereinsregister eingetragene Beschränkung für Geschäfte über 100.000 DM hat. Die Klägerin stellte Abschlagsrechnungen, die nicht bezahlt wurden; sie verlangt Ersatz für geleistete Aufwendungen bzw. Schadensersatz aus c.i.c., da der Beklagte angeblich Verhandlungen hintertrieben habe. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich im Berufungsverfahren einzig auf ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. • Anknüpfung an ständige Rechtsprechung: Bis zum Vertragsschluss trägt jede Partei das Risiko, dass der Vertrag nicht zustande kommt; Schadensersatz aus c.i.c. setzt voraus, dass der Vertragsschluss als sicher gelten durfte und der Abbruch ohne triftigen Grund erfolgte. • Vorliegend konnte die Klägerin den Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt als sicher ansehen. Entscheidend war, dass der Zuwendungsbescheid des Landes erst am 19.12.1996 erging; davor lagen erhebliche Unsicherheiten über die Finanzierung des Projekts. • Selbst nach Bewilligung der Fördermittel blieb der Vertrag unsicher, weil der Vorsitzende des Beklagten nicht allein vertretungsbefugt war und die Satzung eine in das Vereinsregister eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht für Geschäfte über 100.000 DM vorsah. • Die Klägerin hätte diese eingetragene Beschränkung bei pflichtgemäßer Prüfung (Einsicht ins Vereinsregister) erkennen müssen; ihre Nichtkenntnis ist fahrlässig und lässt die Eintragung ihr gem. § 70 i.V.m. § 68 S.2 BGB entgegenhalten. • Da der Vertragsschluss objektiv unsicher war, fehlt die erste wesentliche Voraussetzung für einen c.i.c.-Anspruch; es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte den Abbruch der Verhandlungen ohne triftigen Grund herbeigeführt hat. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es liegt kein Anspruch auf Ersatz der in Erwartung des Vertragsschlusses getätigten Aufwendungen oder auf Schadensersatz aus c.i.c. vor, weil der Vertragsschluss nicht als sicher anzusehen war und die Klägerin die eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands hätte erkennen müssen. Die Klägerin trägt damit das Risiko der von ihr vorgenommenen Aufwendungen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingeräumt.